Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1. Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass vollinhaltlich darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).1. Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass vollinhaltlich darauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
2. Art 5 Nr 1 EuGVVO eröffnet einen Wahlgerichtsstand am Erfüllungsort. Mangels einer anders lautenden Vereinbarung ist der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedsstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, für die Erbringung von Dienstleistungen hingegen der Ort in einem Mitgliedsstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.2. Artikel 5, Nr 1 EuGVVO eröffnet einen Wahlgerichtsstand am Erfüllungsort. Mangels einer anders lautenden Vereinbarung ist der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedsstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, für die Erbringung von Dienstleistungen hingegen der Ort in einem Mitgliedsstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.
Während nach Art 5 Nr 1 EuGVÜ der Gerichtsstand des Erfüllungsorts grundsätzlich für jede vertragliche Verpflichtung gesondert zu bestimmen war (dazu Burgstaller/Neumayr in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht, Art 5 Rz 4 ff), normiert die Neuregelung des Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO eine autonome Bestimmung des Erfüllungsorts für Kauf- und Dienstleistungsverträge. Für diese Vertragstypen wird auf den Ort der Lieferung der Sachen bzw der Erbringung der Dienstleistung abgestellt. Damit sieht die EuGVVO für die beiden praktisch wichtigsten Vertragstypen einen einheitlich, autonom bestimmten Erfüllungsort vor (vgl Burgstaller/Neumayr, aaO, Rz 8).Während nach Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ der Gerichtsstand des Erfüllungsorts grundsätzlich für jede vertragliche Verpflichtung gesondert zu bestimmen war (dazu Burgstaller/Neumayr in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht, Artikel 5, Rz 4 ff), normiert die Neuregelung des Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVVO eine autonome Bestimmung des Erfüllungsorts für Kauf- und Dienstleistungsverträge. Für diese Vertragstypen wird auf den Ort der Lieferung der Sachen bzw der Erbringung der Dienstleistung abgestellt. Damit sieht die EuGVVO für die beiden praktisch wichtigsten Vertragstypen einen einheitlich, autonom bestimmten Erfüllungsort vor vergleiche Burgstaller/Neumayr, aaO, Rz 8).
3.1. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, ist der Dienstleistungsbegriff dahingehend auszulegen, dass er alle Verträge erfasst, die die entgeltliche Herbeiführung eines bestimmten faktischen Erfolgs und in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag nicht nur die schlichte Verrichtung einer Tätigkeit zum Gegenstand haben. Art 5 Nr 1 EuGVVO ist somit weit zu verstehen und lediglich von jenen Verträgen abzugrenzen, die einer Sondermaterie angehören wie insbesondere die Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen (RIS-Justiz RS0118508; für weite Auslegung auch Burgstaller/Neumayr, aaO, Rz 11 mwN; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 5 Rz 42 mwN).3.1. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, ist der Dienstleistungsbegriff dahingehend auszulegen, dass er alle Verträge erfasst, die die entgeltliche Herbeiführung eines bestimmten faktischen Erfolgs und in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag nicht nur die schlichte Verrichtung einer Tätigkeit zum Gegenstand haben. Artikel 5, Nr 1 EuGVVO ist somit weit zu verstehen und lediglich von jenen Verträgen abzugrenzen, die einer Sondermaterie angehören wie insbesondere die Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen (RIS-Justiz RS0118508; für weite Auslegung auch Burgstaller/Neumayr, aaO, Rz 11 mwN; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel 5, Rz 42 mwN).
3.2. Dass auch die Tätigkeit des Handelsvertreters unter den Dienstleistungsbegriff dieser Bestimmung fällt, ist unstrittig (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 5 Rz 44 mwN; vgl auch Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art 5 Rz 40). Dies gilt auch für die Vermittlung langlebiger Wirtschaftsgüter wie Industrieanlagen und Fertigteilhäuser (Nocker, WBl 2004, 53).3.2. Dass auch die Tätigkeit des Handelsvertreters unter den Dienstleistungsbegriff dieser Bestimmung fällt, ist unstrittig (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel 5, Rz 44 mwN; vergleiche auch Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Artikel 5, Rz 40). Dies gilt auch für die Vermittlung langlebiger Wirtschaftsgüter wie Industrieanlagen und Fertigteilhäuser (Nocker, WBl 2004, 53).
