Rechtssatz RS0116405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116405
Entscheidungsdatum
15.01.2002
Norm
EuGVÜ Art5 Z1
EuGVÜ Art17
Rechtssatz
Für die Vereinbarung des Erfüllungsortes sind die in Art 17 EuGVÜ festgelegten Formvorschriften nicht maßgeblich. Im Fall des Art 5 EuGVÜ muss die Vereinbarung eines Erfüllungsortes mangels eines dort normierten Erfordernisses auch nicht urkundlich nachgewiesen werden.Für die Vereinbarung des Erfüllungsortes sind die in Artikel 17, EuGVÜ festgelegten Formvorschriften nicht maßgeblich. Im Fall des Artikel 5, EuGVÜ muss die Vereinbarung eines Erfüllungsortes mangels eines dort normierten Erfordernisses auch nicht urkundlich nachgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116405
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20020115_OGH0002_0050OB00312_01W0000_003