Rechtssatz RS0120664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120664
Entscheidungsdatum
19.12.2018
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art24
EuGVVO 2012 Art26 Abs1
Rechtssatz
Art 24 EuGVVO hat lediglich die Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit eines bestimmten Gerichts eines Mitgliedstaats im Auge und stellt nicht etwa auf die Unzuständigkeit sämtlicher Gerichte dieses Mitgliedstaats ab. Ein ausdrückliches Bestreiten der internationalen Zuständigkeit ist daher nicht erforderlich, sondern es reicht aus, wenn sich aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt, dass er den Mangel geltend machen will, der darin liegt, dass das angerufene Gericht auf Grund der internationalen Zuständigkeitsnormen nicht zuständig ist.Artikel 24, EuGVVO hat lediglich die Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit eines bestimmten Gerichts eines Mitgliedstaats im Auge und stellt nicht etwa auf die Unzuständigkeit sämtlicher Gerichte dieses Mitgliedstaats ab. Ein ausdrückliches Bestreiten der internationalen Zuständigkeit ist daher nicht erforderlich, sondern es reicht aus, wenn sich aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt, dass er den Mangel geltend machen will, der darin liegt, dass das angerufene Gericht auf Grund der internationalen Zuständigkeitsnormen nicht zuständig ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 73/06a
Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 73/06a
- 4 Ob 174/06a
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 174/06a
Veröff: SZ 2006/156
- 8 ObA 33/08y
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObA 33/08y
Beisatz: Hier: Bestreitung der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts durch den Beklagten ohne ausdrückliche Einwendung auch der internationalen Unzuständigkeit. (T1)
- 3 Ob 177/18b
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 3 Ob 177/18b
Beisatz: Eine nähere Begründung der Rüge ist nicht nötig. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120664
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20060404_OGH0002_0010OB00073_06A0000_002