Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 210 Abs 2 ZPO dürfen Entwürfe zum Verhandlungsprotokoll nicht angenommen werden. Die Verletzung dieser Vorschrift ist gemäß § 477 Abs 1 Z 8 ZPO mit Nichtigkeit bedroht. Das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes wurde von der beklagten Partei in ihrer Berufung nicht behauptet, jedoch vom Berufungsgericht in Erfüllung der ihm obliegenden Prüfungspflicht nach § 471 Z 7 ZPO erörtert. Das Berufungsgericht verneinte, wenn auch unter Vertretung einer rechtsirrigen Auffassung, das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes. Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich (SZ 44/76; RZ 1968, 108 uva). Das gilt auch dann, wenn die Verneinung der Nichtigkeit nur in den Entscheidungsgründen erfolgte, was mangels Geltendmachung durch eine Partei gar nicht anders möglich ist (RZ 1976/110; vgl. Fasching IV 299). Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß ein Vorbringen einer Partei in Form eines Entwurfes zum Verhandlungsprotokoll als nicht erstattet anzusehen ist, kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Der nur historisch erklärliche Zweck der Nichtigkeitsbestimmung des § 477 Abs 1 Z 8 ZPO ist es nicht, Parteien, die Entwürfe zum Verhandlungsprotokoll einlegen, vom erstatteten Vorbringen nur wegen dieser Art der Protokollierung auszuschließen und dieses Vorbringen als nicht erstattet anzusehen; sie sollte vielmehr den Verhandlungsrichter zwingen, die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens zu wahren. Es wurde anläßlich der Einführung der Zivilprozeßordnung 1896 nämlich als Gefahr angesehen, wenn ungebührlich lange mitgebrachte Schriftstücke zu den Protokollen genommen werden dürften; auch das zuvor angewendete Summarverfahren war vom Gesetz als ein rein mündliches gedacht gewesen; bei Einführung des neuen Gesetzes war jedoch in Erinnerung geblieben, wie es tatsächlich mit der Mündlichkeit beschaffen gewesen war, nachdem sich das Einlegen von vorbereiteten Schriftsätzen eingebürgert hatte (Neumann4 974, Fußnote 1 zu § 265 ZPO; vgl. auch Fasching II 994). Die Sanktion ist nicht die Ignorierung des in unzulässiger Weise angenommenen Vorbringens, sondern die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Urteiles und des von der Nichtigkeit betroffenen Verfahrens (Fasching II 994; Neumann4 1300); das Verfahren ist also zu erneuern (§ 478 Abs 2 ZPO) und die Protokollierung des Vorbringens dem Gesetze gemäß vorzunehmen. Kann die Nichtigkeit aber nicht mehr wahrgenommen werden, ist der Verstoß gegen § 210 Abs 2 ZPO als geheilt und demnach das auf unzulässige Weise vom Gericht angenommene Vorbringen einer Partei jedenfalls dann, wenn im Protokoll festgehalten ist, daß die Partei wie im vorgelegten Entwurf vorbringe, als Akteninhalt anzusehen und die Aktenlage so zu behandeln, als hätte das Prozeßgericht den gesamten Inhalt des Entwurfs protokolliert. Wenn das Vorbringen der beklagten Partei laut Beilage 1 nun auch gewiß noch erörterungsbedürftig war, ist es doch entgegen der Auffassung des Erstgerichtes nicht unschlüssig; immerhin wird konkret behauptet, die klagende Partei habe einen bestehenden Vertrag vereinbarungswidrig aufgekündigt, woraus der beklagten Partei Schaden entstanden sei; auch der Anspruch aus dem angeblichen Gebrauch von Marken ist schlüssig geltend gemacht. Unter dem (unrichtig bezeichneten) Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit rügt es die Revision ausdrücklich, daß sich die Untergerichte nicht mit dem Vorbringen Beilage 1 befaßten. Der gerügte Mangel betrifft vor allem das berufungsgerichtliche Verfahren, da allein das Berufungsgericht die Gegenforderungen als nicht erhoben betrachtete, wogegen sie das Erstgericht noch als nur nicht schlüssig geltend gemacht angesehen hatte. Da es auch nicht an der Schlüssigkeit des Vorbringens mangelt, erfaßt der von der Revision gerügte Mangel auch das erstgerichtliche Verfahren, so daß die Urteile der Untergerichte aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen ist. Bei diesem wird dann auch für eine Protokollierung des Vorbringens der beklagten Partei, das nicht den § 210 Abs 2 ZPO verletzt, Sorge zu tragen sein; ebenso wird die von der beklagten Partei vermißte Vernehmung ihres Geschäftsführers nachgeholt werden können.Gemäß Paragraph 210, Absatz 2, ZPO dürfen Entwürfe zum Verhandlungsprotokoll nicht angenommen werden. Die Verletzung dieser Vorschrift ist gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 8, ZPO mit Nichtigkeit bedroht. Das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes wurde von der beklagten Partei in ihrer Berufung nicht behauptet, jedoch vom Berufungsgericht in Erfüllung der ihm obliegenden Prüfungspflicht nach Paragraph 471, Ziffer 7, ZPO erörtert. Das Berufungsgericht verneinte, wenn auch unter Vertretung einer rechtsirrigen Auffassung, das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes. Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich (SZ 44/76; RZ 1968, 108 uva). Das gilt auch dann, wenn die Verneinung der Nichtigkeit nur in den Entscheidungsgründen erfolgte, was mangels Geltendmachung durch eine Partei gar nicht anders möglich ist (RZ 1976/110; vergleiche Fasching römisch vier 299). Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß ein Vorbringen einer Partei in Form eines Entwurfes zum Verhandlungsprotokoll als nicht erstattet anzusehen ist, kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Der nur historisch erklärliche Zweck der Nichtigkeitsbestimmung des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 8, ZPO ist es nicht, Parteien, die Entwürfe zum Verhandlungsprotokoll einlegen, vom erstatteten Vorbringen nur wegen dieser Art der Protokollierung auszuschließen und dieses Vorbringen als nicht erstattet anzusehen; sie sollte vielmehr den Verhandlungsrichter zwingen, die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens zu wahren. Es wurde anläßlich der Einführung der Zivilprozeßordnung 1896 nämlich als Gefahr angesehen, wenn ungebührlich lange mitgebrachte Schriftstücke zu den Protokollen genommen werden dürften; auch das zuvor angewendete Summarverfahren war vom Gesetz als ein rein mündliches gedacht gewesen; bei Einführung des neuen Gesetzes war jedoch in Erinnerung geblieben, wie es tatsächlich mit der Mündlichkeit beschaffen gewesen war, nachdem sich das Einlegen von vorbereiteten Schriftsätzen eingebürgert hatte (Neumann4 974, Fußnote 1 zu Paragraph 265, ZPO; vergleiche auch Fasching römisch zwei 994). Die Sanktion ist nicht die Ignorierung des in unzulässiger Weise angenommenen Vorbringens, sondern die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Urteiles und des von der Nichtigkeit betroffenen Verfahrens (Fasching römisch zwei 994; Neumann4 1300); das Verfahren ist also zu erneuern (Paragraph 478, Absatz 2, ZPO) und die Protokollierung des Vorbringens dem Gesetze gemäß vorzunehmen. Kann die Nichtigkeit aber nicht mehr wahrgenommen werden, ist der Verstoß gegen Paragraph 210, Absatz 2, ZPO als geheilt und demnach das auf unzulässige Weise vom Gericht angenommene Vorbringen einer Partei jedenfalls dann, wenn im Protokoll festgehalten ist, daß die Partei wie im vorgelegten Entwurf vorbringe, als Akteninhalt anzusehen und die Aktenlage so zu behandeln, als hätte das Prozeßgericht den gesamten Inhalt des Entwurfs protokolliert. Wenn das Vorbringen der beklagten Partei laut Beilage 1 nun auch gewiß noch erörterungsbedürftig war, ist es doch entgegen der Auffassung des Erstgerichtes nicht unschlüssig; immerhin wird konkret behauptet, die klagende Partei habe einen bestehenden Vertrag vereinbarungswidrig aufgekündigt, woraus der beklagten Partei Schaden entstanden sei; auch der Anspruch aus dem angeblichen Gebrauch von Marken ist schlüssig geltend gemacht. Unter dem (unrichtig bezeichneten) Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit rügt es die Revision ausdrücklich, daß sich die Untergerichte nicht mit dem Vorbringen Beilage 1 befaßten. Der gerügte Mangel betrifft vor allem das berufungsgerichtliche Verfahren, da allein das Berufungsgericht die Gegenforderungen als nicht erhoben betrachtete, wogegen sie das Erstgericht noch als nur nicht schlüssig geltend gemacht angesehen hatte. Da es auch nicht an der Schlüssigkeit des Vorbringens mangelt, erfaßt der von der Revision gerügte Mangel auch das erstgerichtliche Verfahren, so daß die Urteile der Untergerichte aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen ist. Bei diesem wird dann auch für eine Protokollierung des Vorbringens der beklagten Partei, das nicht den Paragraph 210, Absatz 2, ZPO verletzt, Sorge zu tragen sein; ebenso wird die von der beklagten Partei vermißte Vernehmung ihres Geschäftsführers nachgeholt werden können.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPODie Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO