Rechtssatz RS0123859
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123859
Entscheidungsdatum
04.08.2009
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art19 Nr2 lita
Rechtssatz
Der autonom auszulegende Begriff des gewöhnlichen Arbeitsorts iSd Art 19 Nr 2 lit a EuGVVO bestimmt sich nach jenem Ort, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt. Erfüllt der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Staaten, so ist als maßgeblicher Ort jener anzusehen, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen („mindestens 60 %") gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt. Eine knapp vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber verfügte Versetzung des Arbeitnehmers, die faktisch nie wirksam wurde, ist nicht zu berücksichtigen; ebenso ein zeitlich späterer Austritt des Arbeitnehmers.Der autonom auszulegende Begriff des gewöhnlichen Arbeitsorts iSd Artikel 19, Nr 2 Litera a, EuGVVO bestimmt sich nach jenem Ort, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt. Erfüllt der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Staaten, so ist als maßgeblicher Ort jener anzusehen, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen („mindestens 60 %") gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt. Eine knapp vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber verfügte Versetzung des Arbeitnehmers, die faktisch nie wirksam wurde, ist nicht zu berücksichtigen; ebenso ein zeitlich späterer Austritt des Arbeitnehmers.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 33/08y
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObA 33/08y
- 9 ObA 52/08z
Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 52/08z
Auch; nur: Der autonom auszulegende Begriff des gewöhnlichen Arbeitsorts iSd Art 19 Nr 2 lit a EuGVVO bestimmt sich nach jenem Ort, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt. Erfüllt der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Staaten, so ist als maßgeblicher Ort jener anzusehen, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt. (T1); Beisatz: Dabei ist grundsätzlich die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene im Sinne der genannten Vorschrift gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, zu berücksichtigen. Mangels anderer Kriterien ist das der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat. (T2); Beisatz: Hier: Zur Frage des gewöhnlichen Arbeitsorts eines auf einem Donaukreuzschiff beschäftigten Arbeitnehmers. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123859
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20080710_OGH0002_008OBA00033_08Y0000_001