Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Einwendungsvorbringen der Drittbeklagten
1.1 Die Klägerin hat in ihrer Klage vorgebracht, die (internationale) Zuständigkeit (inländische Gerichtsbarkeit) österreichischer Gerichte ergebe sich aus Art 5 Nr 3 EuGVVO. Die Beklagten böten das streitgegenständliche Trägermaterial über das Internet insbesondere auch in Österreich an; sie brächten das vergütungspflichtige Trägermaterial auch in Österreich in Verkehr, indem sie es versendeten. Der Gerichtsstand der Schadenszufügung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO sei daher gegeben.1.1 Die Klägerin hat in ihrer Klage vorgebracht, die (internationale) Zuständigkeit (inländische Gerichtsbarkeit) österreichischer Gerichte ergebe sich aus Artikel 5, Nr 3 EuGVVO. Die Beklagten böten das streitgegenständliche Trägermaterial über das Internet insbesondere auch in Österreich an; sie brächten das vergütungspflichtige Trägermaterial auch in Österreich in Verkehr, indem sie es versendeten. Der Gerichtsstand der Schadenszufügung nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO sei daher gegeben.
1.2 Die Drittbeklagte wendete ein, ihren Sitz außerhalb des (Sprengels des) angerufenen Gerichts zu haben; sie habe hier keinerlei wie auch immer geartete Handlungen gesetzt oder dazu beigetragen; auch irgendwelche Erfolge durch Handlungen seien nicht eingetreten. Das Inverkehrbringen von unbespielten Bild- oder Schallträgern sei keine unerlaubte Handlung. Mangels Vorliegens eines Delikts oder auch Quasidelikts fehle es daher am Gerichtsstand des Art 5 Z 3 EuGVVO.1.2 Die Drittbeklagte wendete ein, ihren Sitz außerhalb des (Sprengels des) angerufenen Gerichts zu haben; sie habe hier keinerlei wie auch immer geartete Handlungen gesetzt oder dazu beigetragen; auch irgendwelche Erfolge durch Handlungen seien nicht eingetreten. Das Inverkehrbringen von unbespielten Bild- oder Schallträgern sei keine unerlaubte Handlung. Mangels Vorliegens eines Delikts oder auch Quasidelikts fehle es daher am Gerichtsstand des Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO.
1.3 Das Einwendungsvorbringen der Drittbeklagten lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Der Oberste Gerichtshof vermag daher die Überlegungen der Klägerin nicht nachzuvollziehen, wonach die Drittbeklagte zwar die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, nicht aber dessen internationale Unzuständigkeit bzw das Fehlen inländischer Gerichtsbarkeit eingewendet hätte, weshalb eine allfällige Unzuständigkeit nach Art 24 EuGVVO infolge Streiteinlassung der Drittbeklagten geheilt sei. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 1 Ob 73/06a (= ÖJZ-LSK 2006/192) festgehalten, dass Art 24 EuGVVO lediglich die Zuständigkeit bzw Unzuständigkeit eines bestimmten Gerichts eines Mitgliedstaats im Auge hat und nicht etwa auf die Unzuständigkeit sämtlicher Gerichte dieses Mitgliedstaats abstellt. Ein ausdrückliches Bestreiten der internationalen Zuständigkeit ist nicht erforderlich, sondern es reicht aus, wenn sich aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt, dass er geltend machen will, das angerufene Gericht sei aufgrund der internationalen Zuständigkeitsnormen nicht zuständig. Das hat die Drittbeklagte in ihrer Klagebeantwortung jedenfalls eindeutig zum Ausdruck gebracht.1.3 Das Einwendungsvorbringen der Drittbeklagten lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Der Oberste Gerichtshof vermag daher die Überlegungen der Klägerin nicht nachzuvollziehen, wonach die Drittbeklagte zwar die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, nicht aber dessen internationale Unzuständigkeit bzw das Fehlen inländischer Gerichtsbarkeit eingewendet hätte, weshalb eine allfällige Unzuständigkeit nach Artikel 24, EuGVVO infolge Streiteinlassung der Drittbeklagten geheilt sei. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 1 Ob 73/06a (= ÖJZ-LSK 2006/192) festgehalten, dass Artikel 24, EuGVVO lediglich die Zuständigkeit bzw Unzuständigkeit eines bestimmten Gerichts eines Mitgliedstaats im Auge hat und nicht etwa auf die Unzuständigkeit sämtlicher Gerichte dieses Mitgliedstaats abstellt. Ein ausdrückliches Bestreiten der internationalen Zuständigkeit ist nicht erforderlich, sondern es reicht aus, wenn sich aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt, dass er geltend machen will, das angerufene Gericht sei aufgrund der internationalen Zuständigkeitsnormen nicht zuständig. Das hat die Drittbeklagte in ihrer Klagebeantwortung jedenfalls eindeutig zum Ausdruck gebracht.
