Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Die §§ 60-63 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 idgF (K-NSG 2002, LGBl 2002/79) lauten:1. Die Paragraphen 60 -, 63, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 idgF (K-NSG 2002, LGBl 2002/79) lauten:
§ 60Paragraph 60
Zutritt, Auskunftserteilung
(1) Den mit den Aufgaben des Schutzes und der Pflege der Natur oder mit der Vornahme von Erhebungen in der Natur betrauten behördlichen Organen sowie damit behördlich beauftragten Organen und den Mitgliedern des Naturschutzbeirates ist zur Wahrnehmung der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, ausgenommen Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten, zu gewähren. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten.
(2) Die nach Abs 1 berechtigten Organe sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen, und sie sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.(2) Die nach Absatz eins, berechtigten Organe sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen, und sie sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.
(3) Jedermann ist verpflichtet, den im Abs 1 genannten Organen auf deren Verlangen Auskünfte im Rahmen amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erteilen.(3) Jedermann ist verpflichtet, den im Absatz eins, genannten Organen auf deren Verlangen Auskünfte im Rahmen amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erteilen.
§ 61Paragraph 61
Naturschutzbeirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Schutzes und der Pflege der Natur wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet.
(2) Der Beirat ist von der Landesregierung jedenfalls vor der Erlassung von von ihr zu beschließenden Verordnungen nach diesem Gesetz zu hören.
(3) Der Naturschutzbeirat darf gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder nach § 54 Abs 1 zu hören sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 131 Abs 2 B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem alle Mitglieder des Naturschutzbeirates Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlangt haben.(3) Der Naturschutzbeirat darf gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder nach Paragraph 54, Absatz eins, zu hören sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem alle Mitglieder des Naturschutzbeirates Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlangt haben.
(4) Der Naturschutzbeirat ist dazu berufen, die in Bundesgesetzen dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahrzunehmen.
§ 62Paragraph 62
Mitglieder des Naturschutzbeirates
(1) Dem Naturschutzbeirat gehören an:
a) das mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender;
b) fünf von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen von Naturschutzorganisationen im Lande zu bestellende Mitglieder, die über ein entsprechendes Fachwissen auf dem Gebiete des Schutzes und der Pflege der Natur verfügen; ein Mitglied muss eine selbstständige land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausüben.
(2) Die Bestellung der Mitglieder im Sinne des Abs 1 lit b erfolgt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrzunehmen hat. Für den Fall der dauernden Verhinderung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist für die restliche Dauer der fünfjährigen Funktionsperiode der nach Abs 1 lit b bestellten Mitglieder ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.(2) Die Bestellung der Mitglieder im Sinne des Absatz eins, Litera b, erfolgt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrzunehmen hat. Für den Fall der dauernden Verhinderung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist für die restliche Dauer der fünfjährigen Funktionsperiode der nach Absatz eins, Litera b, bestellten Mitglieder ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(3) Der Naturschutzbeirat kann Personen, die über bestimmte Fachkenntnisse auf Gebieten verfügen, die mit dem Schutz und der Pflege der Natur im Zusammenhang stehen oder sich mit diesen Fragen in einer bestimmten Region des Landes besonders befassen, den Sitzungen mit beratender Stimme beiziehen, wenn sich die Beratungen auf deren Fachbereich oder Region beziehen.
(4) entfällt.
(5) An den Sitzungen des Naturschutzbeirates können die Vorstände der Abteilungen des Amtes der Landesregierung, die mit der Besorgung der Angelegenheiten des Naturschutzes betraut sind, mit beratender Stimme teilnehmen. Nach Bedarf können weitere, mit Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden.
§ 63Paragraph 63
Sitzungen
(1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Beirat binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies zwei der nach § 62 Abs 1 lit b bestellten Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen.(1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Beirat binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies zwei der nach Paragraph 62, Absatz eins, Litera b, bestellten Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und wenigstens zwei der nach § 62 Abs 1 lit b bestellten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Beirates ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und wenigstens zwei der nach Paragraph 62, Absatz eins, Litera b, bestellten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Beirates ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt mit seiner Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Bei Beschlüssen darüber, ob im Sinne des § 61 Abs 3 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden soll, ist für einen Beschluss die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei dem Vorsitzenden kein Stimmrecht zukommt.Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt mit seiner Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Bei Beschlüssen darüber, ob im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden soll, ist für einen Beschluss die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei dem Vorsitzenden kein Stimmrecht zukommt.
(3) Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen. Dem Beirat sind die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung ist neben den Regelungen der inneren Organisation des Beirates auch die Vorgangsweise bei der Einholung von Sachverständigengutachten festzulegen.
