Rechtssatz RS0120881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120881
Entscheidungsdatum
23.03.2012
Norm
AHG §1 Abs1 A
AHG §9 Abs5
Universitätsgesetz 2002 §49 Abs2
Rechtssatz
Wie sich aus § 49 Abs 2 UG 2002 ergibt, ist die Universität im Bereich der ihr übertragenen Hoheitsverwaltung für Fehlleistungen ihrer Organwalter nicht selbst amtshaftungspflichtig, sondern an ihrer Stelle der Bund. Zufolge des in § 49 Abs 2 UG normierten Haftungsausschlusses ist die Universität kein Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs 1 AHG. Für dennoch wegen hoheitlichen Handelns von Organen gegen die Universität erhobene Ansprüche ist nicht Unzulässigkeit des Rechtswegs gegeben, sondern (lediglich) mangelnde Passivlegitimation. Eine solche Klage ist abzuweisen, weil die Universität mangels Haftung nicht schadenersatzpflichtig ist.Wie sich aus Paragraph 49, Absatz 2, UG 2002 ergibt, ist die Universität im Bereich der ihr übertragenen Hoheitsverwaltung für Fehlleistungen ihrer Organwalter nicht selbst amtshaftungspflichtig, sondern an ihrer Stelle der Bund. Zufolge des in Paragraph 49, Absatz 2, UG normierten Haftungsausschlusses ist die Universität kein Rechtsträger im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AHG. Für dennoch wegen hoheitlichen Handelns von Organen gegen die Universität erhobene Ansprüche ist nicht Unzulässigkeit des Rechtswegs gegeben, sondern (lediglich) mangelnde Passivlegitimation. Eine solche Klage ist abzuweisen, weil die Universität mangels Haftung nicht schadenersatzpflichtig ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 18/06p
Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 18/06p
- 1 Ob 186/07w
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 186/07w
Vgl auch; Veröff: SZ 2008/39
- 1 Ob 12/12i
Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 12/12i
nur: Wie sich aus § 49 Abs 2 UG 2002 ergibt, ist die Universität im Bereich der ihr übertragenen Hoheitsverwaltung für Fehlleistungen ihrer Organwalter nicht selbst amtshaftungspflichtig, sondern an ihrer Stelle der Bund. Zufolge des in § 49 Abs 2 UG normierten Haftungsausschlusses ist die Universität kein Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs 1 AHG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120881
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20060404_OGH0002_0010OB00018_06P0000_003