Das Rekursgericht hat die internationale Zuständigkeit zutreffend nach dem LGVÜ und nicht nach dem EuGVÜ überprüft (vgl ZfRV 1999, 150; SZ 71/31). Dieser Teil der rechtlichen Beurteilung wird von den Streitteilen auch nicht in Zweifel gezogen, sodass sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen.Das Rekursgericht hat die internationale Zuständigkeit zutreffend nach dem LGVÜ und nicht nach dem EuGVÜ überprüft vergleiche ZfRV 1999, 150; SZ 71/31). Dieser Teil der rechtlichen Beurteilung wird von den Streitteilen auch nicht in Zweifel gezogen, sodass sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen.
Der Kläger vertritt die Ansicht, die beklagte Partei habe sich durch die Bestreitung des Klagebegehrens in das Verfahren eingelassen und deshalb sei die Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die beklagte Partei die Einrede der Unzuständigkeit erheben kann, nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht richte, dass der Begriff der Einlassung auf das Verfahren (Art 18 LGVÜ) vertragsautonom zu bestimmen sei, und dass eine beklagte Partei nicht nur den Mangel der Zuständigkeit geltend machen, sondern sich gleichzeitig auch hilfsweise zur Sache einlassen könne, ohne deshalb die Einrede der Unzuständigkeit zu verlieren, und zwar unabhängig von der Reihenfolge des Einwendungsvorbringens im selben Schriftsatz (ZfRV 1999, 148; 7 Ob 191/99k; 3 Ob 117/99y; 1 Ob 173/98t; 2 Ob 304/98i; JBl 1998, 518; vgl Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 5 bis 7, 12 und 16 zu Art 18 EuGVÜ; siehe auch Slg EuGH 1983, 2503 [2504]). Von einer Einlassung auf das Verfahren kann der zitierten Judikatur folgend im vorliegenden Fall demnach keine Rede sein.Der Kläger vertritt die Ansicht, die beklagte Partei habe sich durch die Bestreitung des Klagebegehrens in das Verfahren eingelassen und deshalb sei die Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die beklagte Partei die Einrede der Unzuständigkeit erheben kann, nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht richte, dass der Begriff der Einlassung auf das Verfahren (Artikel 18, LGVÜ) vertragsautonom zu bestimmen sei, und dass eine beklagte Partei nicht nur den Mangel der Zuständigkeit geltend machen, sondern sich gleichzeitig auch hilfsweise zur Sache einlassen könne, ohne deshalb die Einrede der Unzuständigkeit zu verlieren, und zwar unabhängig von der Reihenfolge des Einwendungsvorbringens im selben Schriftsatz (ZfRV 1999, 148; 7 Ob 191/99k; 3 Ob 117/99y; 1 Ob 173/98t; 2 Ob 304/98i; JBl 1998, 518; vergleiche Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 5 bis 7, 12 und 16 zu Artikel 18, EuGVÜ; siehe auch Slg EuGH 1983, 2503 [2504]). Von einer Einlassung auf das Verfahren kann der zitierten Judikatur folgend im vorliegenden Fall demnach keine Rede sein.
Es ist nicht nachzuvollziehen, warum das Erstgericht allein schon deshalb zuständig sein sollte, weil der Kläger in dessen Sprengel wohnt und für seine Leistungen in Österreich honoriert wurde. Anknüpfungspunkt für die internationale und örtliche Zuständigkeit ist gemäß Art 5 Z 1 LGVÜ stets diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet, das ist hier der vereinbarte Entlohnungsanspruch. Gemäß § 905 Abs 1 ABGB hat der Schuldner, wenn sich der Erfüllungsort weder aus der Vereinbarung noch aus der Geschäftsnatur oder dem Geschäftszweck bestimmen lässt, den Vertrag am Ort seines Wohnsitzes oder seiner Niederlassung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen, was auch auf Geldschulden zutrifft, die im Zweifel Schickschulden sind (1 Ob 173/98t). Österreichisches Recht ist deshalb anzuwenden, weil ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 36 IPRG - das EVÜ ist noch nicht anzuwenden (Z. 2 BGBl I 1999/18) - vorliegt, der nach dem Recht des Staats zu beurteilen ist, in dem die Partei, die nicht überwiegend Geld schuldet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl 1 Ob 173/98t). Erfüllungsort wäre demnach - läge keine Gerichtsstandsvereinbarung vor - der Sitz der beklagten Partei als Schuldnerin (JBl 1998, 518; SZ 71/29); deren Sitz ist in Deutschland gelegen, so dass auch aus Art 5 Z 1 LGVÜ die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts nicht abgeleitet werden könnte (JBl 1998, 518).Es ist nicht nachzuvollziehen, warum das Erstgericht allein schon deshalb zuständig sein sollte, weil der Kläger in dessen Sprengel wohnt und für seine Leistungen in Österreich honoriert wurde. Anknüpfungspunkt für die internationale und örtliche Zuständigkeit ist gemäß Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ stets diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet, das ist hier der vereinbarte Entlohnungsanspruch. Gemäß Paragraph 905, Absatz eins, ABGB hat der Schuldner, wenn sich der Erfüllungsort weder aus der Vereinbarung noch aus der Geschäftsnatur oder dem Geschäftszweck bestimmen lässt, den Vertrag am Ort seines Wohnsitzes oder seiner Niederlassung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen, was auch auf Geldschulden zutrifft, die im Zweifel Schickschulden sind (1 Ob 173/98t). Österreichisches Recht ist deshalb anzuwenden, weil ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des Paragraph 36, IPRG - das EVÜ ist noch nicht anzuwenden (Ziffer 2, BGBl römisch eins 1999/18) - vorliegt, der nach dem Recht des Staats zu beurteilen ist, in dem die Partei, die nicht überwiegend Geld schuldet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat vergleiche 1 Ob 173/98t). Erfüllungsort wäre demnach - läge keine Gerichtsstandsvereinbarung vor - der Sitz der beklagten Partei als Schuldnerin (JBl 1998, 518; SZ 71/29); deren Sitz ist in Deutschland gelegen, so dass auch aus Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts nicht abgeleitet werden könnte (JBl 1998, 518).
Dass eine schriftliche Vereinbarung über die Zuständigkeit im Sinne von Art 17 Abs 1 LGVÜ vorliegt, aus der der gewählte Gerichtsstand (Pirmasens) ausreichend deutlich hervorgeht (vgl ZfRV 1999, 150), wird vom Kläger im Revisionsrekurs nicht mehr bezweifelt.Dass eine schriftliche Vereinbarung über die Zuständigkeit im Sinne von Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ vorliegt, aus der der gewählte Gerichtsstand (Pirmasens) ausreichend deutlich hervorgeht vergleiche ZfRV 1999, 150), wird vom Kläger im Revisionsrekurs nicht mehr bezweifelt.
Mit seinen Ausführungen, die beklagte Partei sei bei Erteilung des Auftrags zur Klagebeantwortung ordnungsgemäß vertreten gewesen und der Widerspruch sei daher nicht rechtzeitig erhoben worden, ist der Kläger auf die im vorliegenden Verfahren bereits ergangenen Entscheidungen 1 Ob 19/99x und 1 Ob 192/99p zu verweisen.
Der Kläger hat keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt; das Vorliegen einer solchen ist in Anbetracht der zitierten Judikatur auch nicht erkennbar.
Der Revisionsrekurs ist demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.