Begründung:
Die Klägerin ist eine inländische Kommanditgesellschaft mit Sitz in Graz. Sie ging durch Umwandlung iSd §§ 1ff UmwG aus der P*****-GmbH hervor, die Markeninhaberin der im Inland seit 16. 11. 1995 und nach dem Madrider Markenschutzabkommen international seit dem 25. 1. 1996 geschützten Wort-Bildmarke "Northland" ist. Die Klägerin vertreibt unter der Marke "Northland" Bekleidungsstücke im Groß- und Einzelhandel.Die Klägerin ist eine inländische Kommanditgesellschaft mit Sitz in Graz. Sie ging durch Umwandlung iSd Paragraphen eins f, f, UmwG aus der P*****-GmbH hervor, die Markeninhaberin der im Inland seit 16. 11. 1995 und nach dem Madrider Markenschutzabkommen international seit dem 25. 1. 1996 geschützten Wort-Bildmarke "Northland" ist. Die Klägerin vertreibt unter der Marke "Northland" Bekleidungsstücke im Groß- und Einzelhandel.
Die Erstbeklagte, deren persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist, ist eine - einer Kommanditgesellschaft österreichischen Rechts vergleichbare - Personengesellschaft nach italienischem Recht und ist in der Handelskammer von Padua eingetragen. Sie besteht seit 11. 2. 1983 und hat zuletzt kaum eine Geschäftstätigkeit entfaltet. Sie produziert Damenoberbekleidung (Strickware) mit dem Kennzeichen "Northland", die sie in Italien auch vertrieb. Mit Anmeldung vom 13. 12. 1998 beantragte die Erstbeklagte beim italienischen Marken- und Patentamt in Rom die Registrierung der Wortmarke "Northland". Den Verkauf ihrer Produkte wickelte die Erstbeklagte ausschließlich über das Verkaufshaus T*****, Provinz Bologna, Italien, als Distributionsstelle ab. In diesem Verkaufshaus wurden auch von der Erstbeklagten hergestellte Bekleidungsstücke mit der Marke "Northland" an Vertreter der T***** GmbH in Wien 1, und an Mag. Gabriele S*****, Inhaberin der nicht registrierten Firma P***** in Wien 6, veräußert und übergeben. Diese Erwerber transportierten ihre bei der Erstbeklagten in Italien gekauften Strickwaren zum Teil in eigenen Fahrzeugen nach Österreich; zum anderen Teil wurde die gekaufte Ware im Auftrag und auf Kosten der Käufer von einem Speditionsunternehmen nach Österreich befördert. Die Rechnungen über diese Verkaufsgeschäfte, in denen die Erstbeklagte als Verkäuferin aufscheint, wurden den Käufern (mit Ausnahme der Rechnung vom 17. 3. 1999, die als Telefax nachgesandt wurde) noch in Italien übergeben.
Im Frühjahr 1999 stellten Mitarbeiter der Klägerin fest, dass die T***** GmbH im Inland Bekleidungsstücke mit "Northland"-Label am Kragen und "Northland"-Preisschild zum Kauf anbietet. Nach einigen Testeinkäufen in Geschäftslokalen der T***** GmbH brachte die Klägerin beim Erstgericht zu 39 Cg 118/99t eine Klage gegen die T***** GmbH wegen Zeichenverletzungen ein. Im Zuge einer außergerichtlichen Korrespondenz zwischen der Klägerin und der T***** GmbH legten deren Vertreter die Identität ihrer Lieferantin, der nunmehrigen Erstbeklagten, durch die Übermittelung von Fakturen offen. Auch bei einem Testkauf im Unternehmen der Mag. Gabriele S***** entdeckte die Klägerin Bekleidungsstücke, in deren Kragen die Markenbezeichnung "Northland" samt umkreistem "R" und entsprechendem Anhänger angebracht waren. Dass die Beklagten Kataloge oder anderes Werbematerial in Österreich auflegen ließen oder aufgelegt haben, steht nicht fest.
Die Klägerin begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen,
1. es im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu unterlassen, die beim Österreichischen Patentamt eingetragene Marke "Northland" und/oder dieser Marke ähnliche, verwechselbare Bezeichnungen für die Klasse 25 (Bekleidungsstücke) zu benutzen;
2. Der Klägerin binnen 14 Tagen Rechnung über den Verkauf sämtlicher, mit der Marke "Northland" versehenen Kleidungsstücke in Österreich seit dem 1. 6. 1997 zu legen;
3. der Klägerin binnen 14 Tagen die sich aufgrund der Rechnungslegung zu errechnende angemessene 5 %ige Lizenzgebühr vom Verkaufspreis im Sinne des § 53 Abs 1 MSchG zu zahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten wird;3. der Klägerin binnen 14 Tagen die sich aufgrund der Rechnungslegung zu errechnende angemessene 5 %ige Lizenzgebühr vom Verkaufspreis im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, MSchG zu zahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten wird;
4. die unbefugt angebrachte Marke "Northland" von sämtlichen in Österreich befindlichen, zum Verkauf feilgebotenen Bekleidungsstücken zu beseitigen, auch wenn dies die Vernichtung der Gegenstände zur Folge hätte.
