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Rechtssatz RS0012239×

Rechtssatz RS0012239

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012239

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Rechtssatz

Gegen die Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels begehrt wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe auf Grund der zwischen den Streitteilen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen die Einbringung eines solchen Rechtsmittels zu unterlassen und sei daher zur Abgabe einer Rückziehungserklärung verpflichtet, so gilt diese Erklärung gemäß Paragraph 367, Absatz eins, EO mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteiles als abgegeben (hier: Rechtsmittel gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde, wonach der zwischen den Streitteilen geschlossenen Pachtvertrag keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 595/92
    Entscheidungstext OGH 28.10.1993 8 Ob 595/92
    Veröff: SZ 66/133 = EvBl 1994/66 S 314 = ZfRV 1994,126
  • 2 Ob 384/97b
    Entscheidungstext OGH 11.02.1999 2 Ob 384/97b
    nur: Gegen die Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels begehrt wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe auf Grund der zwischen den Streitteilen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen die Einbringung eines solchen Rechtsmittels zu unterlassen und sei daher zur Abgabe einer Rückziehungserklärung verpflichtet, so gilt diese Erklärung gemäß § 367 Abs 1 EO mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteiles als abgegeben. (T1)
  • 1 Ob 189/07m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 189/07m
    Vgl auch
  • 8 Ob 84/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 8 Ob 84/24x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012239

Im RIS seit

28.10.1993

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024

Dokumentnummer

JJR_19931028_OGH0002_0080OB00595_9200000_001