Art 5 Z 3 LGVÜ bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag" im Sinne des Art 5 Z 1 LGVÜ anknüpft. Unter den Begriff der "unerlaubten Handlung", der ebenso wie der in Art 5 Z 1 LGVÜ festgelegte Begriff des Vertrages autonom bestimmt werden muss, fallen zB Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Schädigung durch fehlerhafte Produkte, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb, Verletzung von Imaterialgüterrechten udgl. Die vertraglichen Beziehungen bilden die Grenze; Klagen, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt werden, fallen nicht unter Art 5 Nr 3 LGVÜ (7 Ob 375/97s = JBl 1998, 515; 7 Ob 132/00p; RIS-Justiz RS0109739; vgl Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Art 5 Rz 56 f; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Art 5 Rz 146 f, 161 mwN). Für die aus einer Vertragsverletzung abgeleitete Klagsforderung kann nach dieser Rechtsprechung der Gerichtsstand gemäß Art 5 Z 3 LGVÜ somit nicht gegeben sein.Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag" im Sinne des Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ anknüpft. Unter den Begriff der "unerlaubten Handlung", der ebenso wie der in Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ festgelegte Begriff des Vertrages autonom bestimmt werden muss, fallen zB Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Schädigung durch fehlerhafte Produkte, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb, Verletzung von Imaterialgüterrechten udgl. Die vertraglichen Beziehungen bilden die Grenze; Klagen, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt werden, fallen nicht unter Artikel 5, Nr 3 LGVÜ (7 Ob 375/97s = JBl 1998, 515; 7 Ob 132/00p; RIS-Justiz RS0109739; vergleiche Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Artikel 5, Rz 56 f; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Artikel 5, Rz 146 f, 161 mwN). Für die aus einer Vertragsverletzung abgeleitete Klagsforderung kann nach dieser Rechtsprechung der Gerichtsstand gemäß Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ somit nicht gegeben sein.
Zu Art 5 Z 1 LGVÜ wurde bereits ausgesprochen, dass zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, sondern auch Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche gehören, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (7 Ob 375/97s = JBl 1998, 515). Die Klage kann nur an dem Ort eingebracht werden, an dem die konkret eingeklagte Leistung zu erfüllen war oder zu erfüllen gewesen wäre (4 Ob 233/97m = SZ 70/176 = EvBl 1998/33; 2 Ob 251/98w mwN; RIS-Justiz RS0108474). Den Gegenstand der vorliegenden Klage bildet die nach dem Klagsvorbringen von der Beklagten verletzte Vertragspflicht, einen bei ihr sicherungsweise hinterlegten Scheck entsprechend der getroffenen Vereinbarung nicht einzulösen, sondern an die Klägerin zurückzugeben. Dass hiefür ein Erfüllungsort vereinbart worden wäre, wurde in erster Instanz - entgegen der Darstellung im Rechtsmittel - nicht behauptet. Der Erfüllungsort bestimmt sich dann nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts maßgebend ist (RIS-Justiz RS0108474, RS0110434, RS0110700). Eine abschließende Beurteilung nach österreichischem Kollisionsrecht kann hier unterbleiben, weil nicht erkennbar ist, dass irgendeine der in Betracht kommenden Rechtsordnungen für die vertragliche Scheckrückstellungsverpflichtung eines Schweizer Schuldners an einen liechtensteinischen Gläubiger einen gesetzlichen Erfüllungsort in Österreich vorsehen würde. Der Ort der Scheckeinlösung, den die Rechtsmittelwerberin im Auge hat, hat mit dem Erfüllungsort für die vereinbarungsgemäße Scheckrückgabe nichts zu tun.Zu Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ wurde bereits ausgesprochen, dass zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, sondern auch Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche gehören, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (7 Ob 375/97s = JBl 1998, 515). Die Klage kann nur an dem Ort eingebracht werden, an dem die konkret eingeklagte Leistung zu erfüllen war oder zu erfüllen gewesen wäre (4 Ob 233/97m = SZ 70/176 = EvBl 1998/33; 2 Ob 251/98w mwN; RIS-Justiz RS0108474). Den Gegenstand der vorliegenden Klage bildet die nach dem Klagsvorbringen von der Beklagten verletzte Vertragspflicht, einen bei ihr sicherungsweise hinterlegten Scheck entsprechend der getroffenen Vereinbarung nicht einzulösen, sondern an die Klägerin zurückzugeben. Dass hiefür ein Erfüllungsort vereinbart worden wäre, wurde in erster Instanz - entgegen der Darstellung im Rechtsmittel - nicht behauptet. Der Erfüllungsort bestimmt sich dann nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts maßgebend ist (RIS-Justiz RS0108474, RS0110434, RS0110700). Eine abschließende Beurteilung nach österreichischem Kollisionsrecht kann hier unterbleiben, weil nicht erkennbar ist, dass irgendeine der in Betracht kommenden Rechtsordnungen für die vertragliche Scheckrückstellungsverpflichtung eines Schweizer Schuldners an einen liechtensteinischen Gläubiger einen gesetzlichen Erfüllungsort in Österreich vorsehen würde. Der Ort der Scheckeinlösung, den die Rechtsmittelwerberin im Auge hat, hat mit dem Erfüllungsort für die vereinbarungsgemäße Scheckrückgabe nichts zu tun.
Da es somit der Lösung einer erheblichen, nicht schon anhand der vorhandenen Judikatur des Obersten Gerichtshofs ohne weiters zu beantwortenden Rechtsfrage nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. In der Revisionsrekursbeantwortung wurde auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. In der Revisionsrekursbeantwortung wurde auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.