Rechtssatz RS0121678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121678
Entscheidungsdatum
20.08.2024
Rechtssatz
Bei der Frage der Bestellung der Funktionsträger einer Kirche oder Religionsgemeinschaft und damit auch bezüglich der Frage der Organstellung der betreffenden Person handelt es sich um innere Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw kirchlichen Vereinigung, in welche ein Eingreifen des Staates und damit auch der Gerichte unzulässig ist. Diesem innerkirchlichen Bereich muss auch die mit der strittigen Organstellung des Beklagten untrennbar verbundene Vermögensverwaltung zugerechnet werden. Denn auch die Verwaltung und Vertretung des Vermögens der kirchlichen Rechtssubjekte erfolgt durch die nach dem Kirchenrecht dazu berufenen Organe.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 66/06p
Entscheidungstext OGH 30.01.2007 10 Ob 66/06p
Beisatz: Aber auch die im vorliegenden Fall von der Klägerin angestrebte Untersagung der aus der, wie dargelegt vom Gericht nicht überprüfbaren, Organstellung des Beklagten erfließenden Tätigkeiten im Rahmen seiner kirchlichen Funktion würde einen unzulässigen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw kirchlichen Vereinigung bedeuten. (T1); Veröff: SZ 2007/9
- 6 Ob 129/06h
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 129/06h
Beisatz: Hier: Selbe Parteien wie im Verfahren 10 Ob 66/06p). (T2)
- 5 Ob 203/12g
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 203/12g
Auch; Veröff: SZ 2013/56
- 18 OCg 2/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 20.08.2024 18 OCg 2/24d
Beisatz: Lehrbefugnis eines islamischen Religionslehrers. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121678
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20070130_OGH0002_0100OB00066_06P0000_002