Zugleich beantragt die Klägerin Urteilsveröffentlichung und die Erlassung einer mit dem Unterlassungsbegehren inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung.
Die Erstbeklagte vertreibe ohne Zustimmung und Wissen der Klägerin - bei Warenklassenidentität - Waren unter Ausnutzung und Ausbeutung der zugunsten der Klägerin registrierten Marke. Sie verstoße gegen §§ 1 und 9 UWG sowie gegen § 2 UWG, weil sie das Publikum über die Herkunft der Produkte in die Irre führe; darüber hinaus verstoße sie auch gegen die einschlägigen Bestimmungen des MSchG iVm dem PatG. Die Erstbeklagte habe rund 1800 Artikel unter der Marke "Northland" über zumindest zwei Einzelhändler im Inland angeboten. Die Beklagten hätten gewusst oder wissen müssen, dass die mit der Marke "NORTHLAND" versehenen Waren von den Käufern in Österreich weiter veräußert würden. Die Beklagten seien Beitragstäter. § 83c Abs 3 JN sei in Anlehnung an Art 1 Produktpiraterieverordnung (PPV) gemeinschaftsrechtskonform auszulegen. Die beanstandeten Eingriffsgegenstände seien mit dem Wissen des ausländischen Erzeugers (oder Händlers) bestimmungsgemäß nach Österreich gekommen. Da der Unternehmer für seinen Vermittlungsagenten, seinen Handelsvertreter und deren Gehilfen hafte, müssten sich die Beklagten die Tätigkeit ihrer Verkaufsstelle gem § 18 UWG zurechnen lassen.Die Erstbeklagte vertreibe ohne Zustimmung und Wissen der Klägerin - bei Warenklassenidentität - Waren unter Ausnutzung und Ausbeutung der zugunsten der Klägerin registrierten Marke. Sie verstoße gegen Paragraphen eins und 9 UWG sowie gegen Paragraph 2, UWG, weil sie das Publikum über die Herkunft der Produkte in die Irre führe; darüber hinaus verstoße sie auch gegen die einschlägigen Bestimmungen des MSchG in Verbindung mit dem PatG. Die Erstbeklagte habe rund 1800 Artikel unter der Marke "Northland" über zumindest zwei Einzelhändler im Inland angeboten. Die Beklagten hätten gewusst oder wissen müssen, dass die mit der Marke "NORTHLAND" versehenen Waren von den Käufern in Österreich weiter veräußert würden. Die Beklagten seien Beitragstäter. Paragraph 83 c, Absatz 3, JN sei in Anlehnung an Artikel eins, Produktpiraterieverordnung (PPV) gemeinschaftsrechtskonform auszulegen. Die beanstandeten Eingriffsgegenstände seien mit dem Wissen des ausländischen Erzeugers (oder Händlers) bestimmungsgemäß nach Österreich gekommen. Da der Unternehmer für seinen Vermittlungsagenten, seinen Handelsvertreter und deren Gehilfen hafte, müssten sich die Beklagten die Tätigkeit ihrer Verkaufsstelle gem Paragraph 18, UWG zurechnen lassen.
Die Beklagten erhoben die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit. Beide Beklagten hätten ihren (Wohn-)Sitz in Italien. Auch der Ort des in der Klage behaupteten schädigenden Ereignisses liege in Italien, sodass auch aus Art 5 EuGVÜ keine Zuständigkeit österreichischer Gerichte abgeleitet werden könne. Die beanstandeten Waren seien in Italien verkauft worden, dort sei auch das Eigentum an den Waren auf die Käufer übergegangen. Diese hätten die in Italien erworbenen Waren sodann eigenverantwortlich nach Österreich gebracht. Den Beklagten würden unerlaubte Handlungen vorgeworfen, die - wenn überhaupt - ausschließlich in Italien begangen worden seien. Auch der allfällige Erfolgsort des schädigenden Ereignisses liege ausschließlich in Italien, weil den Beklagten der dem Verkauf ihrer Waren in Italien nachfolgende Export nach Österreich nicht zugerechnet werden könne. Die Beklagten bestreiten das Klagebegehren auch in der Sache selbst, machen mangelnde Zeichen- und Warenähnlichkeit sowie Kennzeichnungskraft der Marke geltend und beantragen die Abweisung von Klagebegehren und Sicherungsantrag.Die Beklagten erhoben die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit. Beide Beklagten hätten ihren (Wohn-)Sitz in Italien. Auch der Ort des in der Klage behaupteten schädigenden Ereignisses liege in Italien, sodass auch aus Artikel 5, EuGVÜ keine Zuständigkeit österreichischer Gerichte abgeleitet werden könne. Die beanstandeten Waren seien in Italien verkauft worden, dort sei auch das Eigentum an den Waren auf die Käufer übergegangen. Diese hätten die in Italien erworbenen Waren sodann eigenverantwortlich nach Österreich gebracht. Den Beklagten würden unerlaubte Handlungen vorgeworfen, die - wenn überhaupt - ausschließlich in Italien begangen worden seien. Auch der allfällige Erfolgsort des schädigenden Ereignisses liege ausschließlich in Italien, weil den Beklagten der dem Verkauf ihrer Waren in Italien nachfolgende Export nach Österreich nicht zugerechnet werden könne. Die Beklagten bestreiten das Klagebegehren auch in der Sache selbst, machen mangelnde Zeichen- und Warenähnlichkeit sowie Kennzeichnungskraft der Marke geltend und beantragen die Abweisung von Klagebegehren und Sicherungsantrag.
Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang - nach Aufhebung der Vorentscheidungen durch den Obersten Gerichtshof als nichtig infolge Entscheidung über die Prozesseinrede ohne mündliche Verhandlung - die Klage und den Sicherungsantrag zurück. Art 5 Z 3 EuGVÜ werde vom EuGH dahin ausgelegt, dass unter dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sowohl der Ort zu verstehen sei, an dem der Schaden eingetreten sei, wie auch der Ort des ursächlichen Geschehens. Der Schaden sei hier nicht erst in Österreich eingetreten. Durch den Verkauf von mit dem international geschützten Zeichen "Northland" versehenen Bekleidungsstücken sei ein Erstschaden in Italien eingetreten; ein in der Folge in einem anderen Vertragsstaat (hier allenfalls in Österreich) eingetretener (weiterer) Schaden begründe keine internationale Zuständigkeit nach dem EuGVÜ. Die allenfalls unerlaubten Handlungen seien ausschließlich in Italien begangen worden, weil die Kaufgeschäfte in Bozen (richtig: Provinz Bologna) abgewickelt worden seien. Daran ändere auch nichts, dass die österreichischen Erwerber in der Folge auf ihre eigenen Kosten oder mit eigenen Fahrzeugen die Waren nach Österreich befördert hätten oder befördern hätten lassen. Auch das Ausstellen einer Rechnung ohne USt in Italien sei keine Benützungshandlung des geschützten Zeichens im Inland. Das Eigentum an den Strickwaren sei bereits in Italien übergegangen. Die Geschäftstätigkeit der Beklagten habe nicht auf einen Vertrieb der Waren im Ausland abgezielt. Mit dem Anbieten und dem Verkauf ihrer Produkte in Italien hätten die Beklagten im Inland keine Benutzungs- oder Verletzungshandlung iSd § 9 UWG oder § 10 MSchG vorgenommen. Das einmalige Nachsenden einer Rechnung mittels Telefax, auf dem das strittige Zeichen enthalten war, sei als zu unbedeutender Anknüpfungspunkt an das Inland nicht als kennzeichenmäßige Benützung in Geschäftspapieren gemäß § 10a MSchG zu beurteilen. § 83c Abs 3 JN sei gegenüber dem EuGVÜ nachrangig. Es mangle an der inländischen Gerichtsbarkeit oder internationalen Zuständigkeit.Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang - nach Aufhebung der Vorentscheidungen durch den Obersten Gerichtshof als nichtig infolge Entscheidung über die Prozesseinrede ohne mündliche Verhandlung - die Klage und den Sicherungsantrag zurück. Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ werde vom EuGH dahin ausgelegt, dass unter dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sowohl der Ort zu verstehen sei, an dem der Schaden eingetreten sei, wie auch der Ort des ursächlichen Geschehens. Der Schaden sei hier nicht erst in Österreich eingetreten. Durch den Verkauf von mit dem international geschützten Zeichen "Northland" versehenen Bekleidungsstücken sei ein Erstschaden in Italien eingetreten; ein in der Folge in einem anderen Vertragsstaat (hier allenfalls in Österreich) eingetretener (weiterer) Schaden begründe keine internationale Zuständigkeit nach dem EuGVÜ. Die allenfalls unerlaubten Handlungen seien ausschließlich in Italien begangen worden, weil die Kaufgeschäfte in Bozen (richtig: Provinz Bologna) abgewickelt worden seien. Daran ändere auch nichts, dass die österreichischen Erwerber in der Folge auf ihre eigenen Kosten oder mit eigenen Fahrzeugen die Waren nach Österreich befördert hätten oder befördern hätten lassen. Auch das Ausstellen einer Rechnung ohne USt in Italien sei keine Benützungshandlung des geschützten Zeichens im Inland. Das Eigentum an den Strickwaren sei bereits in Italien übergegangen. Die Geschäftstätigkeit der Beklagten habe nicht auf einen Vertrieb der Waren im Ausland abgezielt. Mit dem Anbieten und dem Verkauf ihrer Produkte in Italien hätten die Beklagten im Inland keine Benutzungs- oder Verletzungshandlung iSd Paragraph 9, UWG oder Paragraph 10, MSchG vorgenommen. Das einmalige Nachsenden einer Rechnung mittels Telefax, auf dem das strittige Zeichen enthalten war, sei als zu unbedeutender Anknüpfungspunkt an das Inland nicht als kennzeichenmäßige Benützung in Geschäftspapieren gemäß Paragraph 10 a, MSchG zu beurteilen. Paragraph 83 c, Absatz 3, JN sei gegenüber dem EuGVÜ nachrangig. Es mangle an der inländischen Gerichtsbarkeit oder internationalen Zuständigkeit.