Rechtssatz RS0053229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053229
Entscheidungsdatum
27.06.1979
Rechtssatz
1) Der Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG umfaßt nicht die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen sowie der behelfsmäßigen Einstellung von Kraftfahrzeugen.1) Der Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG umfaßt nicht die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen sowie der behelfsmäßigen Einstellung von Kraftfahrzeugen.
2) Der Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG umfaßt auch die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen im Rahmen eines der GewO unterliegenden Betriebes sowie der Errichtung solcher Anlagen.2) Der Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG umfaßt auch die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen im Rahmen eines der GewO unterliegenden Betriebes sowie der Errichtung solcher Anlagen.
VfGH vom 19.03.1956, K II - 2/55 - 21; Veröff: ZVR 1956/119 S 157VfGH vom 19.03.1956, K römisch zwei - 2/55 - 21; Veröff: ZVR 1956/119 S 157
Entscheidungstexte
- 1 Ob 4/79
Entscheidungstext OGH 27.06.1979 1 Ob 4/79
Vgl; Beisatz: Kraftfahrzeugwesen ist einschränkend dahin zu verstehen, daß nur der Betrieb des Fahrzeuges selbst, nicht aber sonstige Anordnungen erfaßt werden, die wegen des Betriebes aus dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis auf öffentlichen Straßen erforderlich werden. (T2) Veröff: SZ 52/103
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0053229
Dokumentnummer
JJR_19790627_OGH0002_0010OB00004_7900000_002