Aus der Begründung:
Prozeßhindernisse können in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn eine noch bindende Entscheidung entgegensteht. Die in § 42 Abs. 3 JN für einzelne Prozeßhindernisse normierten Rechtsfolgen gelten nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Fasching I, 271; SZ 28/265 u. a.) für alle Prozeßhindernisse. Es ist hier daher zu prüfen, ob eine solche bindende Entscheidung vorliegt. Das Erstgericht hat sich zur Frage der Streitanhängigkeit nicht geäußert. Das Berufungsgericht befaßte sich - wie oben dargestellt - mit dem Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit in den Gründen seines Aufhebungsbeschlusses und fügte diesem einen Rechtskraftvorbehalt bei. Es stellt sich daher die Frage, ob eine lediglich in den Gründen enthaltende Entscheidung bindend im Sinne des § 42 Abs. 3 JN sein kann und ob eine Bindung nicht jedenfalls wegen des vom Berufungsgericht beigefügten Rechtskraftvorbehaltes zu verneinen ist.Prozeßhindernisse können in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn eine noch bindende Entscheidung entgegensteht. Die in Paragraph 42, Absatz 3, JN für einzelne Prozeßhindernisse normierten Rechtsfolgen gelten nach Lehre und Rechtsprechung vergleiche Fasching römisch eins, 271; SZ 28/265 u. a.) für alle Prozeßhindernisse. Es ist hier daher zu prüfen, ob eine solche bindende Entscheidung vorliegt. Das Erstgericht hat sich zur Frage der Streitanhängigkeit nicht geäußert. Das Berufungsgericht befaßte sich - wie oben dargestellt - mit dem Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit in den Gründen seines Aufhebungsbeschlusses und fügte diesem einen Rechtskraftvorbehalt bei. Es stellt sich daher die Frage, ob eine lediglich in den Gründen enthaltende Entscheidung bindend im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, JN sein kann und ob eine Bindung nicht jedenfalls wegen des vom Berufungsgericht beigefügten Rechtskraftvorbehaltes zu verneinen ist.
Was den Rechtskraftvorbehalt betrifft, muß beachtet werden, daß nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung die Anfechtung aller Beschlüsse des Berufungsgerichtes ausgeschlossen ist, mit welchen die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung als unbegrundet zurück- oder abgewiesen wurde (Fasching IV 409; Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, 683; SZ 24/115 u. v. a.). Das Berufungsgericht kann in einem solchen Fall nicht durch Beifügung eines Rechtskraftvorbehaltes eine Anfechtungsmöglichkeit eröffnen. Ein trotzdem gesetzter Rechtskraftvorbehalt ist wirkungslos (vgl. Fasching a.a.O., 408 f.; Novak in JBl. 1953, 60; Sperl a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn infolge einer auch aus anderen Gründen erhobenen Berufung das erstgerichtliche Urteil wegen Verfahrens- oder Feststellungsmängeln aufgehoben und dem Aufhebungsbeschluß ein Rechtskraftvorbehalt beigefügt wird. Die die Nichtigkeitsberufung verwerfende Entscheidung ist jedenfalls unanfechtbar und damit bindend im Sinne des § 42 Abs. 3 JN. Sie steht daher auch der amtswegigen Wahrnehmung der Nichtigkeit bzw. des Prozeßhindernisses entgegen (SZ 28/265).Was den Rechtskraftvorbehalt betrifft, muß beachtet werden, daß nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung die Anfechtung aller Beschlüsse des Berufungsgerichtes ausgeschlossen ist, mit welchen die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung als unbegrundet zurück- oder abgewiesen wurde (Fasching römisch vier 409; Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, 683; SZ 24/115 u. v. a.). Das Berufungsgericht kann in einem solchen Fall nicht durch Beifügung eines Rechtskraftvorbehaltes eine Anfechtungsmöglichkeit eröffnen. Ein trotzdem gesetzter Rechtskraftvorbehalt ist wirkungslos vergleiche Fasching a.a.O., 408 f.; Novak in JBl. 1953, 60; Sperl a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn infolge einer auch aus anderen Gründen erhobenen Berufung das erstgerichtliche Urteil wegen Verfahrens- oder Feststellungsmängeln aufgehoben und dem Aufhebungsbeschluß ein Rechtskraftvorbehalt beigefügt wird. Die die Nichtigkeitsberufung verwerfende Entscheidung ist jedenfalls unanfechtbar und damit bindend im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, JN. Sie steht daher auch der amtswegigen Wahrnehmung der Nichtigkeit bzw. des Prozeßhindernisses entgegen (SZ 28/265).
