Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist gemäß §§ 46 Abs 1, 47 Abs 1 ASGG zulässig, weil die Vorinstanzen die für die Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Rechtsfrage der hinreichenden Substantiierung der Klagebehauptungen unrichtig gelöst haben (9 ObA 119/89; 9 ObA 308/90).Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist gemäß Paragraphen 46, Absatz eins, 47, Absatz eins, ASGG zulässig, weil die Vorinstanzen die für die Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Rechtsfrage der hinreichenden Substantiierung der Klagebehauptungen unrichtig gelöst haben (9 ObA 119/89; 9 ObA 308/90).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Vorschrift des § 84 Abs 3 ZPO, die die amtswegige Anordnung der Verbesserung vorsieht, wenn in einem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozesshandlungen vorgeschrieben sind, auch auf (nicht fristgebundene) Klagen anzuwenden (Fasching ZPR2 Rz 513; RZ 1988/26; JBl 1991, 195; SZ 68/113; 8 Ob 205/99a). Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz der gesetzlich vorgeschriebene Inhalt fehlt, sodass ein Antrag nicht sachlich erledigt werden kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn das Vorbringen zwar unvollständig und damit auch unschlüssig ist, darüber jedoch - wenn auch nicht im stattgebenden Sinn - abgesprochen werden kann (JBl 1991, 195; 8 Ob 205/99a ua). Daraus folgt, dass Unschlüssigkeit nur dann verbesserungsfähig ist, wenn sie auf einer solchen Unvollständigkeit des Sachvorbringens beruht, welche die sachliche Antragserledigung nach jeder Richtung hin ausschließt, nicht aber dann, wenn sie die Folge unrichtiger Beurteilung (Subsumtion) ist (Fasching aaO). Nur in diesem Sinne ist auch die vom Berufungsgericht zitierte Belegstelle in Rechberger ZPO2 § 226 Rz 7 zu verstehen.Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Vorschrift des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, die die amtswegige Anordnung der Verbesserung vorsieht, wenn in einem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozesshandlungen vorgeschrieben sind, auch auf (nicht fristgebundene) Klagen anzuwenden (Fasching ZPR2 Rz 513; RZ 1988/26; JBl 1991, 195; SZ 68/113; 8 Ob 205/99a). Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz der gesetzlich vorgeschriebene Inhalt fehlt, sodass ein Antrag nicht sachlich erledigt werden kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn das Vorbringen zwar unvollständig und damit auch unschlüssig ist, darüber jedoch - wenn auch nicht im stattgebenden Sinn - abgesprochen werden kann (JBl 1991, 195; 8 Ob 205/99a ua). Daraus folgt, dass Unschlüssigkeit nur dann verbesserungsfähig ist, wenn sie auf einer solchen Unvollständigkeit des Sachvorbringens beruht, welche die sachliche Antragserledigung nach jeder Richtung hin ausschließt, nicht aber dann, wenn sie die Folge unrichtiger Beurteilung (Subsumtion) ist (Fasching aaO). Nur in diesem Sinne ist auch die vom Berufungsgericht zitierte Belegstelle in Rechberger ZPO2 Paragraph 226, Rz 7 zu verstehen.
