Begründung:
Die Erstklägerin ist eine Stiftung, deren Zweck unter anderem die Wahrung und Pflege des künstlerischen Nachlasses eines bekannten Sängers ist. Stifterin war unter anderem die Mutter des Sängers, die als Erbin über dessen Urheber- und Leistungsschutzrechte verfügte und diese Rechte in die Stiftung einbrachte. Der Zweitkläger war Mitglied in der Musikgruppe des Sängers und betreibt ein Tonstudio. Die in München ansässige Beklagte vertrieb Audioaufnahmen (CDs) und Videoaufnahmen (DVDs) eines Konzerts, das der Sänger im Jahr 1993 gegeben hatte.
Die Kläger begehrten Zahlung von 20.084,04 EUR sA sowie Rechnungslegung über den Verkauf der DVDs und CDs und Zahlung eines sich daraus ergebenden, derzeit noch unbestimmten Geldbetrags. Für die DVDs stützten sie sich dabei auf einen zwischen den Parteien bestehenden Lizenzvertrag, für die CDs hingegen - da insofern keine Lizenz erteilt worden sei - auf den Eingriff in ihr Urheberrecht. Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes ergebe sich aus dem inländischen Verletzungsort (Art 5 Nr 3 EuGVVO).Die Kläger begehrten Zahlung von 20.084,04 EUR sA sowie Rechnungslegung über den Verkauf der DVDs und CDs und Zahlung eines sich daraus ergebenden, derzeit noch unbestimmten Geldbetrags. Für die DVDs stützten sie sich dabei auf einen zwischen den Parteien bestehenden Lizenzvertrag, für die CDs hingegen - da insofern keine Lizenz erteilt worden sei - auf den Eingriff in ihr Urheberrecht. Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes ergebe sich aus dem inländischen Verletzungsort (Artikel 5, Nr 3 EuGVVO).
Die Beklagte bestritt die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts. Die Kläger machten Ansprüche aus vertraglichen Vereinbarungen geltend, sodass Art 5 Nr 3 EuGVVO nicht anwendbar sei. Erfüllungsort des Vertrags sei nicht Wien, sondern München. Der Lizenzvertrag habe auch für die von ihr vertriebenen CDs gegolten. Die Lizenzentgelte seien jedoch anders als von den Klägern behauptet zu berechnen. Weiters stehe der Beklagten eine Gegenforderung von 4.445,60 EUR zu. Der Zweitkläger habe sich verpflichtet, die Tonspur des Konzertmitschnitts zu bearbeiten. Wegen dabei aufgetretener Mängel sei er zum Ersatz der vorerst von der Beklagten getragenen Kosten einer weiteren Bearbeitung verpflichtet. Die Erstklägerin sei zudem nicht aktiv legitimiert.Die Beklagte bestritt die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts. Die Kläger machten Ansprüche aus vertraglichen Vereinbarungen geltend, sodass Artikel 5, Nr 3 EuGVVO nicht anwendbar sei. Erfüllungsort des Vertrags sei nicht Wien, sondern München. Der Lizenzvertrag habe auch für die von ihr vertriebenen CDs gegolten. Die Lizenzentgelte seien jedoch anders als von den Klägern behauptet zu berechnen. Weiters stehe der Beklagten eine Gegenforderung von 4.445,60 EUR zu. Der Zweitkläger habe sich verpflichtet, die Tonspur des Konzertmitschnitts zu bearbeiten. Wegen dabei aufgetretener Mängel sei er zum Ersatz der vorerst von der Beklagten getragenen Kosten einer weiteren Bearbeitung verpflichtet. Die Erstklägerin sei zudem nicht aktiv legitimiert.
