Der dagegen von der Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Unstrittig ist im Revisionsrekursverfahren, dass das Erstgericht für die vorliegende Rechtssache ursprünglich nach den Bestimmungen der EuGVVO international nicht zuständig war, sodass allein zu prüfen ist, ob es gemäß Art 24 EuGVVO auf Grund des prozessualen Verhaltens der Beklagten nachträglich zuständig geworden ist.Unstrittig ist im Revisionsrekursverfahren, dass das Erstgericht für die vorliegende Rechtssache ursprünglich nach den Bestimmungen der EuGVVO international nicht zuständig war, sodass allein zu prüfen ist, ob es gemäß Artikel 24, EuGVVO auf Grund des prozessualen Verhaltens der Beklagten nachträglich zuständig geworden ist.
Soweit sich die Revisionsrekursgegnerin darauf beruft, die Beklagte habe in ihrer Klagebeantwortung (richtig: im Widerspruch) zuerst das Klagevorbringen bestritten sowie Klageab- bzw Klagezurückweisung beantragt und erst danach die Einrede der Unzuständigkeit erhoben, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach ganz herrschender Lehre und Judikatur eine zuständigkeitsbegründende Wirkung einer Prozesshandlung dann nicht eintritt, wenn der den Mangel der Zuständigkeit geltend machende Beklagte sich gleichzeitig hilfsweise zur Hauptsache äußert (SZ 71/191; 1 Ob 55/00w mwN; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8, Rz 10 ff zu Art 24 EuGWO mwN). Unzutreffend ist weiters, dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, die internationale Unzuständigkeit der (also aller) österreichischen Gerichte zu behaupten. Gerade im vorliegenden Fall hatte sie dazu schon deshalb keine Veranlassung, weil für eine Klageführung in Österreich durchaus der Gerichtsstand der Zweigniederlassung gemäß Art 5 Nr 5 EuGVVO in Betracht gekommen wäre. Im Übrigen übersieht die Rekursgegnerin, dass auch Art 24 EuGVVO lediglich die Zuständigkeit bzw Unzuständigkeit eines bestimmten Gerichts eines Mitgliedstaats im Auge hat und nicht etwa auf die Unzuständigkeit sämtlicher Gerichte dieses Mitgliedstaats abstellt. Es entspricht daher auch herrschender Auffassung, dass ein ausdrückliches Bestreiten der internationalen Zuständigkeit nicht erforderlich ist, sondern es ausreicht, wenn sich aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt, dass er den Mangel geltend machen will, der darin liegt, dass das angerufene Gericht auf Grund der internationalen Zuständigkeitsnormen nicht zuständig ist (vgl nur Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Anm 2 zu Art 24 EuGVVO mwN; Kropholler, aaO Rz 8 zu Art 24 EuGVVO).Soweit sich die Revisionsrekursgegnerin darauf beruft, die Beklagte habe in ihrer Klagebeantwortung (richtig: im Widerspruch) zuerst das Klagevorbringen bestritten sowie Klageab- bzw Klagezurückweisung beantragt und erst danach die Einrede der Unzuständigkeit erhoben, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach ganz herrschender Lehre und Judikatur eine zuständigkeitsbegründende Wirkung einer Prozesshandlung dann nicht eintritt, wenn der den Mangel der Zuständigkeit geltend machende Beklagte sich gleichzeitig hilfsweise zur Hauptsache äußert (SZ 71/191; 1 Ob 55/00w mwN; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8, Rz 10 ff zu Artikel 24, EuGWO mwN). Unzutreffend ist weiters, dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, die internationale Unzuständigkeit der (also aller) österreichischen Gerichte zu behaupten. Gerade im vorliegenden Fall hatte sie dazu schon deshalb keine Veranlassung, weil für eine Klageführung in Österreich durchaus der Gerichtsstand der Zweigniederlassung gemäß Artikel 5, Nr 5 EuGVVO in Betracht gekommen wäre. Im Übrigen übersieht die Rekursgegnerin, dass auch Artikel 24, EuGVVO lediglich die Zuständigkeit bzw Unzuständigkeit eines bestimmten Gerichts eines Mitgliedstaats im Auge hat und nicht etwa auf die Unzuständigkeit sämtlicher Gerichte dieses Mitgliedstaats abstellt. Es entspricht daher auch herrschender Auffassung, dass ein ausdrückliches Bestreiten der internationalen Zuständigkeit nicht erforderlich ist, sondern es ausreicht, wenn sich aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt, dass er den Mangel geltend machen will, der darin liegt, dass das angerufene Gericht auf Grund der internationalen Zuständigkeitsnormen nicht zuständig ist vergleiche nur Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Anmerkung 2 zu Artikel 24, EuGVVO mwN; Kropholler, aaO Rz 8 zu Artikel 24, EuGVVO).