2. Wenn eine „Rufschädigung durch hoheitlich handelnde Organe" behauptet wird, unterfallen der Unterlassungsanspruch und der Widerrufsanspruch wegen Verbreitung kreditschädigender Tatsachen nach § 1330 ABGB den Bestimmungen des § 1 bzw § 9 Abs 5 AHG (1 Ob 303/97h). Eine Tätigkeit im Sinne des § 1 AHG liegt aber nur dann vor, wenn das faktische Handeln im Dienste der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung steht und einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben aufweist (RIS-Justiz RS0049897). Unter Vollziehung der Gesetze wird allgemein nur die Vornahme jener tatsächlichen Handlung verstanden, die eine Zwangsnorm (ein Gesetz) als „gesollt" anordnet, indem sie unter Präzisierung und Individualisierung der Zwangsnorm einen Erkenntnisakt setzt und damit den Zwang vollzieht. Wenn eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, werden aber auch alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt angesehen, auch wenn die Handlung die Ausübung hoheitlicher Gewalt nur vorbereitet oder abschließt (RIS-Justiz RS0049930).2. Wenn eine „Rufschädigung durch hoheitlich handelnde Organe" behauptet wird, unterfallen der Unterlassungsanspruch und der Widerrufsanspruch wegen Verbreitung kreditschädigender Tatsachen nach Paragraph 1330, ABGB den Bestimmungen des Paragraph eins, bzw Paragraph 9, Absatz 5, AHG (1 Ob 303/97h). Eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, AHG liegt aber nur dann vor, wenn das faktische Handeln im Dienste der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung steht und einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben aufweist (RIS-Justiz RS0049897). Unter Vollziehung der Gesetze wird allgemein nur die Vornahme jener tatsächlichen Handlung verstanden, die eine Zwangsnorm (ein Gesetz) als „gesollt" anordnet, indem sie unter Präzisierung und Individualisierung der Zwangsnorm einen Erkenntnisakt setzt und damit den Zwang vollzieht. Wenn eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, werden aber auch alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt angesehen, auch wenn die Handlung die Ausübung hoheitlicher Gewalt nur vorbereitet oder abschließt (RIS-Justiz RS0049930).
Allerdings ist nicht jeder, der zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe beiträgt, Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG. Beispielsweise ist ein Facharzt, an den ein Wehrpflichtiger von der Stellungskommission zur Klärung der Tauglichkeit verwiesen wird, ein Außenstehender mit lediglich beratender Funktion, dem vom Gesetz keine hoheitlichen Aufgaben übertragen wurden (1 Ob 103/99z).Allerdings ist nicht jeder, der zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe beiträgt, Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG. Beispielsweise ist ein Facharzt, an den ein Wehrpflichtiger von der Stellungskommission zur Klärung der Tauglichkeit verwiesen wird, ein Außenstehender mit lediglich beratender Funktion, dem vom Gesetz keine hoheitlichen Aufgaben übertragen wurden (1 Ob 103/99z).
3. Beiräte sind kollegiale Gremien von Fachleuten und Interessenvertretungen zur Beratung der Verwaltung und Vorbereitung von Entscheidungen. Juristisch gesehen haben sie keine Entscheidungen zu treffen, sondern schlagen sie nur vor; die Entscheidung selbst obliegt allein der Behörde, die ohne jede Bindung an die Meinung der Beiräte allein in Vollziehung der Gesetze handelt. Sie sind nicht zur selbstständigen Besorgung von Verwaltungsaufgaben berufen, sondern haben nur die Aufgabe, die jeweils zuständigen Verwaltungsorgane fachmännisch zu beraten bzw ihnen die Kenntnis der differenzierenden Interessenlagen zu vermitteln; ihnen fehlt sowohl ein selbstständiges Entscheidungsrecht als auch eine äußere Wirkung ihrer Tätigkeit, ihre Stellungnahmen sind grundsätzlich unverbindlich. Die Partizipation und die Tätigkeit der Beiräte erfolgt daher nicht in Vollziehung der Gesetze, weder die Gremien noch deren Mitglieder sind Organe im Sinne des § 1 Abs 2 AHG (Schragel, AHG3 Rz 30 mwN; Mader in Schwimann ABGB3, § 1 AHG Rz 6).3. Beiräte sind kollegiale Gremien von Fachleuten und Interessenvertretungen zur Beratung der Verwaltung und Vorbereitung von Entscheidungen. Juristisch gesehen haben sie keine Entscheidungen zu treffen, sondern schlagen sie nur vor; die Entscheidung selbst obliegt allein der Behörde, die ohne jede Bindung an die Meinung der Beiräte allein in Vollziehung der Gesetze handelt. Sie sind nicht zur selbstständigen Besorgung von Verwaltungsaufgaben berufen, sondern haben nur die Aufgabe, die jeweils zuständigen Verwaltungsorgane fachmännisch zu beraten bzw ihnen die Kenntnis der differenzierenden Interessenlagen zu vermitteln; ihnen fehlt sowohl ein selbstständiges Entscheidungsrecht als auch eine äußere Wirkung ihrer Tätigkeit, ihre Stellungnahmen sind grundsätzlich unverbindlich. Die Partizipation und die Tätigkeit der Beiräte erfolgt daher nicht in Vollziehung der Gesetze, weder die Gremien noch deren Mitglieder sind Organe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG (Schragel, AHG3 Rz 30 mwN; Mader in Schwimann ABGB3, Paragraph eins, AHG Rz 6).
