Begründung:
Der Kläger ist einziger Komplementär der S***** (KG), die Beklagte eine Kommanditistin.
Die Beklagte führt gegen diese Kommanditgesellschaft als Verpflichtete zu E 945/92 des Erstgerichtes Exekution gemäß § 354 EO zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, insbesondere Bucheinsicht und Auskunftserteilung. Nach Androhung von Geldstrafen gegen die verpflichtete Kommanditgesellschaft und Bewilligung des Vollzugs der angedrohten Geldstrafen wurde auf Antrag der Beklagten mit Beschluß vom 27.1.1993 (ON 11) unter Androhung eines schärferen Zwangsmittels von einem Monat Haft am Kläger eine neue Frist von fünf Tagen bestimmt, in eventu unter Androhung des Zwangsmittels von S 500.000. Mit Beschluß vom 1.4.1993 (ON 44) ordnete das Erstgericht den Vollzug des angedrohten Zwangsmittels von einem Monat Haft am Kläger an; unter Androhung eines schärferen Zwangsmittels von sechs Wochen Haft am Kläger wurde eine neue Frist von fünf Tagen bestimmt. Zugleich wurde dem Kläger zur Erfüllung dieses Auftrags eine neue Frist von fünf Tagen von der Entlassung aus der Haft angesetzt, nach deren fruchtlosem Ablauf gegen ihn auf Antrag neuerlich Haft in der Dauer von sechs Wochen verhängt werden würde.Die Beklagte führt gegen diese Kommanditgesellschaft als Verpflichtete zu E 945/92 des Erstgerichtes Exekution gemäß Paragraph 354, EO zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, insbesondere Bucheinsicht und Auskunftserteilung. Nach Androhung von Geldstrafen gegen die verpflichtete Kommanditgesellschaft und Bewilligung des Vollzugs der angedrohten Geldstrafen wurde auf Antrag der Beklagten mit Beschluß vom 27.1.1993 (ON 11) unter Androhung eines schärferen Zwangsmittels von einem Monat Haft am Kläger eine neue Frist von fünf Tagen bestimmt, in eventu unter Androhung des Zwangsmittels von S 500.000. Mit Beschluß vom 1.4.1993 (ON 44) ordnete das Erstgericht den Vollzug des angedrohten Zwangsmittels von einem Monat Haft am Kläger an; unter Androhung eines schärferen Zwangsmittels von sechs Wochen Haft am Kläger wurde eine neue Frist von fünf Tagen bestimmt. Zugleich wurde dem Kläger zur Erfüllung dieses Auftrags eine neue Frist von fünf Tagen von der Entlassung aus der Haft angesetzt, nach deren fruchtlosem Ablauf gegen ihn auf Antrag neuerlich Haft in der Dauer von sechs Wochen verhängt werden würde.
Der Kläger begehrt mit Klage gemäß § 35 EO das Urteil, die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27.1.1993, E 945/92-11, bewilligte Exekution durch Androhung eines schärferen Zwangsmittels von einem Monat Haft am Kläger, unter Bestimmung einer neuen Frist von fünf Tagen, in eventu unter Androhung des Zwangsmittels von S 500.000, und die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 1.4.1993, E 945/92-44, bewilligte Exekution durch Vollzug des Zwangsmittels von einem Monat Haft am Kläger, sowie Androhung eines schärferen Zwangsmittels von sechs Wochen Haft am Kläger unter Fristbestimmung von fünf Tagen; sowie neuer Fristbestimmung von weiteren fünf Tagen von der Entlassung aus der Haft und nach deren fruchtlosem Ablauf gegen ihn auf Antrag neuerliche Haft in der Dauer von sechs Wochen zu verhängen, werde für unzulässig erklärt; er erhob die Einwendungen, daß er bzw die Kommanditgesellschaft in Entsprechung des Auskunftsverlangens der Beklagten - in der Klage in einzelnen bezeichnete - Informationen zur Verfügung gestellt habe; die Beklagte habe die Exekution aber nicht eingestellt.Der Kläger begehrt mit Klage gemäß Paragraph 35, EO das Urteil, die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27.1.1993, E 945/92-11, bewilligte Exekution durch Androhung eines schärferen Zwangsmittels von einem Monat Haft am Kläger, unter Bestimmung einer neuen Frist von fünf Tagen, in eventu unter Androhung des Zwangsmittels von S 500.000, und die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 1.4.1993, E 945/92-44, bewilligte Exekution durch Vollzug des Zwangsmittels von einem Monat Haft am Kläger, sowie Androhung eines schärferen Zwangsmittels von sechs Wochen Haft am Kläger unter Fristbestimmung von fünf Tagen; sowie neuer Fristbestimmung von weiteren fünf Tagen von der Entlassung aus der Haft und nach deren fruchtlosem Ablauf gegen ihn auf Antrag neuerliche Haft in der Dauer von sechs Wochen zu verhängen, werde für unzulässig erklärt; er erhob die Einwendungen, daß er bzw die Kommanditgesellschaft in Entsprechung des Auskunftsverlangens der Beklagten - in der Klage in einzelnen bezeichnete - Informationen zur Verfügung gestellt habe; die Beklagte habe die Exekution aber nicht eingestellt.
Das Erstgericht wies die Klage a limine als unzulässig zurück. Der Kläger werde bloß als verantwortlicher Komplementär der verpflichteten Kommanditgesellschaft im Exekutionsverfahren in Anspruch genommen. Die Oppositionsklage gehe dahin, daß der Anspruch selbst erloschen sei; dies setze voraus, daß der Verpflichtete selbst als Kläger einschreite. Der Exekutionstitel richte sich nur gegen die Kommanditgesellschaft, die allein zum Begehren, daß der Anspruch erloschen sei, berechtigt sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und bestätigte diesen Beschluß, dessen Begründung es für zutreffend erachtete. Die Möglichkeit, als Kläger im Oppositionsprozeß aufzutreten, hänge ausschließlich von der verfahrensrechtlichen Konstellation der Zwangsvollstreckung ab, in der die Kommanditgesellschaft die verpflichtete Partei sei, nicht aber der nunmehrige Kläger. Die Klage sei als Prozeßhandlung einer hiezu nicht berechtigten Person zurückzuweisen. Ein Verbesserungsverfahren komme schon deshalb nicht in Betracht, weil völlig klar sei, daß der Komplementär im eigenen Namen auftritt, und nicht für die Kommanditgesellschaft, die ohnedies selbst einen Oppositionsstreit führe.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausreichende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vorliege.