Begründung:
Die Beklagte, ein deutsches Unternehmen mit Sitz in N*****, lieferte aufgrund einer Sammelorder der Klägerin, die ihren Sitz in S***** in Österreich hat, Sonnenbrillen direkt an diverse Kunden (Wiederverkäufer) der Klägerin und damit an mehrere (auch außerhalb des Sprengels des Erstgerichtes gelegene) Orte in Österreich. Die Waren wurden von der Klägerin als Käuferin bezahlt. Mit der Behauptung, die Streitteile hätten vereinbart, dass nicht verkaufte Ware der Beklagten retourniert werden könne, begehrte die Klägerin mit der am 10.5.2004 beim Erstgericht eingebrachten Klage den Zuspruch von EUR 9.291,56 s.A. Nach vereinbarungsgemäßer Rückstellung der nicht verkauften Ware habe die Beklagte zwar vorerst eine entsprechende Gutschrift ausgestellt, dann aber keine Zahlung geleistet. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergebe sich aus Art 5 der Verordnung (EG) Nr.44/2001 des Rates vom 22.12.2000 (im Folgenden EuGVVO).Die Beklagte, ein deutsches Unternehmen mit Sitz in N*****, lieferte aufgrund einer Sammelorder der Klägerin, die ihren Sitz in S***** in Österreich hat, Sonnenbrillen direkt an diverse Kunden (Wiederverkäufer) der Klägerin und damit an mehrere (auch außerhalb des Sprengels des Erstgerichtes gelegene) Orte in Österreich. Die Waren wurden von der Klägerin als Käuferin bezahlt. Mit der Behauptung, die Streitteile hätten vereinbart, dass nicht verkaufte Ware der Beklagten retourniert werden könne, begehrte die Klägerin mit der am 10.5.2004 beim Erstgericht eingebrachten Klage den Zuspruch von EUR 9.291,56 s.A. Nach vereinbarungsgemäßer Rückstellung der nicht verkauften Ware habe die Beklagte zwar vorerst eine entsprechende Gutschrift ausgestellt, dann aber keine Zahlung geleistet. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergebe sich aus Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr.44 aus 2001, des Rates vom 22.12.2000 (im Folgenden EuGVVO).
Die Beklagte wendete mangelnde inländische Gerichtsbarkeit und fehlende Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein. Art 5 EuGVVO komme nicht zur Anwendung. Hinsichtlich der begehrten Zahlung sei N***** als Erfüllungsort anzusehen, wohin auch die Retoursendung der Waren erfolgt sei. In ihren der Klägerin vor Anbotsannahme übermittelten Liefer- und Zahlungsbedingungen, denen die Klägerin nicht widersprochen habe, sei als Erfüllungsort und Gerichtsstand N***** genannt. Damit sei eine Zuständigkeitsvereinbarung im Sinn des § 23 EuGVVO getroffen worden. Im Übrigen sei nach den genannten Geschäftsbedingungen das Rückgaberecht nur in Verbindung mit einer - nicht erfolgten - umsatzwirksamen "Listung" (Bestellung) für das Folgejahr vereinbart worden.Die Beklagte wendete mangelnde inländische Gerichtsbarkeit und fehlende Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein. Artikel 5, EuGVVO komme nicht zur Anwendung. Hinsichtlich der begehrten Zahlung sei N***** als Erfüllungsort anzusehen, wohin auch die Retoursendung der Waren erfolgt sei. In ihren der Klägerin vor Anbotsannahme übermittelten Liefer- und Zahlungsbedingungen, denen die Klägerin nicht widersprochen habe, sei als Erfüllungsort und Gerichtsstand N***** genannt. Damit sei eine Zuständigkeitsvereinbarung im Sinn des Paragraph 23, EuGVVO getroffen worden. Im Übrigen sei nach den genannten Geschäftsbedingungen das Rückgaberecht nur in Verbindung mit einer - nicht erfolgten - umsatzwirksamen "Listung" (Bestellung) für das Folgejahr vereinbart worden.