2. Zum Gerichtsstand der Schadenszufügung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO.2. Zum Gerichtsstand der Schadenszufügung nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO.
2.1 Gemäß Art 5 Nr 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.2.1 Gemäß Artikel 5, Nr 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
2.2 Der Inhalt des Begriffspaars „unerlaubte Handlung" und „Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist", muss ebenso gemeinschaftsrechtlich autonom bestimmt werden wie der Inhalt des in Art 5 Nr 1 EuGVVO verwendeten Begriffs des Vertrags. Entscheidend ist daher nicht, ob der geltend gemachte Anspruch nach österreichischem Recht deliktischer Natur ist, sondern ob der Anspruch von Art 5 Nr 3 EuGVVO in seiner Auslegung durch den EuGH erfasst wird (9 NdA 4/97 = SZ 71/1 uva; RIS-Justiz RS0109078; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 5 EuGVVO Rz 72; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2, Art 5 EuGVVO Rz 74; Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht Art 5 Brüssel I-VO Rn 78; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Art 5 Rn 204; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht2 Art 5 EuGVVO Rn 16, je mwN). Der EuGH definiert Klagen aus „unerlaubten Handlungen" als Klagen, „mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen 'Vertrag' im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVVO anknüpfen" (RIS-Justiz RS0115357, RS0109078; Schlosser aaO; Geimer/Schütze aaO Rn 205; Rauscher aaO; Kropholler aaO).2.2 Der Inhalt des Begriffspaars „unerlaubte Handlung" und „Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist", muss ebenso gemeinschaftsrechtlich autonom bestimmt werden wie der Inhalt des in Artikel 5, Nr 1 EuGVVO verwendeten Begriffs des Vertrags. Entscheidend ist daher nicht, ob der geltend gemachte Anspruch nach österreichischem Recht deliktischer Natur ist, sondern ob der Anspruch von Artikel 5, Nr 3 EuGVVO in seiner Auslegung durch den EuGH erfasst wird (9 NdA 4/97 = SZ 71/1 uva; RIS-Justiz RS0109078; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel 5, EuGVVO Rz 72; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2, Artikel 5, EuGVVO Rz 74; Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht Artikel 5, Brüssel I-VO Rn 78; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Artikel 5, Rn 204; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht2 Artikel 5, EuGVVO Rn 16, je mwN). Der EuGH definiert Klagen aus „unerlaubten Handlungen" als Klagen, „mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen 'Vertrag' im Sinn des Artikel 5, Nr 1 EuGVVO anknüpfen" (RIS-Justiz RS0115357, RS0109078; Schlosser aaO; Geimer/Schütze aaO Rn 205; Rauscher aaO; Kropholler aaO).
2.3 Der EuGH hat schon in seiner Rechtsprechung zum (mit Art 5 Nr 3 EuGVVO inhaltsgleichen) Art 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ darauf abgestellt, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses entscheidend prägt. In solchen Fällen hat er die Anwendbarkeit des Art 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ verneint. Auch der Oberste Gerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem EuGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich Art 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ grundsätzlich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einem Vertrag im Sinn des Art 5 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ anknüpft (RIS-Justiz RS0109739; zuletzt 5 Ob 49/06a mwN). Für die gleichlautende Bestimmung des Art 5 Nr 3 EuGVVO kann nichts anderes gelten.2.3 Der EuGH hat schon in seiner Rechtsprechung zum (mit Artikel 5, Nr 3 EuGVVO inhaltsgleichen) Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ/LGVÜ darauf abgestellt, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses entscheidend prägt. In solchen Fällen hat er die Anwendbarkeit des Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ/LGVÜ verneint. Auch der Oberste Gerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem EuGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ/LGVÜ grundsätzlich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einem Vertrag im Sinn des Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ/LGVÜ anknüpft (RIS-Justiz RS0109739; zuletzt 5 Ob 49/06a mwN). Für die gleichlautende Bestimmung des Artikel 5, Nr 3 EuGVVO kann nichts anderes gelten.
2.4 Im Sinne dieser Rechtsprechung werden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Vertragsgerichtsstand unterstellt, sofern sie die Rückabwicklung eines Vertrags zum Gegenstand haben. Am Gerichtsstand für Deliktsklagen können sie nicht geltend gemacht werden, weil es sich nicht um quasideliktische Ansprüche (aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist) handelt. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung können aber selbst dann nicht beim Gerichtsstand für Deliktsklagen geltend gemacht werden, wenn sie aus einem Eingriff in die Rechtsgüter des Entreicherten herrühren, weil mit ihnen nur die Rückgängigmachung der Entreicherung, nicht aber Schadenersatz begehrt wird (7 Ob 375/97s = JBl 1998, 515; 5 Ob 49/06a mwN; Kropholler aaO Rn 75; Czernich Rz 77; Rauscher aaO Rn 83, je mwN).
