1. Auf die vorliegende Streitsache ist - entgegen der Ansichten des Gerichts zweiter Instanz und des Klägers - nicht das Übereinkommen von Lugano (LGVÜ), sondern das Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) anzuwenden. Letzteres trat - in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens - in Österreich am 1. Dezember 1998 und in Deutschland am 1. Jänner 1999 in Kraft. Im Verhältnis zwischen diesen EU-Mitgliedstaaten ist - innerhalb seines zeitlichen Geltungsbereichs - das EuGVÜ anstelle des LGVÜ anzuwenden (Klauser, EuGVÜ und EVÜ 26 f, 33 f). Gemäß Art 54 Abs 1 EuGVÜ gilt der Grundsatz der Nichtrückwirkung. Das EuGVÜ muss also im Staat des angerufenen Gerichts schon vor Klageerhebung in Kraft getreten sein (Klauser aaO 40). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die Klage am 26. April 1999 eingebracht wurde. Die Regelungen des EuGVÜ und des LGVÜ sind allerdings für die im Anlassfall zu lösenden Rechtsfragen identisch, sodass die in der Folge zitierte, auf die Anwendung des LGVÜ bezogene Rechtsprechung auch für die Vollziehung des EuGVÜ einschlägig ist.1. Auf die vorliegende Streitsache ist - entgegen der Ansichten des Gerichts zweiter Instanz und des Klägers - nicht das Übereinkommen von Lugano (LGVÜ), sondern das Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) anzuwenden. Letzteres trat - in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens - in Österreich am 1. Dezember 1998 und in Deutschland am 1. Jänner 1999 in Kraft. Im Verhältnis zwischen diesen EU-Mitgliedstaaten ist - innerhalb seines zeitlichen Geltungsbereichs - das EuGVÜ anstelle des LGVÜ anzuwenden (Klauser, EuGVÜ und EVÜ 26 f, 33 f). Gemäß Artikel 54, Absatz eins, EuGVÜ gilt der Grundsatz der Nichtrückwirkung. Das EuGVÜ muss also im Staat des angerufenen Gerichts schon vor Klageerhebung in Kraft getreten sein (Klauser aaO 40). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die Klage am 26. April 1999 eingebracht wurde. Die Regelungen des EuGVÜ und des LGVÜ sind allerdings für die im Anlassfall zu lösenden Rechtsfragen identisch, sodass die in der Folge zitierte, auf die Anwendung des LGVÜ bezogene Rechtsprechung auch für die Vollziehung des EuGVÜ einschlägig ist.
1. 1. Die Bestimmungen des EuGVÜ/LGVÜ sind zwingend und gehen in ihrem Anwendungsbereich innerstaatlichen Regelungen vor (EvBl 1999/14 mwN; Klauser aaO 29).
Nach Art 2 Abs 1 EuGVÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats haben, vorbehaltlich der weiteren Vorschriften des Übereinkommens ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staats zu klagen. Gemäß Art 3 Abs 1 EuGVÜ können solche Personen nur nach den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts des Übereinkommens - also seiner Art 5 bis 18 - vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats geklagt werden.Nach Artikel 2, Absatz eins, EuGVÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats haben, vorbehaltlich der weiteren Vorschriften des Übereinkommens ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staats zu klagen. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, EuGVÜ können solche Personen nur nach den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts des Übereinkommens - also seiner Artikel 5 bis 18 - vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats geklagt werden.
Gemäß Art 18 EuGVÜ wird ein nach den Bestimmungen des Übereinkommens an sich unzuständiges Gericht eines Vertragsstaats - abgesehen von den hier nicht bedeutsamen ausschließlichen Gerichtsständen nach Art 16 EuGVÜ - zuständig, sofern sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt und demzufolge ohne Erhebung der Einrede des Mangels der internationalen Zuständigkeit in der Sache verhandelt (EvBl 1999/14 mwN). Hier fehlt es an einer solchen Streiteinlassung. Nach den Klagebehauptungen ist jedoch, wie der Sache nach schon das Rekursgericht zutreffend darlegte, zu prüfen, ob der gegen den Beklagten erhobene vertragliche Werklohnanspruch beim Erstgericht als Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß Art 5 Z 1 EuGVÜ klagbar ist.Gemäß Artikel 18, EuGVÜ wird ein nach den Bestimmungen des Übereinkommens an sich unzuständiges Gericht eines Vertragsstaats - abgesehen von den hier nicht bedeutsamen ausschließlichen Gerichtsständen nach Artikel 16, EuGVÜ - zuständig, sofern sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt und demzufolge ohne Erhebung der Einrede des Mangels der internationalen Zuständigkeit in der Sache verhandelt (EvBl 1999/14 mwN). Hier fehlt es an einer solchen Streiteinlassung. Nach den Klagebehauptungen ist jedoch, wie der Sache nach schon das Rekursgericht zutreffend darlegte, zu prüfen, ob der gegen den Beklagten erhobene vertragliche Werklohnanspruch beim Erstgericht als Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ klagbar ist.