Das Erstgericht, das über die von der Beklagten erhobenen Prozesseinreden der fehlenden internationalen und örtlichen Zuständigkeit in Verbindung mit der Hauptsache verhandelte, wies die Prozesseinreden ab und gab mit dem zugleich gefällten Urteil der Klage statt. Es stellte im Wesentlichen noch fest, dass zwischen den Streitteilen ein Rückgaberecht hinsichtlich der Brillen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart worden sei. Eine Vereinbarung, dass das Retourrecht von einer Umsatzleistung für das nächste Geschäftsjahr abhänge, sei hingegen nicht getroffen worden. Die dann zeitgerecht von ihren Kunden an die Klägerin rückgelieferte Ware sei von dieser gesammelt an die Beklagte rückübermittelt worden. Die Beklagte habe der Klägerin, die ihren Kunden ihrerseits die entsprechenden Gutschriften geleistet habe, zunächst die Vornahme einer Gutschrift bestätigt, habe dies aber mit Schreiben vom 17.2.2004 mit der Begründung widerrufen, dass mehr als 50 % der ausgelieferten Ware an sie retourniert worden sei. Eine Kenntnisnahme von Liefer- und Zahlungsbedingungen der Beklagten durch die Klägerin sei nie erfolgt.
Aus diesen Feststellungen schloss das Erstgericht, dass es gemäß Art 5 Nr.1 lit b EuGVVO zuständig sei. Erfüllungsort sei der Unternehmensstandort der Klägerin in Schwarzach gewesen, der im Sprengel des angerufenen Gerichtes liege. Die genannte Bestimmung sei auch für Rückforderungsansprüche maßgebend. Eine Gerichtsstandsvereinbarung liege nicht vor, zumal es am Nachweis einer schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung im Sinn des Art 23 EuGVVO fehle. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien der Klägerin nicht bekannt gewesen und auch nicht bekannt gegeben worden.Aus diesen Feststellungen schloss das Erstgericht, dass es gemäß Artikel 5, Nr.1 Litera b, EuGVVO zuständig sei. Erfüllungsort sei der Unternehmensstandort der Klägerin in Schwarzach gewesen, der im Sprengel des angerufenen Gerichtes liege. Die genannte Bestimmung sei auch für Rückforderungsansprüche maßgebend. Eine Gerichtsstandsvereinbarung liege nicht vor, zumal es am Nachweis einer schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung im Sinn des Artikel 23, EuGVVO fehle. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien der Klägerin nicht bekannt gewesen und auch nicht bekannt gegeben worden.
In der Sache selbst vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass der eingeklagte Anspruch ("Gutschriftsbetrag") auf Grund der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen zu Recht bestehe. Die Klägerin habe zeitgerecht die Retourware an die Beklagte übermittelt und damit einen Anspruch auf den Refundierungsbetrag erworben. Von einer Bedingung, wie beispielsweise einer umsatzwirksamen Listung für das Folgejahr, sei das Rücknahmeversprechen der Beklagten nicht abhängig gemacht worden.
Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht hob das Ersturteil als nichtig auf und wies die Klage mangels internationaler und örtlicher Zuständigkeit des Erstgerichtes zurück. Sei - wie hier - der Erfüllungsort nicht gesondert vereinbart worden, dann sei gemäß Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedsstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden seien oder hätten geliefert werden müssen. Die genannte Bestimmung enthalte damit eine einheitliche gesetzliche Regelung des Erfüllungsortes, welche einen einzigen Anknüpfungspunkt für sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag bilde, somit auch für alle sekundären vertraglichen Ansprüche, wie etwa Schadenersatzforderungen oder sonstige Rückforderungsansprüche. Für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis komme es daher bei diesem Gerichtsstand zu einer Zuständigkeitskonzentration am Erfüllungsort der charakteristischen Leistung, der verordnungsautonom zu bestimmen sei. Diese autonome Bestimmung des maßgebenden Erfüllungsortes stoße allerdings bei komplexeren Vertragsverhältnissen, wie dem gegenständlichen, an Grenzen. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes könne nicht auf Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO gestützt werden, weil die Lieferungen an eine Vielzahl von Einzelhändlern in ganz Österreich gegangen seien. Selbst wenn einzelne Lieferungen auch an Orte erfolgt seien, die im Sprengel des angerufenen Gerichtes lägen, wäre für die Klägerin damit nichts gewonnen, weil die Verordnung auf das Bestehen eines einzigen Erfüllungsortes abstelle. Wende man daher die „Grund- und Auffangregel" des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO an, so führe dies - ebenso wie eine Anwendung des Art 2 EuGVVO - zum Ergebnis, dass die Klägerin die Beklagte an ihrem Sitz in Deutschland klagen hätte müssen.Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht hob das Ersturteil als nichtig auf und wies die Klage mangels internationaler und örtlicher Zuständigkeit des Erstgerichtes zurück. Sei - wie hier - der Erfüllungsort nicht gesondert vereinbart worden, dann sei gemäß Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVVO der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedsstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden seien oder hätten geliefert werden müssen. Die genannte Bestimmung enthalte damit eine einheitliche gesetzliche Regelung des Erfüllungsortes, welche einen einzigen Anknüpfungspunkt für sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag bilde, somit auch für alle sekundären vertraglichen Ansprüche, wie etwa Schadenersatzforderungen oder sonstige Rückforderungsansprüche. Für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis komme es daher bei diesem Gerichtsstand zu einer Zuständigkeitskonzentration am Erfüllungsort der charakteristischen Leistung, der verordnungsautonom zu bestimmen sei. Diese autonome Bestimmung des maßgebenden Erfüllungsortes stoße allerdings bei komplexeren Vertragsverhältnissen, wie dem gegenständlichen, an Grenzen. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes könne nicht auf Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVVO gestützt werden, weil die Lieferungen an eine Vielzahl von Einzelhändlern in ganz Österreich gegangen seien. Selbst wenn einzelne Lieferungen auch an Orte erfolgt seien, die im Sprengel des angerufenen Gerichtes lägen, wäre für die Klägerin damit nichts gewonnen, weil die Verordnung auf das Bestehen eines einzigen Erfüllungsortes abstelle. Wende man daher die „Grund- und Auffangregel" des Artikel 5, Nr 1 Litera a, EuGVVO an, so führe dies - ebenso wie eine Anwendung des Artikel 2, EuGVVO - zum Ergebnis, dass die Klägerin die Beklagte an ihrem Sitz in Deutschland klagen hätte müssen.
Auf Grund der berechtigten Unzuständigkeitseinrede erweise sich das angefochtene Urteil damit gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO als nichtig und sei daher die Klage zurückzuweisen gewesen. Eine Nichtigerklärung des Verfahrens habe unterbleiben können, weil dieses auch der Klärung der Zuständigkeitsfrage gedient habe.Auf Grund der berechtigten Unzuständigkeitseinrede erweise sich das angefochtene Urteil damit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO als nichtig und sei daher die Klage zurückzuweisen gewesen. Eine Nichtigerklärung des Verfahrens habe unterbleiben können, weil dieses auch der Klärung der Zuständigkeitsfrage gedient habe.
Gegen diese Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich der Rekurs der Klägerin, die den Beschluss aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag bekämpft, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen bzw zu bestätigen.
Die Beklagte beantragt in der Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls - auch ungeachtet des Wertes des Entscheidungsgegenstandes - zulässig (Kodek in Rechberger ZPO3 § 519 Rz 8); er ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls - auch ungeachtet des Wertes des Entscheidungsgegenstandes - zulässig (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 519, Rz 8); er ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.