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Rechtssatz RS0117837

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117837

Geschäftszahl

4Ob122/03z

Entscheidungsdatum

08.07.2003

Norm

EuGVÜ Art5 Z3

Rechtssatz

Der Gerichtsstand des Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ steht schon seinem klaren Wortlaut nach für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zur Verfügung; er unterscheidet insbesondere nicht danach, worauf die Ansprüche im einzelnen gerichtet sind und welches Rechtsschutzziel sie verfolgen.Daraus folgt, dass im Fall von Markenrechtsverletzungen nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern auch Ansprüche im Sinne einer Stufenklage auf Rechnungslegung und Zahlung des sich daraus errechnenden angemessenen Entgelts am Gerichtsstand nach Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ geltend gemacht werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117837

Dokumentnummer

JJR_20030708_OGH0002_0040OB00122_03Z0000_001