1. 2. Anknüpfungsgrund für die internationale und örtliche Zuständigkeit ist gemäß Art 5 Z 1 EuGVÜ diejenige Verpflichtung, die den Klagegrund bildet. Das ist im Anlassfall der für eine "Einreichplanung" geltend gemachte Werklohnanspruch. Bei einem solchen ist der Ort, an dem die Verpflichtung mangels einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, nach dem Kollisionsrecht desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden, soweit nicht materielles Einheitsrecht eingreift und das Kollisionsrecht des Forumstaats verdrängt (EvBl 1999/14 mwN).1. 2. Anknüpfungsgrund für die internationale und örtliche Zuständigkeit ist gemäß Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ diejenige Verpflichtung, die den Klagegrund bildet. Das ist im Anlassfall der für eine "Einreichplanung" geltend gemachte Werklohnanspruch. Bei einem solchen ist der Ort, an dem die Verpflichtung mangels einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, nach dem Kollisionsrecht desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden, soweit nicht materielles Einheitsrecht eingreift und das Kollisionsrecht des Forumstaats verdrängt (EvBl 1999/14 mwN).
1. 3. Für die Beurteilung des geltend gemachten Werklohnanspruchs besteht kein materielles Einheitsrecht.
Das Römische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) ist für Österreich am 1. Dezember 1998 in Kraft getreten (Klauser aaO 285 f). Nach dessen eine Rückwirkung ausschließenden Art 17 ist es auf vorher geschlossene Verträge nicht anwendbar.Das Römische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) ist für Österreich am 1. Dezember 1998 in Kraft getreten (Klauser aaO 285 f). Nach dessen eine Rückwirkung ausschließenden Artikel 17, ist es auf vorher geschlossene Verträge nicht anwendbar.
Das Vertragsverhältnis der Streitteile kam - nach den Klagebehauptungen - jedenfalls vor dem 1. Dezember 1998 zustande. Der gesetzliche Erfüllungsort für die Leistung des Beklagten ist daher - nach den Erwägungen unter 1. 2. - gemäß § 36 IPRG zu ermitteln. Danach ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Partei, die nicht überwiegend Geld schuldet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Somit ergibt sich das anzuwendende materielle Recht aus der für das Vertragsverhältnis charakteristischen Leistung des Klägers (Einreichplanung). Dieser hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, woraus die Anwendung österreichischen Rechts folgt.Das Vertragsverhältnis der Streitteile kam - nach den Klagebehauptungen - jedenfalls vor dem 1. Dezember 1998 zustande. Der gesetzliche Erfüllungsort für die Leistung des Beklagten ist daher - nach den Erwägungen unter 1. 2. - gemäß Paragraph 36, IPRG zu ermitteln. Danach ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Partei, die nicht überwiegend Geld schuldet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Somit ergibt sich das anzuwendende materielle Recht aus der für das Vertragsverhältnis charakteristischen Leistung des Klägers (Einreichplanung). Dieser hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, woraus die Anwendung österreichischen Rechts folgt.
1. 4. Gemäß § 905 Abs 1 ABGB hat der Schuldner den Vertrag, wenn sich der Erfüllungsort weder aus der Vereinbarung noch aus der Geschäftsnatur oder dem Geschäftszweck bestimmen lässt, am Ort seines Wohnsitzes oder seiner Niederlassung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen. Das trifft - mangels besonderer Vereinbarung - auch auf Geldschulden zu, die im Zweifel Schickschulden sind (EvBl 1999/14 mwN), weil sie dem Gläubiger nach § 905 Abs 2 ABGB an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu "übermachen", das heisst nach der Rechtsprechung "zu übersenden" sind (SZ 57/160).1. 4. Gemäß Paragraph 905, Absatz eins, ABGB hat der Schuldner den Vertrag, wenn sich der Erfüllungsort weder aus der Vereinbarung noch aus der Geschäftsnatur oder dem Geschäftszweck bestimmen lässt, am Ort seines Wohnsitzes oder seiner Niederlassung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen. Das trifft - mangels besonderer Vereinbarung - auch auf Geldschulden zu, die im Zweifel Schickschulden sind (EvBl 1999/14 mwN), weil sie dem Gläubiger nach Paragraph 905, Absatz 2, ABGB an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu "übermachen", das heisst nach der Rechtsprechung "zu übersenden" sind (SZ 57/160).
2. Der Kläger zieht die voranstehend dargestellte Rechtslage nicht in Zweifel. Er vertritt den Standpunkt, ohnehin eine Vereinbarung, wonach der Beklagte "die Zahlung im Sprengel des angerufenen Gerichtes" leisten müsse, behauptet zu haben. Ein solcher Erfüllungsort sei überdies aus der "Natur des gegenständlichen Schuldverhältnisses" abzuleiten.
