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Entscheidung 1 Ob 189/07m×

Entscheidung 1 Ob 189/07m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob189/07m

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** L***** AG, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Hämmerle GmbH, Rechtsanwaltskanzlei in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Werner F*****, vertreten durch Oberhofer & Hibler, Rechtsanwaltskanzlei in Innsbruck, wegen Abgabe einer Zustimmungserklärung und Feststellung (Streitwert gesamt 70.000 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 9. Juli 2007, GZ 4 R 168/07y-39, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Während in der älteren Judikatur der Revisionsrekurs gegen die Bejahung einer Prozessvoraussetzung durch das Rekursgericht in Analogie zu den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO wegen des untragbaren Wertungswiderspruchs, dass zwar die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht angefochten werden könne (siehe RIS-Justiz RS0043405), ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre (RIS-Justiz RS0054895; siehe Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 503, ZPO Rz 75), als unzulässig angesehen wurde, geht die neuere Rechtsprechung davon aus, dass der Oberste Gerichtshof - vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO - mit Revisionsrekurs angerufen werden kann, wenn das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen hat (zuletzt etwa 1 Ob 114/07g; 9 Ob 25/07b; 6 Ob 276/06s; 4 Ob 12/06b; 4 Ob 218/06x; RIS-Justiz RS0120715, RS0121604). Der Revisionsrekurs ist daher nicht absolut unzulässig.

2. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO wird aber nicht aufgeworfen:

Die klagende Partei nimmt den Beklagten auf Zustimmung zur Errichtung, zum Bestand und Betrieb von Erweiterungen einer Beschneiungsanlage in einem Wasserrechtsverfahren sowie auf Feststellung seiner Haftung für Schäden, die aus der Erhebung von Einwendungen und der Verweigerung der Zustimmung entstehen bzw entstanden sind, in eventu auf Duldung der Wasserentnahme in entsprechendem Umfang in Anspruch und stützt dies auf eine in einem früheren, vom Beklagten angestrengten Wasserrechtsverfahren getroffene Vereinbarung, wonach sich die nunmehr klagende Partei mit dem dortigen Projekt des nunmehrigen Beklagten einverstanden zeigte und beide vereinbarten, dass für den Fall, dass die Rohrleitung des Beklagten über den Grund der klagenden Partei führen sollte, der Beklagte keinen Einwand erhebe, wenn die klagende Partei aus dem betroffenen Gewässer zusätzlich Wasser entnehme.

Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß Paragraph eins, JN ist nach der Judikatur dann gegeben, wenn in Übereinkommen zivilrechtliche Rechtsverhältnisse, dh solche, die im Fall der Nichteinigung von der Wasserrechtsbehörde - mangels Entscheidungskompetenz - gemäß Paragraph 113, WRG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären, geregelt werden, weil sie „Rechtsbeziehungen der Bürger unter sich" betreffen, die von Paragraph 111, Absatz 3, zweiter Satz WRG nicht erfasst werden (RIS-Justiz RS0045814). Soweit in Übereinkommen „freiwillig" zivilrechtliche Rechte eingeräumt werden, die sonst grundsätzlich auch zwangsweise von der Behörde eingeräumt werden könnten oder die als kraft Gesetzes eingeräumt gelten könnten, entscheidet über Umfang und Inhalt der eingeräumten Rechte - nicht der allenfalls in diesem Zusammenhang vereinbarten Entschädigung etc - die Wasserrechtsbehörde und im Rahmen der „sukzessiven Zuständigkeit" nach Paragraph 117, Absatz 4 und 6 WRG das Gericht; hiebei ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm. Soweit in Übereinkommen im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens Leistungen ausbedungen werden, die als Entschädigungsleistungen oder Ersatzleistungen oder Beitragsleistungen iSd Paragraph 117, WRG zu deuten sind, entscheidet darüber im Streitfall betreffend die Auslegung oder die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens gemäß Paragraph 117, Absatz 7, WRG ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde ausschließlich das Gericht (RIS-Justiz RS0045814; 1 Ob 27/93 = SZ 67/6). Über Streitigkeiten aufgrund eines im Zuge eines wasserbehördlichen Verfahrens geschlossenen Parteienübereinkommens, das der Beurkundung in einem wasserbehördlichen Bescheid entbehrt, aber auch über solche aufgrund von Schadenersatzansprüchen nach allgemeinem bürgerlichem Recht - gleichviel ob ex contractu oder ex delicto - ist im streitigen Rechtsweg zu verhandeln und entscheiden (1 Ob 265/99y). Wird also das Klagebegehren auf einen Privatrechtstitel und nicht auf eine im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffene Vereinbarung über sonst zwangsweise einzuräumende Rechte gestützt, ist der streitige Rechtsweg zulässig (1 Ob 300/01a).

Hier behauptet die klagende Partei, dass die Rohrleitung des Beklagten tatsächlich auf ihrem Grund liege und der Beklagte aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung nicht berechtigt sei, ihrem wasserrechtlichen Begehren auf zusätzliche Wasserentnahme entgegenzutreten bzw verpflichtet sei, dem zuzustimmen. Dass die klagende Partei dem Inhalt nach einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, nämlich die Abgabe von Parteienerklärungen in einem Verwaltungsverfahren, der der Entscheidung durch das Zivilgericht entzogen sei - wie im Revisionsrekurs eingewendet - geltend mache, widerspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. So bestehen ja auch gegen die Zulässigkeit eines Begehrens, mit dem die Zurückziehung eines bei einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels gefordert wird, grundsätzlich keine Bedenken, wenn sich der Kläger auf eine privatrechtliche Vereinbarung darüber bezieht (RIS-Justiz RS0012239; SZ 66/133).

Insgesamt wird keine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung gebracht. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig.

Anmerkung

E86511 1Ob189.07m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00189.07M.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20080129_OGH0002_0010OB00189_07M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012239 Rechtssatz 28.10.1993Zivilrecht
Gegen die Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels begehrt wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe auf Grund der z …
RS0045814 Rechtssatz 25.01.1994Zivilrecht
Soweit im Übereinkommen zivilrechtliche Rechtsverhältnisse, das heißt solche Fragen, die im Fall der Nichteinigung von der Wasserrechtsbehörde - mangels Entscheidungskompetenz - gemäß § 113 WRG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären, weil sie Rechtsbezie …
RS0054895 Rechtssatz 28.06.1995Zivilrecht
Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechts …
RS0120715 Rechtssatz 14.03.2006Zivilrecht
Selbst wenn der Revisionsrekurs gegen die Verneinung einer Nichtigkeit unzulässig sein sollte, wäre die Abänderung einer erstinstanzlichen Antragszurückweisung doch anders zu beurteilen. Hier fehlt jenes Element, das die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses …
RS0121604 Rechtssatz 21.12.2006Zivilrecht
Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des § 528 ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entsch …