Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt im Amtshaftungsweg die Verurteilung der Republik und des Landes Salzburg zum Widerruf näher dargestellter, vom Leiter der Bundespolizeidirektion Salzburg in amtlicher Eigenschaft bei einem ORF-Interview gemachter, vom ORF-Landesstudio Salzburg am 28.9.1990 gesendeter Äußerungen, die seinen Kredit, Erwerb und sein Fortkommen zu schädigen geeignet gewesen seien, weiters den Ausspruch seiner Ermächtigung, den Widerruf auf Kosten der beklagten Rechtsträger durch den ORF senden zu lassen sowie die Verurteilung der beklagten Rechtsträger, weitere gleichartige unrichtige Angaben in Beziehung auf seine Person zu unterlassen.
Die beklagten Parteien beantragten die Zurückweisung der Klage bzw. Abweisung des Klagebegehrens unter anderem, weil das Amtshaftungsgesetz nur Schadenersatzansprüche in Geld vorsehe, nicht hingegen die vom Kläger begehrten Ansprüche auf Verpflichtung der Rechtsträger zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gemäß § 1 Abs.1 AHG hafte ein Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben, wobei der Schaden nur in Geld zu ersetzen sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei auch ein (Schadenersatz-)Feststellungsbegehren zulässig. Der Kläger leite jedoch aus dem auf § 1330 Abs.2 ABGB gestützten Schadenersatzanspruch kein Zahlungsbegehren, sondern ein Widerrufs-, Widerrufsveröffentlichungs- und Unterlassungsbegehren ab, das im Gesetz (§ 1 Abs.1 AHG) nicht gedeckt sei. Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze stehe dem Erstgericht gemäß Art. 89 Abs.1 B-VG nicht zu.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG hafte ein Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben, wobei der Schaden nur in Geld zu ersetzen sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei auch ein (Schadenersatz-)Feststellungsbegehren zulässig. Der Kläger leite jedoch aus dem auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützten Schadenersatzanspruch kein Zahlungsbegehren, sondern ein Widerrufs-, Widerrufsveröffentlichungs- und Unterlassungsbegehren ab, das im Gesetz (Paragraph eins, Absatz eins, AHG) nicht gedeckt sei. Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze stehe dem Erstgericht gemäß Artikel 89, Absatz eins, B-VG nicht zu.
Das Gericht zweiter Instanz gab der allein auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des § 1 Abs.1 AHG gegründeten Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und die Revision zulässig sei. Die rechtliche Beurteilung erschöpfe sich nicht darin, die anzuwendenden Rechtsnormen aufzufinden, auszulegen und auf den konkreten Sachverhalt anzuwenden, sondern umfasse auch die Prüfung ihrer Gültigkeit mit allen sich aus der Verfassung selbst ergebenden Beschränkungen. Der Kläger könne daher seine Rechtsrüge auch ausschließlich auf die Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die vom Erstgericht (auch nach seiner Auffassung sonst richig) angewandte Norm beschränken. Während der Anspruch auf Widerruf der kreditschädigenden Äußerungen ein auf Naturalrestitution gerichtetes Schadenersatzbegehren darstelle, sei der Unterlassungsanspruch ein vom Haftpflichtanspruch unabhängiger selbständig zu beurteilender zivilrechtlicher Anspruch; für ihn sei der Eintritt eines Schadens gar nicht Voraussetzung, er werde gerade zur Abwehr von rechtswidrigen Schadenszufügungen oder solchen vorbeugend gewährt. Die Haftung der Rechtsträger für schuldhaft rechtswidriges hoheitliches Organverhalten wurzle aber nicht im Kompetenztatbestand "Zivilrechtssachen" (Art.10 Abs.1 Z 6 B-VG), sondern auf besonderem verfassungsrechtlichem Befehl des Art.23 Abs.1 B-VG, der die Haftung der Rechtsträger auf den Schaden beschränke, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. § 1 Abs.1 AHG schränke zwar den Ersatz auf den Schaden am Vermögen oder an der Person ein, die Rechtsprechung anerkenne aber auch die Ersatzfähigkeit von Schäden an der persönlichen Freiheit oder