Aus der Begründung:
Im Revisionsverfahren ist nur umstritten, ob der den Transport begleitende Gendarmeriebeamte Stefan K bei seiner Tätigkeit im Vollzugsbereich des Bundes oder aber des Landes Burgenland tätig war. Die Vorinstanzen gingen zunächst zutreffend davon aus, daß für die Frage, welcher Rechtsträger für die Schädigung durch ein Organverhalten haftbar gemacht werden kann, die funktionelle Zuordnung der Organtätigkeit entscheidet. Es kommt daher nicht darauf an, wessen Organ der angeblich Schuldtragende war, sondern in wessen Namen und für wen er funktionell tätig war. Entscheidend ist damit der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ tätig war (SZ 43/78; SZ 26/51; EvBl. 1963/184; Adamovich, Handbuch[6], 417. Spanner in ÖJZ 1950, 51; Helbling, JBl. 1949, 183, und Loebenstein - Kaniak, Kommentar, 39). Im vorliegenden Fall ist also, wie schon die Vorinstanzen erkannten, entscheidend, ob der den Transport begleitende Gendarmeriebeamte Stefan K im Rahmen des Kompetenztatbestandes Kraftfahrwesen (Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG), innerhalb dessen gemäß Art. 10 Abs. 1 B-VG die Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, oder aber im Rahmen des Kompetenztatbestandes Straßenpolizei (Art. 11 Abs. 1 Z. 4 B-VG), welcher in Gesetzgebung Bundes-, in der Vollziehung aber Landessache ist, tätig geworden ist. Der Kompetenztatbestand Kraftfahrwesen umfaßt nach ständiger Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 2977, 4180, 4187, 4243, 4381) alle Angelegenheiten, die das Kraftfahrzeug und seinen Lenker betreffen. Von diesem Kompetenztatbestand werden auch die nach der Eigenart des Kraftfahrzeuges notwendigen verkehrspolizeilichen Bestimmungen, ferner die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und ihren Betrieb umfaßt. Der Begriff umfaßt alles, was sich auf die Ausstattung und den Betrieb von Fahrzeugen sowie auf den Verkehr von Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen bezieht (VfSlg. 2977).Im Revisionsverfahren ist nur umstritten, ob der den Transport begleitende Gendarmeriebeamte Stefan K bei seiner Tätigkeit im Vollzugsbereich des Bundes oder aber des Landes Burgenland tätig war. Die Vorinstanzen gingen zunächst zutreffend davon aus, daß für die Frage, welcher Rechtsträger für die Schädigung durch ein Organverhalten haftbar gemacht werden kann, die funktionelle Zuordnung der Organtätigkeit entscheidet. Es kommt daher nicht darauf an, wessen Organ der angeblich Schuldtragende war, sondern in wessen Namen und für wen er funktionell tätig war. Entscheidend ist damit der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ tätig war (SZ 43/78; SZ 26/51; EvBl. 1963/184; Adamovich, Handbuch[6], 417. Spanner in ÖJZ 1950, 51; Helbling, JBl. 1949, 183, und Loebenstein - Kaniak, Kommentar, 39). Im vorliegenden Fall ist also, wie schon die Vorinstanzen erkannten, entscheidend, ob der den Transport begleitende Gendarmeriebeamte Stefan K im Rahmen des Kompetenztatbestandes Kraftfahrwesen (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG), innerhalb dessen gemäß Artikel 10, Absatz eins, B-VG die Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, oder aber im Rahmen des Kompetenztatbestandes Straßenpolizei (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG), welcher in Gesetzgebung Bundes-, in der Vollziehung aber Landessache ist, tätig geworden ist. Der Kompetenztatbestand Kraftfahrwesen umfaßt nach ständiger Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 2977, 4180, 4187, 4243, 4381) alle Angelegenheiten, die das Kraftfahrzeug und seinen Lenker betreffen. Von diesem Kompetenztatbestand werden auch die nach der Eigenart des Kraftfahrzeuges notwendigen verkehrspolizeilichen Bestimmungen, ferner die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und ihren Betrieb umfaßt. Der Begriff umfaßt alles, was sich auf die Ausstattung und den Betrieb von Fahrzeugen sowie auf den Verkehr von Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen bezieht (VfSlg. 2977).
Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen "überbreiten" Transport, der gemäß § 101 Abs. 5 KFG nur mit Bewilligung des Landeshauptmanns, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig ist. Dabei ist auf die Beschaffenheit der Ladung Bedacht zu nehmen, und es können entsprechende Auflagen erteilt werden, wie insbesondere eine Gendarmeriebegleitung. Daß die Einholung dieser Bewilligung des Landeshauptmannes unterblieben ist und das Gendarmerieorgan von sich aus tätig wurde, kann auf die Frage, in welchem Funktionsbereich diese Tätigkeit entfaltet wurde, keinen Einfluß üben. Nun kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß die Gendarmeriebegleitung im vorliegenden Fall wegen der besonderen Beschaffenheit der Ladung erfolgte. Alle Maßnahmen, welche das Fahrzeug selbst oder seine Fortbewegung auf der Straße betreffen, wie etwa die Verwendung von Signalflaggen, besonderen Begrenzungsleuchten oder die Anordnung, daß eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden darf, sind zweifellos Maßnahmen, die vom Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" erfaßt werden. Maßnahmen aber, welche die Sicherung des allgemeinen Verkehrs auf der Straße betreffen und die hiezu erforderlichen verkehrspolizeilichen Anordnungen sind nach Ansicht des Senates dem Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" zuzuordnen. Ein Transport der hier vorliegenden Art kann besondere Maßnahmen der Regelung und Sicherung des Verkehrs, etwa durch Arm- und Lichtzeichen (§§ 36 ff. StVO), erforderlich machen. Erfolgt eine derartige Verkehrsregelung durch einen auf der vom Transport benützten Straße eingesetzten Verkehrsposten (§ 37 StVO), so kann wohl nicht zweifelhaft sein, daß dieser Verkehrsposten ausschließlich Normen der Straßenverkehrsordnung vollzieht und demnach im Funktionsbereich des Landes tätig ist (Kammerhofer - Benes, StVO[6], 245, Anm. 2). Die Verkehrsregelung durch einen Verkehrsposten wird mit anderen Worten nicht deshalb zu einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, weil sie wegen eines herannahenden "überbreiten" Transports erforderlich wird. Es ist dann aber auch kein Grund ersichtlich, verkehrspolizeiliche Maßnahmen, die nicht in der geschilderten Weise, sondern durch einen den Transport begleitenden Gendarmeriebeamten erfolgen, nicht dem Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" zuzuordnen. Auch das schuldhafte Unterlassen solcher Maßnahmen fällt dann unter diesen Kompetenztatbestand. Die oben zitierte Rechtsprechung des VfGH steht der hier vertretenen Auffassung nach Ansicht des erkennenden Senates nicht entgegen. Sie betrifft auch, wie erwähnt sein soll, Fälle, die mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar sind. Gegenstand der grundlegenden Entscheidung VfSlg. 2977 war etwa die Frage der kompetenzmäßigen Zuordnung von Angelegenheiten des Garagenwesens. Die dort zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, vom Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" werde alles umfaßt, was sich auf den Betrieb des Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Verkehrsflächen bezieht, ist nach dem Vorgesagten einschränkend dahin zu verstehen, daß nur der Betrieb des Fahrzeuges selbst, nicht aber sonstige Anordnungen erfaßt werden, die wegen des Betriebes aus dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis auf öffentlichen Straßen erforderlich werden. Im vorliegenden Fall ist der Unfall jedenfalls auch darauf zurückzuführen, daß solche Maßnahmen unterblieben sind. Es ist dann aber davon auszugehen, daß das schuldtragende Organ auch im Vollzugsbereich des Landes untätig blieb, wofür der belangte Rechtsträger einzustehen hat.Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen "überbreiten" Transport, der gemäß Paragraph 101, Absatz 5, KFG nur mit Bewilligung des Landeshauptmanns, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig ist. Dabei ist auf die Beschaffenheit der Ladung Bedacht zu nehmen, und es können entsprechende Auflagen erteilt werden, wie insbesondere eine Gendarmeriebegleitung. Daß die Einholung dieser Bewilligung des Landeshauptmannes unterblieben ist und das Gendarmerieorgan von sich aus tätig wurde, kann auf die Frage, in welchem Funktionsbereich diese Tätigkeit entfaltet wurde, keinen Einfluß üben. Nun kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß die Gendarmeriebegleitung im vorliegenden Fall wegen der besonderen Beschaffenheit der Ladung erfolgte. Alle Maßnahmen, welche das Fahrzeug selbst oder seine Fortbewegung auf der Straße betreffen, wie etwa die Verwendung von Signalflaggen, besonderen Begrenzungsleuchten oder die Anordnung, daß eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden darf, sind zweifellos Maßnahmen, die vom Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" erfaßt werden. Maßnahmen aber, welche die Sicherung des allgemeinen Verkehrs auf der Straße betreffen und die hiezu erforderlichen verkehrspolizeilichen Anordnungen sind nach Ansicht des Senates dem Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" zuzuordnen. Ein Transport der hier vorliegenden Art kann besondere Maßnahmen der Regelung und Sicherung des Verkehrs, etwa durch Arm- und Lichtzeichen (Paragraphen 36, ff. StVO), erforderlich machen. Erfolgt eine derartige Verkehrsregelung durch einen auf der vom Transport benützten Straße eingesetzten Verkehrsposten (Paragraph 37, StVO), so kann wohl nicht zweifelhaft sein, daß dieser Verkehrsposten ausschließlich Normen der Straßenverkehrsordnung vollzieht und demnach im Funktionsbereich des Landes tätig ist (Kammerhofer - Benes, StVO[6], 245, Anmerkung 2). Die Verkehrsregelung durch einen Verkehrsposten wird mit anderen Worten nicht deshalb zu einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, weil sie wegen eines herannahenden "überbreiten" Transports erforderlich wird. Es ist dann aber auch kein Grund ersichtlich, verkehrspolizeiliche Maßnahmen, die nicht in der geschilderten Weise, sondern durch einen den Transport begleitenden Gendarmeriebeamten erfolgen, nicht dem Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" zuzuordnen. Auch das schuldhafte Unterlassen solcher Maßnahmen fällt dann unter diesen Kompetenztatbestand. Die oben zitierte Rechtsprechung des VfGH steht der hier vertretenen Auffassung nach Ansicht des erkennenden Senates nicht entgegen. Sie betrifft auch, wie erwähnt sein soll, Fälle, die mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar sind. Gegenstand der grundlegenden Entscheidung VfSlg. 2977 war etwa die Frage der kompetenzmäßigen Zuordnung von Angelegenheiten des Garagenwesens. Die dort zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, vom Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" werde alles umfaßt, was sich auf den Betrieb des Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Verkehrsflächen bezieht, ist nach dem Vorgesagten einschränkend dahin zu verstehen, daß nur der Betrieb des Fahrzeuges selbst, nicht aber sonstige Anordnungen erfaßt werden, die wegen des Betriebes aus dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis auf öffentlichen Straßen erforderlich werden. Im vorliegenden Fall ist der Unfall jedenfalls auch darauf zurückzuführen, daß solche Maßnahmen unterblieben sind. Es ist dann aber davon auszugehen, daß das schuldtragende Organ auch im Vollzugsbereich des Landes untätig blieb, wofür der belangte Rechtsträger einzustehen hat.