Gemäß § 226 Abs 1 ZPO hat die mittels vorbereitenden Schriftsatzes anzubringende Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben und ebenso die Beweismittel im Einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweise seiner tatsächlichen Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen entspricht der von der unvertretenen Klägerin eingebrachte verfahrenseinleitende Schriftsatz diesen Erfordernissen in gerade noch ausreichendem Ausmaß. Das Begehren auf Ausstellung eines Kündigungsschreibens und eines Dienstzeugnisses ist - ungeachtet seiner sachlichen Berechtigung - jedenfalls deutlich und bestimmt. Wenngleich das Leistungsbegehren keine ziffernmäßige Angabe enthält, ist ihm im Zusammenhalt mit dem Begehren auf Abrechnung doch zu entnehmen, dass die Klägerin anstrebt, die Beklagte zur Rechnungslegung im Sinne des Art XLII EGZPO zu verhalten. Auch hier kommt es auf die - schon wegen der genauen ziffernmäßigen Angaben der Klägerin über das von ihr bezogene Gehalt im Vorverfahren zweifelhafte - Zulässigkeit und sachliche Berechtigung eines derartigen Begehrens für die Frage der Verbesserungsfähigkeit nicht an. Auch das übrige Klagevorbringen ist nicht in einem Ausmaß widersprüchlich, dass die Klage als nicht ordnungsgemäß erhoben angesehen werden könnte, ist ihm doch immerhin zu entnehmen, dass die Klägerin zwar grundsätzlich auf ihrem bisher eingenommenen Rechtsstandpunkt beharrt, jedoch nunmehr ihr Begehren auf die Behauptung der Beklagten, ihr Dienstverhältnis sei ordnungsgemäß beendet worden, stützt.Gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO hat die mittels vorbereitenden Schriftsatzes anzubringende Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben und ebenso die Beweismittel im Einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweise seiner tatsächlichen Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen entspricht der von der unvertretenen Klägerin eingebrachte verfahrenseinleitende Schriftsatz diesen Erfordernissen in gerade noch ausreichendem Ausmaß. Das Begehren auf Ausstellung eines Kündigungsschreibens und eines Dienstzeugnisses ist - ungeachtet seiner sachlichen Berechtigung - jedenfalls deutlich und bestimmt. Wenngleich das Leistungsbegehren keine ziffernmäßige Angabe enthält, ist ihm im Zusammenhalt mit dem Begehren auf Abrechnung doch zu entnehmen, dass die Klägerin anstrebt, die Beklagte zur Rechnungslegung im Sinne des Art XLII EGZPO zu verhalten. Auch hier kommt es auf die - schon wegen der genauen ziffernmäßigen Angaben der Klägerin über das von ihr bezogene Gehalt im Vorverfahren zweifelhafte - Zulässigkeit und sachliche Berechtigung eines derartigen Begehrens für die Frage der Verbesserungsfähigkeit nicht an. Auch das übrige Klagevorbringen ist nicht in einem Ausmaß widersprüchlich, dass die Klage als nicht ordnungsgemäß erhoben angesehen werden könnte, ist ihm doch immerhin zu entnehmen, dass die Klägerin zwar grundsätzlich auf ihrem bisher eingenommenen Rechtsstandpunkt beharrt, jedoch nunmehr ihr Begehren auf die Behauptung der Beklagten, ihr Dienstverhältnis sei ordnungsgemäß beendet worden, stützt.
Hiezu kommt, dass § 39 Abs 2 Z 1 ASGG eine gegenüber dem allgemeinen Zivilverfahren erweiterte Anleitungspflicht gegenüber der unvertretenen Partei normiert (vgl SZ 70/199). Die nicht qualifiziert vertretene Partei ist nach den Bestimmungen der §§ 432, 435 ZPO zu belehren. Hiebei hat der Vorsitzende die Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen können und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozesshandlungen anzuleiten. Gemäß § 432 Abs 1 ZPO hat der Richter unter anderem die Parteien auch über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Selbst wenn man die Klage im hier nicht mehr strittigen Teilbereich der Wiederaufnahme als verbesserungsfähig ansehen wollte, entspräche das erstinstanzliche Verfahren nicht diesen Bestimmungen, weil der Klägerin zwar mit der Note ON 8 die Möglichkeit der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages vor Augen geführt wurde, nicht jedoch die für einen Laien keinesfalls zwingend erschließbare Gefahr der Zurückweisung der Klage.Hiezu kommt, dass Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG eine gegenüber dem allgemeinen Zivilverfahren erweiterte Anleitungspflicht gegenüber der unvertretenen Partei normiert vergleiche SZ 70/199). Die nicht qualifiziert vertretene Partei ist nach den Bestimmungen der Paragraphen 432, 435, ZPO zu belehren. Hiebei hat der Vorsitzende die Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen können und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozesshandlungen anzuleiten. Gemäß Paragraph 432, Absatz eins, ZPO hat der Richter unter anderem die Parteien auch über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Selbst wenn man die Klage im hier nicht mehr strittigen Teilbereich der Wiederaufnahme als verbesserungsfähig ansehen wollte, entspräche das erstinstanzliche Verfahren nicht diesen Bestimmungen, weil der Klägerin zwar mit der Note ON 8 die Möglichkeit der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages vor Augen geführt wurde, nicht jedoch die für einen Laien keinesfalls zwingend erschließbare Gefahr der Zurückweisung der Klage.
Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht lässt sich zumindest derzeit die Klagszurückweisung auch nicht mit der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren begründen. Damit wurde einerseits das Begehren auf aufrechten Fortbestand des Dienstverhältnisses und andererseits auf Zahlung des fortlaufenden Lohnes einschließlich des Gegenwerts für Sachleistungen abgewiesen. Wie eingangs dargestellt, begehrte die Klägerin im Vorverfahren die Leistungen der Beklagten für den Zeitraum ab 15. 3. 1978. In ihrer nunmehrigen Klage strebt sie den Zuspruch der Arbeitsgelder vor Unfallsdatum, somit für die Zeit vor dem 11. 3. 1978 an. Nach der derzeitigen Aktenlage liegt somit keine Überschneidung der - in ihrer sachlichen Berechtigung hier nicht zu prüfenden - Ansprüche vor. Das Begehren nach Abfertigung und Kündigungsentschädigung basiert auf einem anderen Rechtsgrund als die Leistungsklage im Vorverfahren und ist geradezu die - in ihrer Stichhaltigkeit hier nicht zu prüfende - Konsequenz aus der Abweisung des Begehrens auf Feststellung des aufrechten Fortbestandes des Dienstverhältnisses.
Nach ständiger Rechtsprechung ist über die Frage, ob die Klage begründet ist, mit Urteil zu entscheiden. Die Schlüssigkeit der Klage hat als materielle Vorfrage der Begründetheit nichts mit der Zulässigkeit der Klage zu tun (3 Ob 110/95; Fasching aaO Rz 1172). Das unschlüssige Klagebegehren ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zurück-, sondern nach Verhandlung, in der der Richter in Entsprechung seiner Prozessleitungspflicht (vergeblich) auf Präzisierung des Begehrens hingewirkt hat, abzuweisen (SZ 58/134; ZVR 1989/76; SZ 65/132; SZ 71/62 ua).
Nur insoweit die Vorinstanzen aus dem Inhalt des Schriftsatzes ON 7 darauf schlossen, die Klägerin habe auch eine Wiederaufnahmsklage einbringen wollen, wäre die Klagszurückweisung grundsätzlich berechtigt, weil der Klagsinhalt in § 536 ZPO zwingend vorgeschrieben ist und sich dazu in der Klage keinerlei Vorbringen findet. Inwieweit eine derartige Interpretation der Klage auf Grund eines nachfolgenden Schriftsatzes überhaupt zulässig ist und ob und in welcher Form das Verbesserungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, muss hier nicht weiter erörtert werden, weil die Klägerin insoweit die Entscheidungen der Vorinstanzen unbekämpft ließ.Nur insoweit die Vorinstanzen aus dem Inhalt des Schriftsatzes ON 7 darauf schlossen, die Klägerin habe auch eine Wiederaufnahmsklage einbringen wollen, wäre die Klagszurückweisung grundsätzlich berechtigt, weil der Klagsinhalt in Paragraph 536, ZPO zwingend vorgeschrieben ist und sich dazu in der Klage keinerlei Vorbringen findet. Inwieweit eine derartige Interpretation der Klage auf Grund eines nachfolgenden Schriftsatzes überhaupt zulässig ist und ob und in welcher Form das Verbesserungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, muss hier nicht weiter erörtert werden, weil die Klägerin insoweit die Entscheidungen der Vorinstanzen unbekämpft ließ.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.