Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil zur Frage des Umfangs und der Art der Ausübung des materiellen Prüfungsrechts des angerufenen inländischen Gerichts und allfälliger dabei begründeter Mangelhaftigkeit keine Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliegt. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber beschwert sich nämlich primär dagegen, dass er dem Prüfungsverfahren über die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit, nachdem er den Mangel derselben eingewendet hatte, nicht in gehöriger Form beigezogen worden sei. Das Erstgericht habe sich mit einer Vernehmung der Klägerin begnügt und danach festgestellt, der Beklagte habe der Klägerin zugesagt, das Fahrzeug reparieren zu lassen und nach Wien zu bringen. Der Beklagte sei zu dieser Frage nicht einvernommen worden, diesfalls hätte er erwiesen, dass eine solche Vereinbarung zu keinem Zeitpunkt zustandegekommen sei, darin liege eine Nichtigkeit allenfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel iSd § 496 ZPO begründet.Der Revisionsrekurswerber beschwert sich nämlich primär dagegen, dass er dem Prüfungsverfahren über die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit, nachdem er den Mangel derselben eingewendet hatte, nicht in gehöriger Form beigezogen worden sei. Das Erstgericht habe sich mit einer Vernehmung der Klägerin begnügt und danach festgestellt, der Beklagte habe der Klägerin zugesagt, das Fahrzeug reparieren zu lassen und nach Wien zu bringen. Der Beklagte sei zu dieser Frage nicht einvernommen worden, diesfalls hätte er erwiesen, dass eine solche Vereinbarung zu keinem Zeitpunkt zustandegekommen sei, darin liege eine Nichtigkeit allenfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel iSd Paragraph 496, ZPO begründet.
Dem Beklagten ist zunächst die Geltendmachung des behaupteten Mangels (eine Nichtigkeit liegt nicht vor) nicht verwehrt, weil der Grundsatz, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nur in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden kann, nicht in vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrschten Verfahren gilt (vgl Stohanzl, ZPO15 § 503 E 44).Dem Beklagten ist zunächst die Geltendmachung des behaupteten Mangels (eine Nichtigkeit liegt nicht vor) nicht verwehrt, weil der Grundsatz, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nur in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden kann, nicht in vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrschten Verfahren gilt vergleiche Stohanzl, ZPO15 Paragraph 503, E 44).
Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht aufgrund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist (Art 20 EuGVÜ).Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht aufgrund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist (Artikel 20, EuGVÜ).
Außerhalb der ausschließlichen Zuständigkeiten des Art 16 EuGVÜ hat das angerufene Gericht, wenn sich der Beklagte in den Streit nicht einlässt, von Amts wegen seine Zuständigkeit zu überprüfen, ohne hiebei an die Angaben des Klägers (wie nach § 41 JN) gebunden zu sein (Gottwald in Münchener Kommentar ZPO Art 20 Rz 1;Außerhalb der ausschließlichen Zuständigkeiten des Artikel 16, EuGVÜ hat das angerufene Gericht, wenn sich der Beklagte in den Streit nicht einlässt, von Amts wegen seine Zuständigkeit zu überprüfen, ohne hiebei an die Angaben des Klägers (wie nach Paragraph 41, JN) gebunden zu sein (Gottwald in Münchener Kommentar ZPO Artikel 20, Rz 1;
Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 2 zu Art 20). Der Beklagte muss die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen nicht einmal eigens bestreiten. Fehlen der Klage Angaben zur Zuständigkeit oder sind sie zu unzureichend, so hat sie das Gericht im Wege des Verbesserungsverfahrens nachzufordern. Der Kompetenzsachverhalt ist solang zu ermitteln, bis der Richter von seiner Zuständigkeit überzeugt ist (materielle Prüfungspflicht). Dabei hat der Kläger alles darzutun, was nach seiner Ansicht für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes spricht, ihn trifft diesbezüglich die Beweislast. Amtswegigkeit bedeutet, dass das Gericht an unwidersprochene Angaben des Klägers nicht gebunden ist und dass den Beklagten im Säumnisfall keine Folgen treffen (vgl Rz 3 aaO; zum materiellen Prüfungsrecht nach Einwand des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit vgl auch Ballon in Fasching2 § 42 JN Rz 13). Zur Lösung der Zuständigkeitsfrage hat das angerufene Gericht den wahren Kompetenzsachverhalt zu ermitteln und dazu unter Umständen auch die (Rechts-)Position des Beklagten zu hören (vgl Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 4 zu Art 20).Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 2 zu Artikel 20,). Der Beklagte muss die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen nicht einmal eigens bestreiten. Fehlen der Klage Angaben zur Zuständigkeit oder sind sie zu unzureichend, so hat sie das Gericht im Wege des Verbesserungsverfahrens nachzufordern. Der Kompetenzsachverhalt ist solang zu ermitteln, bis der Richter von seiner Zuständigkeit überzeugt ist (materielle Prüfungspflicht). Dabei hat der Kläger alles darzutun, was nach seiner Ansicht für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes spricht, ihn trifft diesbezüglich die Beweislast. Amtswegigkeit bedeutet, dass das Gericht an unwidersprochene Angaben des Klägers nicht gebunden ist und dass den Beklagten im Säumnisfall keine Folgen treffen vergleiche Rz 3 aaO; zum materiellen Prüfungsrecht nach Einwand des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit vergleiche auch Ballon in Fasching2 Paragraph 42, JN Rz 13). Zur Lösung der Zuständigkeitsfrage hat das angerufene Gericht den wahren Kompetenzsachverhalt zu ermitteln und dazu unter Umständen auch die (Rechts-)Position des Beklagten zu hören vergleiche Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 4 zu Artikel 20,).
Im gegenständlichen Fall wurde die internationale Zuständigkeit des angerufenen inländischen Gerichtes auf den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Z 1 EuGVÜ gestützt. Es entspricht ganz einheitlicher Rechtsprechung, dass unter der erfüllten oder zu erfüllenden "Verpflichtung" Art 5 Z 1 EuGVÜ grundsätzlich diejenige Verpflichtung versteht, die den Gegenstand der Klage bildet (SZ 71/129; RIS-Justiz RS0108474; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht4 Rz 7 zu Art 5 mit dort zitierter Rechtsprechung des EuGH).Im gegenständlichen Fall wurde die internationale Zuständigkeit des angerufenen inländischen Gerichtes auf den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ gestützt. Es entspricht ganz einheitlicher Rechtsprechung, dass unter der erfüllten oder zu erfüllenden "Verpflichtung" Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ grundsätzlich diejenige Verpflichtung versteht, die den Gegenstand der Klage bildet (SZ 71/129; RIS-Justiz RS0108474; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht4 Rz 7 zu Artikel 5, mit dort zitierter Rechtsprechung des EuGH).
Amtswegige Ermittlung des Kompetenzsachverhaltes bedeutet also Klärung der Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet. In diesem Zusammenhang kann eine Prüfung des Einwands des Beklagten, ein Vertrag sei überhaupt nicht zustandegekommen, oder aber anderen Inhalts zustandegekommen nicht erfolgen. Die Vorschrift des Art 5 EuGVÜ ist auch dann maßgeblich, wenn die Frage, ob ein Vertrag vorliegt, strittig ist (Kropholler aaO Rz 6 zu Art 5 LGVÜ, insbesondere die in FN zitierte Rechtsprechung). Denn wenn eine der Parteien nur das Nichtbestehen des Vertrages zu behaupten brauchte, um die Zuständigkeit auszuschalten, wäre Art 5 Z 1 bedeutungslos. Am Gerichtsstand des Erfüllungsortes kann demnach auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien strittig ist (vgl auch SZ 70/226). Was die sog "doppelrelevanten Tatsachen" betrifft, also jene, aus denen sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Begründetheit des Anspruchs erfolgt, muss die Schlüssigkeit des Klagevorbringens ausreichen, um nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer weitgehenden Sachprüfung zu belasten (vgl Kropholler, aaO Rz 5 zu Art 20 u FN 9).Amtswegige Ermittlung des Kompetenzsachverhaltes bedeutet also Klärung der Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet. In diesem Zusammenhang kann eine Prüfung des Einwands des Beklagten, ein Vertrag sei überhaupt nicht zustandegekommen, oder aber anderen Inhalts zustandegekommen nicht erfolgen. Die Vorschrift des Artikel 5, EuGVÜ ist auch dann maßgeblich, wenn die Frage, ob ein Vertrag vorliegt, strittig ist (Kropholler aaO Rz 6 zu Artikel 5, LGVÜ, insbesondere die in FN zitierte Rechtsprechung). Denn wenn eine der Parteien nur das Nichtbestehen des Vertrages zu behaupten brauchte, um die Zuständigkeit auszuschalten, wäre Artikel 5, Ziffer eins, bedeutungslos. Am Gerichtsstand des Erfüllungsortes kann demnach auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien strittig ist vergleiche auch SZ 70/226). Was die sog "doppelrelevanten Tatsachen" betrifft, also jene, aus denen sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Begründetheit des Anspruchs erfolgt, muss die Schlüssigkeit des Klagevorbringens ausreichen, um nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer weitgehenden Sachprüfung zu belasten vergleiche Kropholler, aaO Rz 5 zu Artikel 20, u FN 9).
