Rechtssatz RS0117837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117837
Entscheidungsdatum
08.07.2003
Rechtssatz
Der Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVÜ steht schon seinem klaren Wortlaut nach für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zur Verfügung; er unterscheidet insbesondere nicht danach, worauf die Ansprüche im einzelnen gerichtet sind und welches Rechtsschutzziel sie verfolgen.Daraus folgt, dass im Fall von Markenrechtsverletzungen nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern auch Ansprüche im Sinne einer Stufenklage auf Rechnungslegung und Zahlung des sich daraus errechnenden angemessenen Entgelts am Gerichtsstand nach Art 5 Z 3 EuGVÜ geltend gemacht werden können.Der Gerichtsstand des Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ steht schon seinem klaren Wortlaut nach für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zur Verfügung; er unterscheidet insbesondere nicht danach, worauf die Ansprüche im einzelnen gerichtet sind und welches Rechtsschutzziel sie verfolgen.Daraus folgt, dass im Fall von Markenrechtsverletzungen nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern auch Ansprüche im Sinne einer Stufenklage auf Rechnungslegung und Zahlung des sich daraus errechnenden angemessenen Entgelts am Gerichtsstand nach Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ geltend gemacht werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117837
Dokumentnummer
JJR_20030708_OGH0002_0040OB00122_03Z0000_001