Das Erstgericht verwarf in der vorbereiteten Tagsatzung die Unzuständigkeitseinrede, ohne die Verhandlung auf diese Frage zu beschränken. Den Beschluss fertigte es zunächst nicht aus. In der Sache stellte das Erstgericht mit Teilurteil das Bestehen der Klageforderung mit 19.802,04 EUR und das Nichtbestehen der Gegenforderung fest und verpflichtete die Beklagte demgemäß zur Zahlung von 19.802,04 EUR sA; das Mehrbegehren von 282 EUR sA wies es ab. Weiters gab es dem Rechnungslegungsbegehren statt und behielt die Entscheidung über das Zahlungsbegehren der Endentscheidung vor. Die Erstklägerin sei aktiv legitimiert, weil die Mutter des Künstler alle Urheber- und Leistungsschutzrechte eingebracht habe. Die Bestreitung der Aktivlegitimation sei zudem substanzlos geblieben. Der Lizenzvertrag sei mit einem bestimmten Inhalt für die Verwertung des Mitschnitts als Video-DVD zustande gekommen. Aus den bereits bekannten Umsätzen errechne sich danach eine Klageforderung von 19.802,04 EUR. Die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, da die Bearbeitung durch den Zweitkläger fehlerfrei gewesen sei. Daher sei die Beklagte zur Zahlung von 19.802,04 EUR sA verpflichtet; das Mehrbegehren sei abzuweisen. Darüber hinaus habe die Beklagte aufgrund des Lizenzvertrags auch Rechnung über die weiteren DVD-Umsätze zu legen. In Bezug auf die Audio-CDs sei demgegenüber kein Lizenzvertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe daher durch die Verbreitung der CDs in das Urheberrecht der Kläger eingegriffen. Ihre Zahlungspflicht ergebe sich hier unmittelbar aus dem Gesetz. Auch insofern sei die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet. Den die Unzuständigkeitseinrede verwerfenden Beschluss fertigte das Erstgericht letztlich gesondert aus. Der Gerichtsstand der Schadenszufügung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO sei wegen der Verbreitung der CD in Österreich begründet. Aus prozessökonomischen Gründen sei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für den gesamten Sachverhalt zu bejahen.Das Erstgericht verwarf in der vorbereiteten Tagsatzung die Unzuständigkeitseinrede, ohne die Verhandlung auf diese Frage zu beschränken. Den Beschluss fertigte es zunächst nicht aus. In der Sache stellte das Erstgericht mit Teilurteil das Bestehen der Klageforderung mit 19.802,04 EUR und das Nichtbestehen der Gegenforderung fest und verpflichtete die Beklagte demgemäß zur Zahlung von 19.802,04 EUR sA; das Mehrbegehren von 282 EUR sA wies es ab. Weiters gab es dem Rechnungslegungsbegehren statt und behielt die Entscheidung über das Zahlungsbegehren der Endentscheidung vor. Die Erstklägerin sei aktiv legitimiert, weil die Mutter des Künstler alle Urheber- und Leistungsschutzrechte eingebracht habe. Die Bestreitung der Aktivlegitimation sei zudem substanzlos geblieben. Der Lizenzvertrag sei mit einem bestimmten Inhalt für die Verwertung des Mitschnitts als Video-DVD zustande gekommen. Aus den bereits bekannten Umsätzen errechne sich danach eine Klageforderung von 19.802,04 EUR. Die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, da die Bearbeitung durch den Zweitkläger fehlerfrei gewesen sei. Daher sei die Beklagte zur Zahlung von 19.802,04 EUR sA verpflichtet; das Mehrbegehren sei abzuweisen. Darüber hinaus habe die Beklagte aufgrund des Lizenzvertrags auch Rechnung über die weiteren DVD-Umsätze zu legen. In Bezug auf die Audio-CDs sei demgegenüber kein Lizenzvertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe daher durch die Verbreitung der CDs in das Urheberrecht der Kläger eingegriffen. Ihre Zahlungspflicht ergebe sich hier unmittelbar aus dem Gesetz. Auch insofern sei die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet. Den die Unzuständigkeitseinrede verwerfenden Beschluss fertigte das Erstgericht letztlich gesondert aus. Der Gerichtsstand der Schadenszufügung nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO sei wegen der Verbreitung der CD in Österreich begründet. Aus prozessökonomischen Gründen sei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für den gesamten Sachverhalt zu bejahen.
