Begründung:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten 675.198,20 S an restlichem Werklohn für den Einbau eines Schutz- und Sicherungssystems in dessen Ferienhaus in M*****. Nach dem äußeren Anschein und dem bisherigen Verhalten des Beklagten sei davon auszugehen, daß er in M***** einen Wohnsitz habe. Dieser Ort sei nach der Natur und dem Zweck des geschlossenen Vertrages auch Erfüllungsort, auch Teilzahlungen seien von einem Konto des Beklagten bei einer Salzburger Bank erfolgt.
Der Beklagte bestritt eine noch offene Forderung und erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Der Wohnsitz des Beklagten befinde sich in Deutschland, wo er auch seinen Beruf ausübe. Das Haus in M***** sei nur ein Feriendomizil, das der Beklagte nur selten und unregelmäßig jeweils für kurze Dauer aufsuche. Erfüllungsort für die Werklohnforderung sei der Wohnsitz des Beklagten.
Das Erstgericht wies die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit nach abgesonderter Durchführung eines Beweisverfahrens zurück. Ein bloß fallweise und unregelmäßig benütztes Feriendomizil sei zwar kein Wohnsitz im Sinne des Art 2 LGVÜ - der Haupt- und die beruflich bedingten Nebenwohnsitze des Beklagten befänden sich in Deutschland - es sei aber ein schlüssig vereinbarter Erfüllungsort in M***** anzunehmen. Die aushaftende Werklohnzahlung sei eine Geldschuld, die nach österreichischem Binnenrecht eine qualifizierte Schickschuld sei. Durch die Übersendung und Annahme der auf österreichische Schilling lautenden Rechnung unter Anführung der Kontonummer und unter Anschluß von Erlagscheinen hätten die Parteien schlüssig vereinbart, daß Zahlungen von Österreich aus mittels Erlagscheins zu leisten seien. Der Beklagte habe auch tatsächlich Teilzahlungen von einem für Belange des Ferienhauses in M***** eingerichteten Konto in Salzburg geleistet. Damit sei ein Erfüllungsort im Sinne des Art 5 Z 1 LGVÜ im Sprengel des angerufenen Gerichtes anzunehmen.Das Erstgericht wies die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit nach abgesonderter Durchführung eines Beweisverfahrens zurück. Ein bloß fallweise und unregelmäßig benütztes Feriendomizil sei zwar kein Wohnsitz im Sinne des Artikel 2, LGVÜ - der Haupt- und die beruflich bedingten Nebenwohnsitze des Beklagten befänden sich in Deutschland - es sei aber ein schlüssig vereinbarter Erfüllungsort in M***** anzunehmen. Die aushaftende Werklohnzahlung sei eine Geldschuld, die nach österreichischem Binnenrecht eine qualifizierte Schickschuld sei. Durch die Übersendung und Annahme der auf österreichische Schilling lautenden Rechnung unter Anführung der Kontonummer und unter Anschluß von Erlagscheinen hätten die Parteien schlüssig vereinbart, daß Zahlungen von Österreich aus mittels Erlagscheins zu leisten seien. Der Beklagte habe auch tatsächlich Teilzahlungen von einem für Belange des Ferienhauses in M***** eingerichteten Konto in Salzburg geleistet. Damit sei ein Erfüllungsort im Sinne des Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ im Sprengel des angerufenen Gerichtes anzunehmen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten Folge, sprach aus, daß das Landesgericht Salzburg örtlich unzuständig sei, wies die Klage zurück und verurteilte die Klägerin zum Ersatz der Kosten des Verfahrens über die Unzuständigkeitsreinrede.
Nach Art 5 Z 1 LGVÜ könne eine in einem Vertragsstaat wohnhafte Person, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre. Die Klage sei an dem Ort anzubringen, an dem die konkret eingeklagte Leistung zu erfüllen war oder zu erfüllen gewesen wäre. Unter der erfüllten oder zu erfüllenden Verpflichtung verstehe Art 5 Z 1 LGVÜ grundsätzlich diejenige, die den Gegenstand der Klage bilde. Der Erfüllungsort bestimme sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichtes für die streitige Verpflichtung maßgebend sei. Die hier zu beurteilende Zahlungsverpflichtung sei eine Geldschuld, die sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht eine Schickschuld sei. Mangels besonderer Vereinbarung seien Schickschulden am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen (7 Ob 375/97s). Eine besondere Vereinbarung über den Erfüllungsort liege ebensowenig vor wie eine schlüssige Vereinbarung. Allein aus der Übersendung und Annahme der auf österreichische Schilling lautenden Rechnung unter Anführung der Kontonummer und Anschluß von Erlagscheinen könne keine konkludente Vereinbarung des Erfüllungsortes abgeleitet werden. Auch der Umstand, daß der Beklagte tatsächlich Teilzahlungen von einem Salzburger Konto geleistet habe, reiche für die Annahme der Vereinbarung eines Erfüllungsortes nicht aus. Das Landesgericht Salzburg sei daher für die Klage nicht zuständig.Nach Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ könne eine in einem Vertragsstaat wohnhafte Person, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre. Die Klage sei an dem Ort anzubringen, an dem die konkret eingeklagte Leistung zu erfüllen war oder zu erfüllen gewesen wäre. Unter der erfüllten oder zu erfüllenden Verpflichtung verstehe Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ grundsätzlich diejenige, die den Gegenstand der Klage bilde. Der Erfüllungsort bestimme sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichtes für die streitige Verpflichtung maßgebend sei. Die hier zu beurteilende Zahlungsverpflichtung sei eine Geldschuld, die sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht eine Schickschuld sei. Mangels besonderer Vereinbarung seien Schickschulden am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen (7 Ob 375/97s). Eine besondere Vereinbarung über den Erfüllungsort liege ebensowenig vor wie eine schlüssige Vereinbarung. Allein aus der Übersendung und Annahme der auf österreichische Schilling lautenden Rechnung unter Anführung der Kontonummer und Anschluß von Erlagscheinen könne keine konkludente Vereinbarung des Erfüllungsortes abgeleitet werden. Auch der Umstand, daß der Beklagte tatsächlich Teilzahlungen von einem Salzburger Konto geleistet habe, reiche für die Annahme der Vereinbarung eines Erfüllungsortes nicht aus. Das Landesgericht Salzburg sei daher für die Klage nicht zuständig.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses seien gegeben, weil der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ein etwas anderer Sachverhalt zugrundegelegen sei.
Der Revisionsrekurs der Klägerin ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs der Klägerin ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.