4.1. Mangels einer Vereinbarung über den Erfüllungsort liegt dieser dort, wo die Leistung tatsächlich erbracht wurde (Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht Art 5 EuGVVO Rz 15; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art 5 Rz 42). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der Bestimmung des Erfüllungsorts primär an tatsächlichen und nicht an rechtlichen Kriterien anzuknüpfen (RIS-Justiz RS0118365 [T1]).4.1. Mangels einer Vereinbarung über den Erfüllungsort liegt dieser dort, wo die Leistung tatsächlich erbracht wurde (Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht Artikel 5, EuGVVO Rz 15; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Artikel 5, Rz 42). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der Bestimmung des Erfüllungsorts primär an tatsächlichen und nicht an rechtlichen Kriterien anzuknüpfen (RIS-Justiz RS0118365 [T1]).
4.2. Unter der erfüllten oder zu erfüllenden Verpflichtung ist
grundsätzlich diejenige Verpflichtung zu verstehen, die den
Gegenstand der Klage bildet (EuGH De Bloos/Bouyer, Slg 1976, 1497; 4
Ob 233/97m = SZ 70/176; 6 Ob 228/98t; 7 Ob 375/97s; 7 Ob 336/97f; 1
Ob 173/98t = SZ 71/129 = EvBl 1999/14; 6 Ob 216/98b; 2 Ob 304/98i =
SZ 71/191; 4 Ob 10/00z; 3 Ob 45/00i; 1 Ob 55/00w; 2 Ob 220/00t; 7 Ob 76/01b; 2 Ob 251/98w; 5 Ob 313/03w ua).
4.3. Klagsgegenstand ist im vorliegenden Fall die Provisionsforderung des Klägers gegenüber der Beklagten. Die für dieses Geschäft zu verrichtenden Tätigkeiten lagen aber schwerpunktmäßig in Vösendorf, befand sich doch dort der Schreibtisch des Klägers und wurde dort der Vertrag abgeschlossen. Dass der Kläger über Wunsch der Kunden auch eine Liegenschaft in Wien besichtigte, tritt demgegenüber in den Hintergrund.
4.4. Ein derartiges Abstellen auf den Schwerpunkt der Tätigkeit hat der EuGH auch bei der Bestimmung des Art 5 Nr 1 lit b erster Spiegelstrich EuGVVO für den Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedsstaat vorgenommen (EuGH Color Drack GmbH/Lex International VertriebsGmbH, Urteil vom 3. 5. 2007; 7 Ob 112/07g). Demnach ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Ort der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Hauptlieferung befindet. Erst wenn sich der Ort der Hauptlieferung nicht feststellen lässt, kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl in Anspruch nehmen.4.4. Ein derartiges Abstellen auf den Schwerpunkt der Tätigkeit hat der EuGH auch bei der Bestimmung des Artikel 5, Nr 1 Litera b, erster Spiegelstrich EuGVVO für den Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedsstaat vorgenommen (EuGH Color Drack GmbH/Lex International VertriebsGmbH, Urteil vom 3. 5. 2007; 7 Ob 112/07g). Demnach ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Ort der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Hauptlieferung befindet. Erst wenn sich der Ort der Hauptlieferung nicht feststellen lässt, kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl in Anspruch nehmen.
4.5. Soweit der Revisionsrekurs behauptet, der Vertragsabschluss sei in Wien vermittelt worden, entfernt er sich von den Feststellungen des Erstgerichts. Demnach kam der Kunde mit seiner Frau in ein Musterhaus der Beklagten in die „Blaue Lagune" in Vösendorf. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Fremdsprachenkenntnisse mit dem ausländischen Kunden teilweise unterhalten. Erst anschließend wurde er von beiden gebeten, sich ihr Grundstück im 19. Wiener Gemeindebezirk anzusehen.
4.6. Dem weiteren Argument des Klägers, nicht die Arbeit werde dem Handelsvertreter entlohnt, sondern der Erfolg seiner Vermittlungstätigkeit, ist entgegenzuhalten, dass der Erfolg erst durch den Vertragsabschluss eingetreten ist; dies war nach den Feststellungen der Vorinstanzen aber gleichfalls Vösendorf. Wo sich der Kläger im Zusammenhang mit der (versuchten) Vermittlung anderer - nicht klagsgegenständlicher - Geschäfte aufhielt, ist demgegenüber im vorliegenden Fall ohne Belang.
5. Die Entscheidungen der Vorinstanzen erweisen sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.