an der Ehre. Immer aber hafte der Rechtsträger nur für Schadenersatz in Geld. Der Unterlassungsanspruch sei daher jedenfalls nicht im AHG gedeckt. Die im § 1 Abs.1 aE AHG angeordnete Beschränkung auf Geldersatz nehme aber auch dem als Naturalschadenersatz außerhalb des AHG möglichen Widerrufs(-veröffentlichungs)anspruch seine Berechtigung. Gegen diese Bestimmung bestünden auch keine Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht. Gemäß Art.23 Abs.4 B-VG werde der Bundesgesetzgeber zur Erlassung der näheren Bestimmungen zu Art.23 Abs.1 B-VG ermächtigt. Diese Ermächtigung habe sich allerdings an die durch die Bundesverfassung selbst gesetzten Schranken zu halten. Aus der von der Verfassung verfügten Trennung von Justiz und Verwaltung in allen Instanzen (Art.94 B-VG) folge, daß die Gerichte die Verwaltungsbehörden (Organe) nicht "anhalten" könnten, in einer bestimmten Weise tätig zu werden. Daher entspreche die Ausnahme des Naturalersatzes aus der Haftpflicht nach dem AHG den Grundsätzen der österreichischen Bundesverfassung.Das Gericht zweiter Instanz gab der allein auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Paragraph eins, Absatz eins, AHG gegründeten Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und die Revision zulässig sei. Die rechtliche Beurteilung erschöpfe sich nicht darin, die anzuwendenden Rechtsnormen aufzufinden, auszulegen und auf den konkreten Sachverhalt anzuwenden, sondern umfasse auch die Prüfung ihrer Gültigkeit mit allen sich aus der Verfassung selbst ergebenden Beschränkungen. Der Kläger könne daher seine Rechtsrüge auch ausschließlich auf die Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die vom Erstgericht (auch nach seiner Auffassung sonst richig) angewandte Norm beschränken. Während der Anspruch auf Widerruf der kreditschädigenden Äußerungen ein auf Naturalrestitution gerichtetes Schadenersatzbegehren darstelle, sei der Unterlassungsanspruch ein vom Haftpflichtanspruch unabhängiger selbständig zu beurteilender zivilrechtlicher Anspruch; für ihn sei der Eintritt eines Schadens gar nicht Voraussetzung, er werde gerade zur Abwehr von rechtswidrigen Schadenszufügungen oder solchen vorbeugend gewährt. Die Haftung der Rechtsträger für schuldhaft rechtswidriges hoheitliches Organverhalten wurzle aber nicht im Kompetenztatbestand "Zivilrechtssachen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG), sondern auf besonderem verfassungsrechtlichem Befehl des Artikel 23, Absatz eins, B-VG, der die Haftung der Rechtsträger auf den Schaden beschränke, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Paragraph eins, Absatz eins, AHG schränke zwar den Ersatz auf den Schaden am Vermögen oder an der Person ein, die Rechtsprechung anerkenne aber auch die Ersatzfähigkeit von Schäden an der persönlichen Freiheit oder an der Ehre. Immer aber hafte der Rechtsträger nur für Schadenersatz in Geld. Der Unterlassungsanspruch sei daher jedenfalls nicht im AHG gedeckt. Die im Paragraph eins, Absatz eins, aE AHG angeordnete Beschränkung auf Geldersatz nehme aber auch dem als Naturalschadenersatz außerhalb des AHG möglichen Widerrufs(-veröffentlichungs)anspruch seine Berechtigung. Gegen diese Bestimmung bestünden auch keine Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht. Gemäß Artikel 23, Absatz 4, B-VG werde der Bundesgesetzgeber zur Erlassung der näheren Bestimmungen zu Artikel 23, Absatz eins, B-VG ermächtigt. Diese Ermächtigung habe sich allerdings an die durch die Bundesverfassung selbst gesetzten Schranken zu halten. Aus der von der Verfassung verfügten Trennung von Justiz und Verwaltung in allen Instanzen (Artikel 94, B-VG) folge, daß die Gerichte die Verwaltungsbehörden (Organe) nicht "anhalten" könnten, in einer bestimmten Weise tätig zu werden. Daher entspreche die Ausnahme des Naturalersatzes aus der Haftpflicht nach dem AHG den Grundsätzen der österreichischen Bundesverfassung.
Die gegen das Urteil der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.