Vom Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO betroffen ist der Ausschluss der Partei von der Verhandlung. Überall dort, wo das Gesetz eine mündliche Verhandlung zwingend vorschreibt, bedeutet die gesetzwidrige Hinderung einer Partei, daran teilzunehmen, diesen Nichtigkeitsgrund. Nach § 261 Abs 1 ZPO hat das Gericht über die dort aufgezählten Einreden, unter die auch jene des Fehlens der internationalen Zuständigkeit (inländischen Gerichtsbarkeit) fällt, nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Wahrung der Verhandlungsform steht unter Nichtigkeitssanktion, weil das Gesetz hier zwingend eine mündliche Verhandlung vorschreibt (4 Ob 193/01p mwN). Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist von Amts wegen wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0042973). Das Rekursgericht wäre daher verpflichtet gewesen, die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses auch ohne diesbezügliche Parteienrüge von Amts wegen wahrzunehmen und diesen aus Anlass des Rekurses des Klägers als nichtig aufzuheben.Vom Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO betroffen ist der Ausschluss der Partei von der Verhandlung. Überall dort, wo das Gesetz eine mündliche Verhandlung zwingend vorschreibt, bedeutet die gesetzwidrige Hinderung einer Partei, daran teilzunehmen, diesen Nichtigkeitsgrund. Nach Paragraph 261, Absatz eins, ZPO hat das Gericht über die dort aufgezählten Einreden, unter die auch jene des Fehlens der internationalen Zuständigkeit (inländischen Gerichtsbarkeit) fällt, nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Wahrung der Verhandlungsform steht unter Nichtigkeitssanktion, weil das Gesetz hier zwingend eine mündliche Verhandlung vorschreibt (4 Ob 193/01p mwN). Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO ist von Amts wegen wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0042973). Das Rekursgericht wäre daher verpflichtet gewesen, die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses auch ohne diesbezügliche Parteienrüge von Amts wegen wahrzunehmen und diesen aus Anlass des Rekurses des Klägers als nichtig aufzuheben.
Der Ansicht des Rekursgerichts, dass hier wegen Vorliegens einer doppelrelevanten Tatsache von einer mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede Abstand genommen werden könne, ist entgegenzuhalten:
Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist (Art 26 Abs 1 EuGVVO). Das angerufene Gericht hat daher in einem solchen Fall seine Zuständigkeit von Amts wegen zu überprüfen, ohne hiebei an die Angaben des Klägers (wie nach § 41 JN) gebunden zu sein. Der Beklagte muss die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen nicht einmal eigens bestreiten. Fehlen der Klage Angaben zur Zuständigkeit oder sind sie unzureichend, so hat sie das Gericht im Wege des Verbesserungsverfahrens nachzufordern. Der Kompetenzsachverhalt ist solange zu ermitteln, bis der Richter von seiner Zuständigkeit überzeugt ist (materielle Prüfpflicht). Dabei hat der Kläger alles darzutun, was nach seiner Ansicht für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts spricht; ihn trifft diesbezüglich die Beweislast (5 Ob 312/01w mwN).Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist (Artikel 26, Absatz eins, EuGVVO). Das angerufene Gericht hat daher in einem solchen Fall seine Zuständigkeit von Amts wegen zu überprüfen, ohne hiebei an die Angaben des Klägers (wie nach Paragraph 41, JN) gebunden zu sein. Der Beklagte muss die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen nicht einmal eigens bestreiten. Fehlen der Klage Angaben zur Zuständigkeit oder sind sie unzureichend, so hat sie das Gericht im Wege des Verbesserungsverfahrens nachzufordern. Der Kompetenzsachverhalt ist solange zu ermitteln, bis der Richter von seiner Zuständigkeit überzeugt ist (materielle Prüfpflicht). Dabei hat der Kläger alles darzutun, was nach seiner Ansicht für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts spricht; ihn trifft diesbezüglich die Beweislast (5 Ob 312/01w mwN).