Die Abweisung des Teilbegehrens von 282 EUR sA wurde rechtskräftig. Die Beklagte bekämpfte in ihrer Berufung die Zuständigkeitsentscheidung des Erstgerichts und beantragte primär die Zurückweisung der Klage. Weiters brachte sie - unter Hinweis auf Zeitungsberichte - vor, dass die Mutter des Künstlers bei Einbringung der Verwertungsrechte in die Erstklägerin geschäftsunfähig gewesen sei. Daher stehe die Erstklägerin „vor der Auflösung". Bei diesem Vorbringen handle es sich zwar um eine Neuerung, diese sei jedoch zulässig, weil sie mit der „fehlenden Aktivlegitimation" eine „jederzeit wahrzunehmende Prozessvoraussetzung" betreffe. Das Urteil sei zudem nichtig, hilfsweise mit einem Verfahrensmangel behaftet, weil das Erstgericht die „Bejahung der Aktivlegitimation" nicht begründet habe. Weiters lägen unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung vor.
Das Berufungsgericht bejahte die Parteifähigkeit der Erstklägerin. Selbst wenn die Stifterin geschäftsunfähig gewesen sein sollte, sei doch aus Gründen des Vertrauensschutzes jedenfalls bis zu einer allfälligen Löschung der Stiftung von deren Parteifähigkeit auszugehen. Soweit sich das angefochtene Urteil auf Ansprüche aufgrund der Verbreitung der DVDs bezog (Zahlung von 19.802,04 EUR sA und Rechnungslegung), hob das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichts auf, erklärte das darüber geführte Verfahren für nichtig und wies die Klage insofern und auch in Bezug auf das unbestimmte Zahlungsbegehren zurück. Im Übrigen verwarf es die Berufung, soweit die Beklagte damit Nichtigkeit geltend gemacht hatte. Das Berufungsgericht bewertete den Gegenstand dieses Teils seiner Entscheidung mit über 20.000 EUR, setzte aber - entgegen RIS-Justiz RS0116348 - in Hinblick auf die Klagszurückweisung keinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Soweit sich das Teilurteil auf die Audio-CDs bezog, gab das Berufungsgericht der Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands auch insofern 20.000 EUR übersteige und dass die Revision zulässig sei. Die Beklagte habe die Aktivlegitimation der Erstklägerin nur unter Hinweis darauf bestritten, dass diese erst nach Abschluss des Lizenzvertrags gegründet worden sei. Das Erstgericht habe aber festgestellt, dass die Mutter des Künstlers dessen Urheber- und Leistungsschutzrechte in die Erstklägerin eingebracht habe. Eine allfällige Geschäftsunfähigkeit der Gründerin sei, wie bereits im Zusammenhang mit der Parteifähigkeit ausgeführt, unerheblich. In der Rechtsrüge habe die Beklagte nur vorgebracht, dass das Erstgericht zur Frage, ob eine Willenserklärung der Mutter des Künstlers vorliege, keine Feststellungen getroffen habe. Das Erstgericht habe aber ohnehin festgestellt, dass die Mutter sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte an den Werken und Darbietungen des Künstlers in die Erstklägerin eingebracht habe. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, wie sich der Mangel der Geschäftsfähigkeit eines von mehreren Stiftern auf die Parteifähigkeit einer eingetragenen Stiftung auswirke. Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit könne nach 5 Ob 2102/96w vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden, wenn das Berufungsgericht die Nichtigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache verworfen habe und sich daraus Feststellungsmängel - hier zur Frage, ob die Stifterin bei der Gründung geschäftsfähig gewesen sei - ergäben.
Gegen diese Entscheidung richten sich Rechtsmittel beider Seiten. Die Kläger bekämpfen die teilweise Zurückweisung der Klage und streben eine Sachentscheidung auch über ihre vertraglichen Ansprüche an. Darüber ist wegen des insofern erforderlichen Vorabentscheidungsersuchens gesondert zu entscheiden. Hier zu erledigen ist daher nur die Revision der Beklagten. Sie verweist auf die angeblich fehlende Geschäftsfähigkeit der Stifterin und leitet daraus ab, dass die Erstklägerin nicht parteifähig, zumindest aber mangels wirksamer Einbringung der Rechte des Sängers, für deren Geltendmachung nicht aktiv legitimiert sei.