Entscheidend ist somit, ob sich die Beklagte vor Erhebung ihres Widerspruchs im Sinne des Art 24 EuGVVO auf das Verfahren vor dem Erstgericht eingelassen hat, ohne dessen Unzuständigkeit zu rügen. Beide Parteien ziehen zu Recht die Auffassung der Vorinstanzen nicht in Zweifel, dass das Tatbestandselement der (rügelosen) Einlassung auf das Verfahren autonom, also unabhängig von den Vorschriften der jeweiligen nationalen Prozessordnung, auszulegen ist (vgl nur Kropholler, aaO Rz 5 f zu Art 24 EuGVVO). Die immer wieder verwendete Formulierung, die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit erheben könne, richte sich nach den innerstaatlichen Vorschriften, ist daher insoweit einzuschränken, als dabei stets die von der EuGVVO gesetzten Grenzen zu beachten sind; die Rüge darf nicht erst nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben werden, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (vgl nur Kropholler, aaO Rz 15 zu Art 24 EuGVVO).Entscheidend ist somit, ob sich die Beklagte vor Erhebung ihres Widerspruchs im Sinne des Artikel 24, EuGVVO auf das Verfahren vor dem Erstgericht eingelassen hat, ohne dessen Unzuständigkeit zu rügen. Beide Parteien ziehen zu Recht die Auffassung der Vorinstanzen nicht in Zweifel, dass das Tatbestandselement der (rügelosen) Einlassung auf das Verfahren autonom, also unabhängig von den Vorschriften der jeweiligen nationalen Prozessordnung, auszulegen ist vergleiche nur Kropholler, aaO Rz 5 f zu Artikel 24, EuGVVO). Die immer wieder verwendete Formulierung, die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit erheben könne, richte sich nach den innerstaatlichen Vorschriften, ist daher insoweit einzuschränken, als dabei stets die von der EuGVVO gesetzten Grenzen zu beachten sind; die Rüge darf nicht erst nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben werden, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist vergleiche nur Kropholler, aaO Rz 15 zu Artikel 24, EuGVVO).
Die von § 24 EuGVVO für maßgeblich erklärte Einlassung auf das Verfahren setzt nun aber schon begrifflich ein aktives Tun des Beklagten voraus, sodass das bloße Versäumen einer nach nationalem Prozessrecht gebotene Prozesshandlung keinesfalls zuständigkeitsbegründend wirken kann. Es kommt somit nicht darauf an, welche „Einlassungshandlung" der Beklagte nach innerstaatlichem Verfahrensrecht hätte setzen können oder sollen, sondern ausschließlich darauf, wie er sich tatsächlich auf das Verfahren eingelassen hat. Da der Beklagte infolge Art 26 Abs 1 EuGVVO vor einem international unzuständigen Gericht gar nicht erscheinen muss, sondern eine Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen ist, kann er auch nicht durch nationales Prozessrecht zur Rüge der Unzuständigkeit vor der tatsächlichen Streiteinlassung gezwungen werden (vgl nur Kropholler, aaO). Im vorliegenden Fall erfolgte die Streiteinlassung (erst) durch Erhebung des - die Unzuständigkeitseinrede enthaltenden - Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil, weshalb keine Rede davon sein kann, die Beklagte hätte sich im Sinne des Art 24 EuGVVO bereits vorher auf ein Verfahren vor dem Erstgericht eingelassen. In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits in einem ganz vergleichbaren Fall (1 Ob 55/00w) die im Widerspruch enthaltene Unzuständigkeitseinrede als rechtzeitig angesehen, nachdem eine Klagebeantwortung als verspätet - und damit unbeachtlich - zurückgewiesen worden war.Die von Paragraph 24, EuGVVO für maßgeblich erklärte Einlassung auf das Verfahren setzt nun aber schon begrifflich ein aktives Tun des Beklagten voraus, sodass das bloße Versäumen einer nach nationalem Prozessrecht gebotene Prozesshandlung keinesfalls zuständigkeitsbegründend wirken kann. Es kommt somit nicht darauf an, welche „Einlassungshandlung" der Beklagte nach innerstaatlichem Verfahrensrecht hätte setzen können oder sollen, sondern ausschließlich darauf, wie er sich tatsächlich auf das Verfahren eingelassen hat. Da der Beklagte infolge Artikel 26, Absatz eins, EuGVVO vor einem international unzuständigen Gericht gar nicht erscheinen muss, sondern eine Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen ist, kann er auch nicht durch nationales Prozessrecht zur Rüge der Unzuständigkeit vor der tatsächlichen Streiteinlassung gezwungen werden vergleiche nur Kropholler, aaO). Im vorliegenden Fall erfolgte die Streiteinlassung (erst) durch Erhebung des - die Unzuständigkeitseinrede enthaltenden - Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil, weshalb keine Rede davon sein kann, die Beklagte hätte sich im Sinne des Artikel 24, EuGVVO bereits vorher auf ein Verfahren vor dem Erstgericht eingelassen. In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits in einem ganz vergleichbaren Fall (1 Ob 55/00w) die im Widerspruch enthaltene Unzuständigkeitseinrede als rechtzeitig angesehen, nachdem eine Klagebeantwortung als verspätet - und damit unbeachtlich - zurückgewiesen worden war.
Da somit die Unzuständigkeit des Erstgerichts auf Grund der rechtzeitigen Unzuständigkeitseinrede nicht gemäß § 24 EuGVVO geheilt ist, ist die klagezurückweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.Da somit die Unzuständigkeit des Erstgerichts auf Grund der rechtzeitigen Unzuständigkeitseinrede nicht gemäß Paragraph 24, EuGVVO geheilt ist, ist die klagezurückweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 50 Abs 1 und 41 Abs 1 ZPO. Eine Pauschalgebühr ist für den Revisionsrekurs nicht angefallen (Anm 1 zu TP 3 GGG).Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins und 41 Absatz eins, ZPO. Eine Pauschalgebühr ist für den Revisionsrekurs nicht angefallen Anmerkung 1 zu TP 3 GGG).