Ob der Zweitbeklagte solidarisch mit der Erstbeklagten zur Zahlung des Klagebetrags verpflichtet ist, ist sowohl für die internationale Zuständigkeit nach Art 6 Nr 1 EuGVVO von Bedeutung, weil bei Gesamtschuldnern der geforderte Zusammenhang im Sinn dieser Bestimmung angenommen wird (7 Ob 29/01t mwN), als auch überhaupt zur Klärung der Verpflichtung des Zweitbeklagten, die den Gegenstand der Klage bildet. Es liegt daher, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, eine sogenannte doppelrelevante Tatsache vor, aus der sich sowohl die Frage der internationalen Zuständigkeit als auch der Begründetheit des Anspruchs ableiten lässt. In einem solchen Fall muss zwar nach der Rechtsprechung die Schlüssigkeit des Klagevorbringens für die Zuständigkeitsprüfung ausreichen, um diese Prüfung nicht mit einer weitgehenden Sachprüfung zu belasten. Ob tatsächlich der geforderte materiellrechtliche Zusammenhang vorliegt, ist erst im Hauptverfahren zu prüfen (RIS-Justiz RS0116404; 5 Ob 188/03p mwN). Diese Erwägungen ändern aber im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichts nichts daran, dass im Streit um die internationale Zuständigkeit den Parteien zwingend Gehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gemäß der innerstaatlichen Verfahrensbestimmung des § 261 Abs 1 ZPO, der auch nach Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle BGBl I Nr 76/2002 am 1. 1. 2003 unverändert blieb, Gehör zu gewähren ist. Ein überflüssiger Prozessaufwand durch die Verhandlung über die Prozesseinrede ist gerade bei doppelrelevanten Tatsachen nicht zu befürchten, weil auch ein unschlüssiges Klagebegehren nach ständiger Rechtsprechung nicht zurück-, sondern nach Verhandlung, in der der Richter in Entsprechung seiner Prozessleitungspflicht (vergeblich) auf Präzisierung des Begehrens hingewirkt hat, abzuweisen ist (8 ObA 149/00w) und über die Unzuständigkeitseinrede gemäß § 261 ZPO mit der Hauptsache verhandelt werden kann. Bei abgesonderter Verhandlung kann im Fall der Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede die Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen werden (§ 261 Abs 2 ZPO). Die der erstgerichtlichen Entscheidung anhaftende Nichtigkeit führt nicht nur zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichts, sondern auch zur Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses, wobei dem Erstgericht aufzutragen ist, über die Prozesseinrede des Zweitbeklagten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinn des § 261 Abs 1 ZPO neuerlich zu entscheiden (4 Ob 193/01p).Ob der Zweitbeklagte solidarisch mit der Erstbeklagten zur Zahlung des Klagebetrags verpflichtet ist, ist sowohl für die internationale Zuständigkeit nach Artikel 6, Nr 1 EuGVVO von Bedeutung, weil bei Gesamtschuldnern der geforderte Zusammenhang im Sinn dieser Bestimmung angenommen wird (7 Ob 29/01t mwN), als auch überhaupt zur Klärung der Verpflichtung des Zweitbeklagten, die den Gegenstand der Klage bildet. Es liegt daher, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, eine sogenannte doppelrelevante Tatsache vor, aus der sich sowohl die Frage der internationalen Zuständigkeit als auch der Begründetheit des Anspruchs ableiten lässt. In einem solchen Fall muss zwar nach der Rechtsprechung die Schlüssigkeit des Klagevorbringens für die Zuständigkeitsprüfung ausreichen, um diese Prüfung nicht mit einer weitgehenden Sachprüfung zu belasten. Ob tatsächlich der geforderte materiellrechtliche Zusammenhang vorliegt, ist erst im Hauptverfahren zu prüfen (RIS-Justiz RS0116404; 5 Ob 188/03p mwN). Diese Erwägungen ändern aber im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichts nichts daran, dass im Streit um die internationale Zuständigkeit den Parteien zwingend Gehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gemäß der innerstaatlichen Verfahrensbestimmung des Paragraph 261, Absatz eins, ZPO, der auch nach Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 76 aus 2002, am 1. 1. 2003 unverändert blieb, Gehör zu gewähren ist. Ein überflüssiger Prozessaufwand durch die Verhandlung über die Prozesseinrede ist gerade bei doppelrelevanten Tatsachen nicht zu befürchten, weil auch ein unschlüssiges Klagebegehren nach ständiger Rechtsprechung nicht zurück-, sondern nach Verhandlung, in der der Richter in Entsprechung seiner Prozessleitungspflicht (vergeblich) auf Präzisierung des Begehrens hingewirkt hat, abzuweisen ist (8 ObA 149/00w) und über die Unzuständigkeitseinrede gemäß Paragraph 261, ZPO mit der Hauptsache verhandelt werden kann. Bei abgesonderter Verhandlung kann im Fall der Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede die Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen werden (Paragraph 261, Absatz 2, ZPO). Die der erstgerichtlichen Entscheidung anhaftende Nichtigkeit führt nicht nur zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichts, sondern auch zur Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses, wobei dem Erstgericht aufzutragen ist, über die Prozesseinrede des Zweitbeklagten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 261, Absatz eins, ZPO neuerlich zu entscheiden (4 Ob 193/01p).
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Ein Verschulden einer der Parteien an der Nichtigkeit liegt nicht vor.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Ein Verschulden einer der Parteien an der Nichtigkeit liegt nicht vor.