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss, soweit damit die Klage hinsichtlich des Rechnungslegungs- und Zahlungsbegehrens zurückgewiesen worden ist; im Übrigen verwarf es in teilweiser Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die Unzuständigkeitseinrede und "hob" gleichzeitig diesen Beschluss "auf" und trug "dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf"; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei; es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Art 5 Z 3 EuGVÜ im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche und markenschutzrechtliche Vorschriften in Fällen, in denen die Veräußerung und Übergabe der Ware noch im Ausland erfolgt sei, wobei dem Verkäufer habe bewusst sein müssen, dass ein Weiterverkauf durch den Erwerber an Endverbraucher in Österreich erfolgen werde. Es könnten zwar Unterlassungsklagen auf den Gerichtsstand für Deliktsklagen gem Art 5 Z 3 EuGVÜ gestützt werden, wozu infolge des engen sachlichen Zusammenhanges wohl auch Ansprüche auf Beseitigung und Urteilsveröffentlichung zählten; dies gelte aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht für Bereicherungsansprüche, selbst wenn diese aus einem Eingriff in Rechtsgüter des Entreicherten herrührten, weil mit ihnen nur die Rückgängigmachung der Bereicherung, nicht aber Schadenersatz begehrt werde. Bei Ansprüchen gem § 53 Abs 1 MSchG handle es sich ihrer Natur nach um Bereicherungsansprüche; das Rechnungslegungsbegehren sei ein Hilfsanspruch zur Feststellung der Bereicherung. Weil kein weiterer Anknüpfungspunkt für die inländische Gerichtsbarkeit bestehe, habe das Erstgericht die Klage hinsichtlich der Ansprüche auf Rechnungslegung und Zahlung zu Recht zurückgewiesen. Im fortgesetzten Verfahren werde inhaltlich über die Begehren auf Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung sowie über den Sicherungsantrag der Klägerin zu entscheiden sein.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss, soweit damit die Klage hinsichtlich des Rechnungslegungs- und Zahlungsbegehrens zurückgewiesen worden ist; im Übrigen verwarf es in teilweiser Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die Unzuständigkeitseinrede und "hob" gleichzeitig diesen Beschluss "auf" und trug "dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf"; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei; es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche und markenschutzrechtliche Vorschriften in Fällen, in denen die Veräußerung und Übergabe der Ware noch im Ausland erfolgt sei, wobei dem Verkäufer habe bewusst sein müssen, dass ein Weiterverkauf durch den Erwerber an Endverbraucher in Österreich erfolgen werde. Es könnten zwar Unterlassungsklagen auf den Gerichtsstand für Deliktsklagen gem Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ gestützt werden, wozu infolge des engen sachlichen Zusammenhanges wohl auch Ansprüche auf Beseitigung und Urteilsveröffentlichung zählten; dies gelte aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht für Bereicherungsansprüche, selbst wenn diese aus einem Eingriff in Rechtsgüter des Entreicherten herrührten, weil mit ihnen nur die Rückgängigmachung der Bereicherung, nicht aber Schadenersatz begehrt werde. Bei Ansprüchen gem Paragraph 53, Absatz eins, MSchG handle es sich ihrer Natur nach um Bereicherungsansprüche; das Rechnungslegungsbegehren sei ein Hilfsanspruch zur Feststellung der Bereicherung. Weil kein weiterer Anknüpfungspunkt für die inländische Gerichtsbarkeit bestehe, habe das Erstgericht die Klage hinsichtlich der Ansprüche auf Rechnungslegung und Zahlung zu Recht zurückgewiesen. Im fortgesetzten Verfahren werde inhaltlich über die Begehren auf Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung sowie über den Sicherungsantrag der Klägerin zu entscheiden sein.