Rechtssatz RS0037400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037400
Geschäftszahl
3Ob298/36; 5Ob677/77
Entscheidungsdatum
22.11.1977
Rechtssatz
Es begründet eine Nichtigkeit nach § 477 Z 8 ZPO, wenn mitgebrachte Satzschriften zum Verhandlungsprotokoll eingelegt werden und das Parteivorbingen durch Verweis auf die Aufzeichnungen beurkundet wird.Es begründet eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Ziffer 8, ZPO, wenn mitgebrachte Satzschriften zum Verhandlungsprotokoll eingelegt werden und das Parteivorbingen durch Verweis auf die Aufzeichnungen beurkundet wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 298/36
Entscheidungstext OGH 08.04.1936 3 Ob 298/36
Veröff: SZ 18/69
- 5 Ob 677/77
Entscheidungstext OGH 22.11.1977 5 Ob 677/77
Beisatz: Die Ansicht, daß ein Vorbringen einer Partei in Form eines Verweises auf vorgelegte Belegen zu ignorieren ist, ist unrichtig; das von der Nichtigkeit betroffene Verfahren ist vielmehr zu erneuern und die Protokollierung des Vorbringens dem Gesetz gemäß vorzunehmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0037400
Dokumentnummer
JJR_19360408_OGH0002_0030OB00298_3600000_001