Daher liegt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor. Im Übrigen hat das Rekursgericht die Frage der internationalen Zuständigkeit zutreffend gelöst.
Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass Wien als Erfüllungsort vereinbart worden sei. Für die Vereinbarung des Erfüllungsortes sind die in Art 17 EuGVÜ festgelegten Formvorschriften nicht maßgeblich. Es genügt, dass die Vereinbarung nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht wirksam ist (Kropholler aaO Rz 17 zu Art 5 mwN; EuGH 17. 1. 1980 Slg 1980, 89). Das ist sowohl nach § 269 BGB als auch nach österreichischem Recht der Fall. Die Vereinbarung eines Erfüllungsortes muss im Fall des Art 5 EuGVÜ mangels eines dort normierten Erfordernisses auch nicht urkundlich nachgewiesen werden. Zutreffend hat das Rekursgericht auch erkannt, dass bei einer vertraglichen Vereinbarung auf Überstellung eines reparierten Fahrzeuges nach Wien die vertragliche Hauptleistungspflicht in Wien zu erbringen war und es sich nicht nur um eine aus einem Leihvertrag abzuleitende Nebenverpflichtung der Rückstellung des geliehenen Fahrzeuges handelt.Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass Wien als Erfüllungsort vereinbart worden sei. Für die Vereinbarung des Erfüllungsortes sind die in Artikel 17, EuGVÜ festgelegten Formvorschriften nicht maßgeblich. Es genügt, dass die Vereinbarung nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht wirksam ist (Kropholler aaO Rz 17 zu Artikel 5, mwN; EuGH 17. 1. 1980 Slg 1980, 89). Das ist sowohl nach Paragraph 269, BGB als auch nach österreichischem Recht der Fall. Die Vereinbarung eines Erfüllungsortes muss im Fall des Artikel 5, EuGVÜ mangels eines dort normierten Erfordernisses auch nicht urkundlich nachgewiesen werden. Zutreffend hat das Rekursgericht auch erkannt, dass bei einer vertraglichen Vereinbarung auf Überstellung eines reparierten Fahrzeuges nach Wien die vertragliche Hauptleistungspflicht in Wien zu erbringen war und es sich nicht nur um eine aus einem Leihvertrag abzuleitende Nebenverpflichtung der Rückstellung des geliehenen Fahrzeuges handelt.
Bei Klagen auf Schadenersatz oder wegen Leistungsstörung liegt der Erfüllungsort dort, wo die verletzte Pflicht hätte erbracht werden müssen (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 12 zu Art 5 unter Hinweis auf Kropholler aaO Rz 12 zu Art 5; 6 Ob 27/01s; RIS-Justiz RS0114003). Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Bei Klagen auf Schadenersatz oder wegen Leistungsstörung liegt der Erfüllungsort dort, wo die verletzte Pflicht hätte erbracht werden müssen (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 12 zu Artikel 5, unter Hinweis auf Kropholler aaO Rz 12 zu Artikel 5,; 6 Ob 27/01s; RIS-Justiz RS0114003). Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.