Rechtssatz RS0037396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037396
Entscheidungsdatum
22.11.1977
Rechtssatz
Kann die Nichtigkeit aber nicht mehr wahrgenommen werden, ist der Verstoß gegen § 210 Abs 2 ZPO als geheilt und demnach das auf unzulässige Weise vom Gericht angenommene Vorbringen einer Partei jedenfalls dann, wenn im Protokoll festgehalten ist, daß die Partei wie im vorgelegten Entwurf vorbringe, als Akteninhalt anzusehen.Kann die Nichtigkeit aber nicht mehr wahrgenommen werden, ist der Verstoß gegen Paragraph 210, Absatz 2, ZPO als geheilt und demnach das auf unzulässige Weise vom Gericht angenommene Vorbringen einer Partei jedenfalls dann, wenn im Protokoll festgehalten ist, daß die Partei wie im vorgelegten Entwurf vorbringe, als Akteninhalt anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037396
Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0050OB00677_7700000_001