Da im gegenständlichen Fall keine Entscheidung über eine Nichtigkeitsberufung vorliegt und das Prozeßhindernis nicht im Spruch, sondern in den Gründen verneint wurde, bleibt zu prüfen, ob eine bindende Entscheidung nur vorliegt, wenn im Spruch der berufungsgerichtlichen Entscheidung über die Nichtigkeitsberufung entschieden wurde, oder ob es genügt, daß die Entscheidung eindeutig aus den Gründen entnommen werden kann, und weiter, ob eine solche bindende Entscheidung auch dann vorliegt, wenn das Berufungsgericht die Frage des Vorliegens einer Nichtigkeit (eines Prozeßhindernisses) von Amts wegen aufgegriffen und seine diese Frage verneinende Auffassung in den Gründen seiner Entscheidung deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
Die Auffassungen darüber, ob eine Entscheidung im Spruch enthalten sein muß oder entsprechende Ausführungen in den Gründen genügen, gehen auseinander. Eine Bindung der Rechtsmittelgerichte auch im Falle des sich aus den Entscheidungsgründen ergebenden Entscheidungswillens bejahten die Entscheidung SZ 31/74; SZ 41/184; SZ 43/121; JBl. 1967, 524; JBl. 1980, 541 und zahlreiche nicht veröffentlichte Entscheidungen z. B. 7 Ob 287/65; 7 Ob 42/70; 6 Ob 72, 73/75; 6 Ob 607/77; 585/80. Die gegenteilige Auffassung wurde u.
a. in JBl. 1962, 315; ÖBl. 1968, 61; Arb. 8761 und 8901 vertreten. Diese Entscheidungen können sich insbesondere auf Fasching I, 273, und Novak in JBl. 1962, 317 stützen. Bezüglich der Entscheidung über die Nichtigkeitsberufung vertritt allerdings auch Fasching (IV, 409) die Meinung, daß eine neue Aufrollung der Nichtigkeitsfrage mit Revision oder mit selbständigem Rekurs ausgeschlossen sei, wenn die Entscheidung auch nur aus den Gründen entnommen werden könne. Es ist aber kein triftiger Grund zu sehen, warum dies nicht auch dann gelten sollte, wenn die Frage des Vorliegens einer Nichtigkeit oder eines Prozeßhindernisses vom Berufungsgericht von Amts wegen aufgegriffen und verneinend beantwortet wurde. Es ist Pflicht des Berufungsgerichtes, Nichtigkeitsgrunde (Prozeßhindernisse) von Amts wegen wahrzunehmen (Fasching IV, 108). Tut es dies und kommt es zu einer Verneinung, dann muß dies hinsichtlich der Anfechtungsmöglichkeit dieselbe Wirkung haben, wie wenn das Berufungsgericht über eine geltend gemachte Nichtigkeit befunden hätte. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem Ergebnis führen, daß eine Partei, die von der in der Berufung oder in der Berufungsbeantwortung eröffneten Möglichkeit der Geltendmachung keinen Gebrauch macht, für ihre Untätigkeit durch eine weitere Anfechtungsmöglichkeit belohnt wird. Es muß daher auch in diesen Fällen der von der Rechtsprechung vertretene Grundsatz gelten, daß eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann (RZ 1968, 108; SZ 44/76; RZ 1976/110; 5 Ob 677/77 u. a.). Die Rechtsprechung hat wiederholt ausgesprochen, daß dies selbst dann gilt, wenn die Verneinung der Nichtigkeit nur in den Entscheidungsgründen erfolgte, was mangels Geltendmachung durch eine Partei gar nicht anders möglich sei (RZ 1976/110; 5 Ob 677/77; 6 Ob 607/77; ähnlich auch 3 Ob 527/79). Diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß in den Fällen, in welchen das Berufungsgericht eine Nichtigkeitsberufung verwirft oder infolge Geltendmachung einer Nichtigkeit durch den Berufungsgegner oder ohne jede Geltendmachung von Amts wegen das Vorliegen einer Nichtigkeit verneint, diese Frage in dritter Instanz unabhängig davon nicht mehr