4. Der Naturschutzbeirat gemäß § 61 K-NSG 2002 ist zur Beratung der Landesregierung eingerichtet (Abs 1), von der Landesregierung vor der Erlassung bestimmter Verordnungen zu hören (Abs 2), und darf gegen bestimmte Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben (Abs 3).4. Der Naturschutzbeirat gemäß Paragraph 61, K-NSG 2002 ist zur Beratung der Landesregierung eingerichtet (Absatz eins,), von der Landesregierung vor der Erlassung bestimmter Verordnungen zu hören (Absatz 2,), und darf gegen bestimmte Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben (Absatz 3,).
An dieser (bloß) konsultativen Funktion ändert auch der Umstand nichts, dass der Naturschutzbeirat gemäß § 61 Abs 4 K-NSG 2002 dazu berufen ist, die in Bundesgesetzen dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahrzunehmen. Dies besagt bloß, dass der Naturschutzbeirat die Einhaltung von Landes- und Bundesvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, geltend machen darf, aber auch nur als Amts- bzw Formalpartei im Wege der Erhebung einer Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl Raschauer/Wessely, Handbuch Umweltrecht [2006] 326 f). Abgesehen davon wurde der nunmehrige Absatz 4 des § 61 K-NSG 2002 - wie in der Revisionsrekursbeantwortung richtig aufgezeigt - erst nach den beanstandeten Äußerungen angefügt (Kärntner Landesgesetzblatt 2005/63) und stand damit bei Abgabe derselben noch gar nicht in Geltung. Der Umstand, dass der Naturschutzbeirat die dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahrzunehmen hat, bedeutet schließlich noch lange nicht, dass ihm die gleiche Stellung zukäme, sodass irrelevant und nicht weiter zu erörtern ist, dass der Verfassungsgerichtshof den Umweltanwalt als „staatliches Organ" ansieht (siehe hiezu Raschauer/Wessely aaO).An dieser (bloß) konsultativen Funktion ändert auch der Umstand nichts, dass der Naturschutzbeirat gemäß Paragraph 61, Absatz 4, K-NSG 2002 dazu berufen ist, die in Bundesgesetzen dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahrzunehmen. Dies besagt bloß, dass der Naturschutzbeirat die Einhaltung von Landes- und Bundesvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, geltend machen darf, aber auch nur als Amts- bzw Formalpartei im Wege der Erhebung einer Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vergleiche Raschauer/Wessely, Handbuch Umweltrecht [2006] 326 f). Abgesehen davon wurde der nunmehrige Absatz 4 des Paragraph 61, K-NSG 2002 - wie in der Revisionsrekursbeantwortung richtig aufgezeigt - erst nach den beanstandeten Äußerungen angefügt (Kärntner Landesgesetzblatt 2005/63) und stand damit bei Abgabe derselben noch gar nicht in Geltung. Der Umstand, dass der Naturschutzbeirat die dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahrzunehmen hat, bedeutet schließlich noch lange nicht, dass ihm die gleiche Stellung zukäme, sodass irrelevant und nicht weiter zu erörtern ist, dass der Verfassungsgerichtshof den Umweltanwalt als „staatliches Organ" ansieht (siehe hiezu Raschauer/Wessely aaO).
Die den Mitgliedern des Naturschutzbeirats gemäß § 60 Abs 1 K-NSG 2002 erteilte Befugnis, „zur Wahrnehmung der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ungehindert Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken ..." zu erlangen, begründet ebenfalls keine Organstellung. Sie wurden damit keinesfalls zur selbstständigen Besorgung von Verwaltungsaufgaben berufen. Im Übrigen wird in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich zwischen „behördlichen Organen" und den Mitgliedern des Naturschutzbeirats unterschieden, sodass sich der Begriff „Organe" in § 60 Abs 2 und 3 wohl auch nur auf erstere bezieht.Die den Mitgliedern des Naturschutzbeirats gemäß Paragraph 60, Absatz eins, K-NSG 2002 erteilte Befugnis, „zur Wahrnehmung der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ungehindert Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken ..." zu erlangen, begründet ebenfalls keine Organstellung. Sie wurden damit keinesfalls zur selbstständigen Besorgung von Verwaltungsaufgaben berufen. Im Übrigen wird in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich zwischen „behördlichen Organen" und den Mitgliedern des Naturschutzbeirats unterschieden, sodass sich der Begriff „Organe" in Paragraph 60, Absatz 2 und 3 wohl auch nur auf erstere bezieht.
5. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats wurden zahlreiche „Informationsrealakte" als Hoheitsakte qualifiziert (1 Ob 2/92; 1 Ob 8/96; 1 Ob 303/97h; 1 Ob 117/98g; 1 Ob 140/98i; 1 Ob 38/04a; 1 Ob 18/06p). In sämtlichen Fällen handelte es sich um Äußerungen von Organen, die in einem engen Zusammenhang mit ihren hoheitlichen Aufgaben standen, und zwar sogar dann, wenn das Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten handelte bzw Befugnisse für sich in Anspruch nahm, die im materiellen Recht einer Grundlage entbehrten (vgl SZ 54/171). Der hier zu beurteilenden Äußerung des Beklagten liegt hingegen keine enge Nahebeziehung zur Ausübung (behaupteter) hoheitlicher Gewalt zu Grunde. Im Unterschied etwa zur Einrichtung der Volksanwaltschaft - nach deren Geschäftsordnung die von ihr zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben unter anderem auch darin liegen, zum Prüfbereich Pressekonferenzen oder sonstige Veranstaltungen abzuhalten (1 Ob 38/04a) - gehört es nicht zur Aufgabe von Mitgliedern des Naturschutzbeirats, öffentliche Äußerungen im Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis der vom Naturschutzbeirat beratenen Landesregierung zu tätigen. Die von den Klägern beanstandeten Äußerungen des Beklagten sind daher mangels Vorliegens eines hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhangs mit allenfalls als hoheitlich zu wertenden Aufgaben der persönlichen (privaten) Sphäre des Beklagten zuzurechnen, weshalb eine Anwendung des § 9 Abs 5 AHG auch insofern nicht in Betracht kommt.5. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats wurden zahlreiche „Informationsrealakte" als Hoheitsakte qualifiziert (1 Ob 2/92; 1 Ob 8/96; 1 Ob 303/97h; 1 Ob 117/98g; 1 Ob 140/98i; 1 Ob 38/04a; 1 Ob 18/06p). In sämtlichen Fällen handelte es sich um Äußerungen von Organen, die in einem engen Zusammenhang mit ihren hoheitlichen Aufgaben standen, und zwar sogar dann, wenn das Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten handelte bzw Befugnisse für sich in Anspruch nahm, die im materiellen Recht einer Grundlage entbehrten vergleiche SZ 54/171). Der hier zu beurteilenden Äußerung des Beklagten liegt hingegen keine enge Nahebeziehung zur Ausübung (behaupteter) hoheitlicher Gewalt zu Grunde. Im Unterschied etwa zur Einrichtung der Volksanwaltschaft - nach deren Geschäftsordnung die von ihr zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben unter anderem auch darin liegen, zum Prüfbereich Pressekonferenzen oder sonstige Veranstaltungen abzuhalten (1 Ob 38/04a) - gehört es nicht zur Aufgabe von Mitgliedern des Naturschutzbeirats, öffentliche Äußerungen im Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis der vom Naturschutzbeirat beratenen Landesregierung zu tätigen. Die von den Klägern beanstandeten Äußerungen des Beklagten sind daher mangels Vorliegens eines hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhangs mit allenfalls als hoheitlich zu wertenden Aufgaben der persönlichen (privaten) Sphäre des Beklagten zuzurechnen, weshalb eine Anwendung des Paragraph 9, Absatz 5, AHG auch insofern nicht in Betracht kommt.
Die Zulässigkeit des Rechtswegs für die vorliegende Klage nach § 1330 ABGB ist somit in jeder Hinsicht gegeben, weshalb dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge zu geben ist.Die Zulässigkeit des Rechtswegs für die vorliegende Klage nach Paragraph 1330, ABGB ist somit in jeder Hinsicht gegeben, weshalb dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge zu geben ist.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.