2.5 Art 5 Nr 3 EuGVVO erfasst demnach nur Eingriffshandlungen (Delikt und Quasidelikt), die in einem rechtswidrigen Akt oder zumindest in einem von der Rechtsordnung nicht gewünschten Eingriff in geschützte Rechtspositionen bestehen. Grundlage des hier geltend gemachten Anspruchs ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Weigerung der Beklagten, Rechnung zu legen und Auskunft zu geben, sondern das gemäß § 42b UrhG den Anspruch der Klägerin auf Leerkassettenvergütung begründende Inverkehrbringen von Trägermaterial. Das Inverkehrbringen von Trägermaterial im Inland ist aber erlaubt; es ist nur vergütungspflichtig. Damit fehlt es an einer rechtswidrigen oder zumindest von der Rechtsordnung missbilligten Eingriffshandlung, wie sie zB die Verwendung unzulässiger Geschäftsbedingungen bildet, weil sie die außervertragliche Verpflichtung des Gewerbetreibenden verletzt, in seinen Beziehungen mit Verbrauchern von bestimmten durch den Gesetzgeber missbilligten Verhaltensweisen Abstand zu nehmen (EuGH C-167/00, Slg 2002 I-08111 - Verein für Konsumenteninformation/Henkel, RNr 41).2.5 Artikel 5, Nr 3 EuGVVO erfasst demnach nur Eingriffshandlungen (Delikt und Quasidelikt), die in einem rechtswidrigen Akt oder zumindest in einem von der Rechtsordnung nicht gewünschten Eingriff in geschützte Rechtspositionen bestehen. Grundlage des hier geltend gemachten Anspruchs ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Weigerung der Beklagten, Rechnung zu legen und Auskunft zu geben, sondern das gemäß Paragraph 42 b, UrhG den Anspruch der Klägerin auf Leerkassettenvergütung begründende Inverkehrbringen von Trägermaterial. Das Inverkehrbringen von Trägermaterial im Inland ist aber erlaubt; es ist nur vergütungspflichtig. Damit fehlt es an einer rechtswidrigen oder zumindest von der Rechtsordnung missbilligten Eingriffshandlung, wie sie zB die Verwendung unzulässiger Geschäftsbedingungen bildet, weil sie die außervertragliche Verpflichtung des Gewerbetreibenden verletzt, in seinen Beziehungen mit Verbrauchern von bestimmten durch den Gesetzgeber missbilligten Verhaltensweisen Abstand zu nehmen (EuGH C-167/00, Slg 2002 I-08111 - Verein für Konsumenteninformation/Henkel, RNr 41).
2.6 Die Leerkassettenvergütung lässt sich auch nicht mit nachbar- oder umweltrechtlichen Ausgleichsansprüchen vergleichen, die Vermögensschäden ersetzen sollen. Die Leerkassettenvergütung nach § 42b UrhG ist vielmehr der durch Gesetz geregelte Entgeltanspruch für eine freie Werknutzung; sie ersetzt ansonsten vertraglich festzulegende Entgeltansprüche. Ihr liegt - da es keiner Zustimmung des Urhebers oder Werknutzungsberechtigten bedarf - kein Eingriff in Urheberrechte und damit auch keine Eingriffshandlung zugrunde.2.6 Die Leerkassettenvergütung lässt sich auch nicht mit nachbar- oder umweltrechtlichen Ausgleichsansprüchen vergleichen, die Vermögensschäden ersetzen sollen. Die Leerkassettenvergütung nach Paragraph 42 b, UrhG ist vielmehr der durch Gesetz geregelte Entgeltanspruch für eine freie Werknutzung; sie ersetzt ansonsten vertraglich festzulegende Entgeltansprüche. Ihr liegt - da es keiner Zustimmung des Urhebers oder Werknutzungsberechtigten bedarf - kein Eingriff in Urheberrechte und damit auch keine Eingriffshandlung zugrunde.
2.7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach § 42b Abs 1 UrhG (Leerkassettenvergütung) sind nicht Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist; sie fallen daher nicht unter Art 5 Nr 3 EuGVVO. Dies gilt auch dann, wenn eine Stufenklage eingebracht und in Vorbereitung des Zahlungsbegehrens Rechnungslegung und Auskunft begehrt wird.2.7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG (Leerkassettenvergütung) sind nicht Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist; sie fallen daher nicht unter Artikel 5, Nr 3 EuGVVO. Dies gilt auch dann, wenn eine Stufenklage eingebracht und in Vorbereitung des Zahlungsbegehrens Rechnungslegung und Auskunft begehrt wird.
2.8 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.2.8 Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.