aufgerollt werden kann, ob sich das Erstgericht überhaupt (im Spruch oder in den Gründen) mit dieser Frage beschäftigt hat und ob die Verneinung der Nichtigkeit durch das Berufungsgericht im Spruch oder in den Entscheidungsgründen erfolgt ist. Das Vorliegen der bindenden Entscheidung ergibt sich in diesen Fällen aus § 519 ZPO, nach welcher Bestimmung es nicht darauf ankommt, daß bereits zwei Instanzen übereinstimmend das Vorliegen eines Prozeßhindernisses oder einer Nichtigkeit verneint haben.a. in JBl. 1962, 315; ÖBl. 1968, 61; Arb. 8761 und 8901 vertreten. Diese Entscheidungen können sich insbesondere auf Fasching römisch eins, 273, und Novak in JBl. 1962, 317 stützen. Bezüglich der Entscheidung über die Nichtigkeitsberufung vertritt allerdings auch Fasching (römisch vier, 409) die Meinung, daß eine neue Aufrollung der Nichtigkeitsfrage mit Revision oder mit selbständigem Rekurs ausgeschlossen sei, wenn die Entscheidung auch nur aus den Gründen entnommen werden könne. Es ist aber kein triftiger Grund zu sehen, warum dies nicht auch dann gelten sollte, wenn die Frage des Vorliegens einer Nichtigkeit oder eines Prozeßhindernisses vom Berufungsgericht von Amts wegen aufgegriffen und verneinend beantwortet wurde. Es ist Pflicht des Berufungsgerichtes, Nichtigkeitsgrunde (Prozeßhindernisse) von Amts wegen wahrzunehmen (Fasching römisch vier, 108). Tut es dies und kommt es zu einer Verneinung, dann muß dies hinsichtlich der Anfechtungsmöglichkeit dieselbe Wirkung haben, wie wenn das Berufungsgericht über eine geltend gemachte Nichtigkeit befunden hätte. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem Ergebnis führen, daß eine Partei, die von der in der Berufung oder in der Berufungsbeantwortung eröffneten Möglichkeit der Geltendmachung keinen Gebrauch macht, für ihre Untätigkeit durch eine weitere Anfechtungsmöglichkeit belohnt wird. Es muß daher auch in diesen Fällen der von der Rechtsprechung vertretene Grundsatz gelten, daß eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann (RZ 1968, 108; SZ 44/76; RZ 1976/110; 5 Ob 677/77 u. a.). Die Rechtsprechung hat wiederholt ausgesprochen, daß dies selbst dann gilt, wenn die Verneinung der Nichtigkeit nur in den Entscheidungsgründen erfolgte, was mangels Geltendmachung durch eine Partei gar nicht anders möglich sei (RZ 1976/110; 5 Ob 677/77; 6 Ob 607/77; ähnlich auch 3 Ob 527/79). Diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß in den Fällen, in welchen das Berufungsgericht eine Nichtigkeitsberufung verwirft oder infolge Geltendmachung einer Nichtigkeit durch den Berufungsgegner oder ohne jede Geltendmachung von Amts wegen das Vorliegen einer Nichtigkeit verneint, diese Frage in dritter Instanz unabhängig davon nicht mehr aufgerollt werden kann, ob sich das Erstgericht überhaupt (im Spruch oder in den Gründen) mit dieser Frage beschäftigt hat und ob die Verneinung der Nichtigkeit durch das Berufungsgericht im Spruch oder in den Entscheidungsgründen erfolgt ist. Das Vorliegen der bindenden Entscheidung ergibt sich in diesen Fällen aus Paragraph 519, ZPO, nach welcher Bestimmung es nicht darauf ankommt, daß bereits zwei Instanzen übereinstimmend das Vorliegen eines Prozeßhindernisses oder einer Nichtigkeit verneint haben.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Frage der Streitanhängigkeit der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogen und daher auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rekurs nicht einzugehen ist.