Rechtssatz RS0123860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123860
Entscheidungsdatum
10.07.2008
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art19 Nr2 litb
Rechtssatz
Die Anwendung des Art 19 Nr 2 litb EuGVVO setzt das Fehlen eines gewöhnlichen Arbeitsorts voraus. Dies wäre nur anzunehmen, wenn der Tätigkeitsort des Arbeitnehmers öfter wechselt und ein eindeutiger Mittelpunkt seiner Tätigkeit bis zuletzt nicht festzustellen ist.Die Anwendung des Artikel 19, Nr 2 litb EuGVVO setzt das Fehlen eines gewöhnlichen Arbeitsorts voraus. Dies wäre nur anzunehmen, wenn der Tätigkeitsort des Arbeitnehmers öfter wechselt und ein eindeutiger Mittelpunkt seiner Tätigkeit bis zuletzt nicht festzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123860
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080710_OGH0002_008OBA00033_08Y0000_002