Rechtssatz RS0116403
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116403
Entscheidungsdatum
23.09.2004
Rechtssatz
Außerhalb der ausschließlichen Zuständigkeiten des Art 16 EuGVÜ hat das angerufene Gericht, wenn sich der Beklagte in den Streit nicht einlässt, von Amts wegen seine Zuständigkeit zu überprüfen, ohne hiebei an die Angaben des Klägers gebunden zu sein. Der Beklagte muss die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen nicht einmal eigens bestreiten. Fehlen der Klage Angaben zur Zuständigkeit oder sind sie zu unzureichend, so hat sie das Gericht im Wege des Verbesserungsverfahrens nachzufordern. Der Kompetenzsachverhalt ist solange zu ermitteln, bis der Richter von seiner Zuständigkeit überzeugt ist (materielle Prüfungspflicht). Dabei hat der Kläger alles darzutun, was nach seiner Ansicht für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes spricht, ihn trifft diesbezüglich die Beweislast. Zur Lösung der Zuständigkeitsfrage hat das angerufene Gericht den wahren Kompetenzsachverhalt zu ermitteln und dazu unter Umständen auch die Position (Rechtsposition) des Beklagten zu hören.Außerhalb der ausschließlichen Zuständigkeiten des Artikel 16, EuGVÜ hat das angerufene Gericht, wenn sich der Beklagte in den Streit nicht einlässt, von Amts wegen seine Zuständigkeit zu überprüfen, ohne hiebei an die Angaben des Klägers gebunden zu sein. Der Beklagte muss die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen nicht einmal eigens bestreiten. Fehlen der Klage Angaben zur Zuständigkeit oder sind sie zu unzureichend, so hat sie das Gericht im Wege des Verbesserungsverfahrens nachzufordern. Der Kompetenzsachverhalt ist solange zu ermitteln, bis der Richter von seiner Zuständigkeit überzeugt ist (materielle Prüfungspflicht). Dabei hat der Kläger alles darzutun, was nach seiner Ansicht für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes spricht, ihn trifft diesbezüglich die Beweislast. Zur Lösung der Zuständigkeitsfrage hat das angerufene Gericht den wahren Kompetenzsachverhalt zu ermitteln und dazu unter Umständen auch die Position (Rechtsposition) des Beklagten zu hören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116403
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20020115_OGH0002_0050OB00312_01W0000_001