Rechtssatz RS0111191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111191
Entscheidungsdatum
12.02.2013
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art24
LGVÜ Art18
Rechtssatz
Art 18 LGVÜ ist ungeachtet seines Wortlauts dahin auszulegen, dass der Beklagte nicht nur den Mangel der Zuständigkeit geltend machen, sondern sich gleichzeitig hilfsweise zur Sache einlassen kann, ohne deshalb die Einrede der Unzuständigkeit zu verlieren (EuGHSlg 1981, 2431, 2439, Nr 5 - Rohr/Ossberger; EuGHSlg 1982, 1189, 1204, Nr 13 - C.H.W./G.J.H.). Es ist somit auch möglich, im selben Schriftsatz - unabhängig von der Reihenfolge - neben dem Vorbringen zur Sache auch die rechtzeitige Einrede der internationalen Unzuständigkeit zu erheben.Artikel 18, LGVÜ ist ungeachtet seines Wortlauts dahin auszulegen, dass der Beklagte nicht nur den Mangel der Zuständigkeit geltend machen, sondern sich gleichzeitig hilfsweise zur Sache einlassen kann, ohne deshalb die Einrede der Unzuständigkeit zu verlieren (EuGHSlg 1981, 2431, 2439, Nr 5 - Rohr/Ossberger; EuGHSlg 1982, 1189, 1204, Nr 13 - C.H.W./G.J.H.). Es ist somit auch möglich, im selben Schriftsatz - unabhängig von der Reihenfolge - neben dem Vorbringen zur Sache auch die rechtzeitige Einrede der internationalen Unzuständigkeit zu erheben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 304/98i
Entscheidungstext OGH 12.11.1998 2 Ob 304/98i
Veröff: SZ 71/191
- 2 Ob 22/99w
Entscheidungstext OGH 11.02.1999 2 Ob 22/99w
Auch
- 7 Ob 191/99k
Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 191/99k
- 1 Ob 55/00w
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 55/00w
- 1 Ob 73/06a
Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 73/06a
Vgl; Beisatz: Es tritt nach ganz herrschender Lehre und Judikatur eine zuständigkeitsbegründende Wirkung einer Prozesshandlung dann nicht ein, wenn der den Mangel der Zuständigkeit geltend machende Beklagte sich gleichzeitig hilfsweise zur Hauptsache äußert. (T1)
- 9 Ob 15/12i
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 15/12i
Auch
- 4 Ob 190/12p
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 190/12p
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111191
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19981112_OGH0002_0020OB00304_98I0000_001