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Rechtssatz RS0116403×

Rechtssatz RS0116403

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116403

Geschäftszahl

5Ob312/01w; 6Ob70/04v

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Norm

EuGVÜ Art20

Rechtssatz

Außerhalb der ausschließlichen Zuständigkeiten des Artikel 16, EuGVÜ hat das angerufene Gericht, wenn sich der Beklagte in den Streit nicht einlässt, von Amts wegen seine Zuständigkeit zu überprüfen, ohne hiebei an die Angaben des Klägers gebunden zu sein. Der Beklagte muss die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen nicht einmal eigens bestreiten. Fehlen der Klage Angaben zur Zuständigkeit oder sind sie zu unzureichend, so hat sie das Gericht im Wege des Verbesserungsverfahrens nachzufordern. Der Kompetenzsachverhalt ist solange zu ermitteln, bis der Richter von seiner Zuständigkeit überzeugt ist (materielle Prüfungspflicht). Dabei hat der Kläger alles darzutun, was nach seiner Ansicht für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes spricht, ihn trifft diesbezüglich die Beweislast. Zur Lösung der Zuständigkeitsfrage hat das angerufene Gericht den wahren Kompetenzsachverhalt zu ermitteln und dazu unter Umständen auch die Position (Rechtsposition) des Beklagten zu hören.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 312/01w
    Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 312/01w
  • 6 Ob 70/04v
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 70/04v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116403

Im RIS seit

15.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026

Dokumentnummer

JJR_20020115_OGH0002_0050OB00312_01W0000_001