Rechtssatz RS0122117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122117
Entscheidungsdatum
30.05.2007
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1 litb
Rechtssatz
Wenn der Verkäufer, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, bewegliche Sachen an einem Käufer, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat, vereinbarungsgemäß an verschiedene Orte dieses anderen Mitgliedstaates liefert, ist für die Entscheidung über sämtliche Klagen aus diesem Vertrag das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Ort der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Hauptlieferung befindet. Lässt sich der Ort der Hauptlieferung nicht feststellen, so kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferortes seiner Wahl verklagen (Urteil des EuGH vom 3.5.2007, C-386/05).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122117
Dokumentnummer
JJR_20070530_OGH0002_0070OB00112_07G0000_001