Rechtssatz RS0079246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079246
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Rechtssatz
Die Zurückweisung der Klage a limine als unzulässig mit Beschluss nach der gemäß § 230 Abs 2 ZPO vorzunehmenden Vorprüfung kann nur dann erfolgen, wenn nicht alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind beziehungsweise wenn Prozesshindernisse vorliegen. Über die Frage, ob die Klage begründet ist, ist hingegen mit Urteil zu entscheiden. Die Sachlegitimation hat - ebenso wie die Schlüssigkeit der Klage - nichts mit der Zulässigkeit der Klage zu tun, sondern ist (materielle) Vorfrage ihrer Begründetheit. Ist der Kläger nicht aktiv oder der Beklagte nicht passiv legitimiert, muss die Klage als unbegründet mit Urteil abgewiesen werden.Die Zurückweisung der Klage a limine als unzulässig mit Beschluss nach der gemäß Paragraph 230, Absatz 2, ZPO vorzunehmenden Vorprüfung kann nur dann erfolgen, wenn nicht alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind beziehungsweise wenn Prozesshindernisse vorliegen. Über die Frage, ob die Klage begründet ist, ist hingegen mit Urteil zu entscheiden. Die Sachlegitimation hat - ebenso wie die Schlüssigkeit der Klage - nichts mit der Zulässigkeit der Klage zu tun, sondern ist (materielle) Vorfrage ihrer Begründetheit. Ist der Kläger nicht aktiv oder der Beklagte nicht passiv legitimiert, muss die Klage als unbegründet mit Urteil abgewiesen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 110/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 3 Ob 110/95
- 8 ObA 149/00w
Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 149/00w
nur: Über die Frage, ob die Klage begründet ist, ist hingegen mit Urteil zu entscheiden. Die Schlüssigkeit der Klage hat nichts mit der Zulässigkeit der Klage zu tun, sondern ist (materielle) Vorfrage ihrer Begründetheit. (T1)
- 7 Ob 28/03y
Entscheidungstext OGH 02.04.2003 7 Ob 28/03y
- 5 Ob 241/08i
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 241/08i
Auch; Beisatz: Fragen der Sachlegitimation oder der Schlüssigkeit eines Rechtsschutzbegehrens haben mit der zulässigen Verfahrensart oder überhaupt der Zulässigkeit des Rechtsschutzantrags nichts zu tun, sie sind nur (materielle) Bedingungen der Begründetheit des Begehrens. (T2)
- 5 Ob 40/11k
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 40/11k
Vgl; Beis wie T2
- 5 Ob 255/15h
Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 255/15h
Auch
- 5 Ob 2/16d
Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 2/16d
Auch
- 6 Ob 168/17z
Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 168/17z
Vgl auch; ähnlich nur T1
- 9 Ob 111/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 9 Ob 111/25a
Beisatz: Hier: Verbandsklage auf Abhilfe nach § 624 ZPO (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079246
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_0030OB00110_9500000_001