2. 1. Prozesshandlungen - wie etwa das Klagevorbringen einer Partei - sind nach herrschender Ansicht nur nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; nicht maßgebend ist dagegen eine davon abweichende Parteiabsicht (SZ 69/57; Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 177 je mwN). Von Bedeutung ist daher nur, wie eine Prozesserklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und dem Gegner bekannten Prozess- und Aktenlage objektiv zu verstehen ist (3 Ob 146/93; EvBl 1993/44 je mwN).2. 1. Prozesshandlungen - wie etwa das Klagevorbringen einer Partei - sind nach herrschender Ansicht nur nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; nicht maßgebend ist dagegen eine davon abweichende Parteiabsicht (SZ 69/57; Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu Paragraph 177, je mwN). Von Bedeutung ist daher nur, wie eine Prozesserklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und dem Gegner bekannten Prozess- und Aktenlage objektiv zu verstehen ist (3 Ob 146/93; EvBl 1993/44 je mwN).
2. 2. Der Kläger behauptete, der Auftrag sei im Inland erteilt worden, es hätten auch "sämtliche Gespräche" im Inland stattgefunden und es sei die Zahlung "im Sprengel des Bezirksgerichtes Kitzbühel zu leisten".
Diesem Vorbringen ist jedenfalls keine ausdrückliche Behauptung zur Vereinbarung eines Erfüllungsortes "im Sprengel des Bezirksgerichtes Kitzbühel" zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der unter 2. 1. erläuterten Prämissen ist eine Vereinbarung des behaupteten Erfüllungsorts aus der Klageerzählung aber auch nicht durch Auslegung ableitbar. Die Klagebehauptungen sind vielmehr so zu verstehen, dass der Beklagte - offenkundig kraft Gesetzes - "im Sprengel des Bezirksgerichtes Kitzbühel" leisten müsse, weil der Auftrag im Inland erteilt worden sei und "sämtliche Gespräche" im Inland stattgefunden hätten. Die Vereinbarung irgendeines nicht näher bezeichneten Erfüllungsorts "im Sprengel des Bezirksgerichtes Kitzbühel" - noch dazu ohne Angabe einer bestimmten Zahlstelle - wäre ungewöhnlich. Ein solches Ergebnis scheidet demgemäß bei Auslegung des Klagevorbringens nach objektiven Kriterien aus. Die letzterem nach dem zuvor dargestellten Verständnis zu entnehmenden Anknüpfungsgründe sind aber nach den Erwägungen unter 1. 4. für die Ermittlung des gesetzlichen Erfüllungsorts einer Geldschuld nicht von Belang, ist doch auch nicht der Ansicht des Klägers beizutreten, für die Geldschuld des Beklagten gelte schon kraft der Geschäftsnatur ein österreichischer Erfüllungsort. Derartige Geldschulden können etwa auch im Wege eines im Ausland erteilten Überweisungsauftrags getilgt werden. Eine gegenteilige Verkehrssitte wird auch vom Kläger nicht behauptet.
3. Die vom Gericht zweiter Instanz aus Art 20 Abs 1 LGVÜ abgeleitete Rechtsfolge gilt in gleicher Weise nach Art 20 Abs 1 EuGVÜ. Sie wird im Rekurs nicht in Frage gestellt, weshalb insofern gemäß § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen wird.3. Die vom Gericht zweiter Instanz aus Artikel 20, Absatz eins, LGVÜ abgeleitete Rechtsfolge gilt in gleicher Weise nach Artikel 20, Absatz eins, EuGVÜ. Sie wird im Rekurs nicht in Frage gestellt, weshalb insofern gemäß Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen wird.
4. Nach allen voranstehenden Erwägungen ist die österreichische Gerichtsbarkeit zur Verhandlung und Entscheidung über den eingeklagten Werklohnanspruch, wie der Sache nach schon das Rekursgericht zutreffend darlegte, international nicht zuständig. Dieser - nicht geheilte - Mangel ist ein Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO (Mayr in Rechberger aaO Rz 4 zu § 42 JN), der zur Aufhebung des gefällten Versäumungsurteils und zur Zurückweisung der Klage führen musste.4. Nach allen voranstehenden Erwägungen ist die österreichische Gerichtsbarkeit zur Verhandlung und Entscheidung über den eingeklagten Werklohnanspruch, wie der Sache nach schon das Rekursgericht zutreffend darlegte, international nicht zuständig. Dieser - nicht geheilte - Mangel ist ein Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO (Mayr in Rechberger aaO Rz 4 zu Paragraph 42, JN), der zur Aufhebung des gefällten Versäumungsurteils und zur Zurückweisung der Klage führen musste.
Dem Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.
5. Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.5. Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.