- 2 Ob 531/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 531/90
- 4 Ob 542/95
Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 542/95
Vgl; nur: Die Vorschrift des § 84 Abs 3 ZPO verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz ein gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann. (T1)
Beisatz: Hier: Verbesserungsverfahren hinsichtlich der genauen Bezeichnung des neuen Beweismittels im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T2)
Veröff: SZ 68/113
- 8 ObA 149/00w
Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 149/00w
Beisatz: Unschlüssigkeit ist nur dann verbesserungsfähig, wenn sie auf einer solchen Unvollständigkeit des Sachvorbringens beruht, welche die sachliche Antragserledigung nach jeder Richtung hin ausschließt, nicht aber dann, wenn sie die Folge unrichtiger Beurteilung (Subsumtion) ist. (T3)
- 9 Ob 260/00a
Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 Ob 260/00a
nur: Hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn ein solcher Schriftsatz den vorgeschriebenen Inhalt so weit enthält, dass über ihn sachlich - wenn auch nicht in stattgebendem Sinn - abgesprochen werden kann. (T4)
nur T1; Beis wie T3
- 2 Ob 222/01p
Entscheidungstext OGH 20.09.2001 2 Ob 222/01p
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 73/03x
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 73/03x
Teilweise gegenteilig; Beisatz: Vor der Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ist stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen. (T5)
- 1 Ob 114/04b
Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob 114/04b
Auch; Beisatz: Diese Bestimmung ist auch auf Klagen anzuwenden, so etwa im Fall unzureichender oder unklarer Tatsachenbehauptungen zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. (T6)
Beisatz: Hier: Verbesserungsauftrag nach § 60 Abs 3 JN. (T7)
- 2 Ob 117/04a
Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 117/04a
Teilweise gegenteilig; Beis wie T5
- 1 Ob 83/04v
Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 83/04v
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Durch die Einfügung der Wortgruppe „oder die Klage zur Verbesserung zurückzustellen" in § 230 Abs 2 ZPO mit der ZVN 2002 ist nun klargestellt, dass ein Verbesserungsverfahren von Amts wegen auch dann einzuleiten ist, wenn in einem Schriftsatz Vorbringen fehlt, das für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozesshandlungen vorgeschrieben ist (hier: zur sachlichen Zuständigkeit). (T8)
- 6 Ob 51/05a
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 51/05a
Auch; Beisatz: Die Gewährung eines Verbesserungsversuchs ist bei unschlüssigen Klagen grundsätzlich zwingend vorzunehmen. (T9)
- 4 Ob 77/07p
Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 77/07p
Vgl auch; Bem: Die Frage des Erfordernisses eines Verbesserungsauftrages wird hier bewusst offen gelassen, weil darin lediglich ein im Rechtsmittelverfahren zu rügender Verfahrensmangel liegen könnte, eine Rüge jedoch nicht erfolgte. (T10)
- 7 Ob 148/08b
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 7 Ob 148/08b
Vgl; Beisatz: Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (§ 182 ZPO). Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte. (T11)
- 7 Ob 289/08p
Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 289/08p
Teilweise gegenteilig; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T11
- 5 Ob 21/09p
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
Auch; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T11
- 1 Ob 134/10b
Entscheidungstext OGH 10.08.2010 1 Ob 134/10b
Auch; nur: Die Vorschrift des § 84 Abs 3 ZPO verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz ein gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn ein solcher Schriftsatz den vorgeschriebenen Inhalt so weit enthält, dass über ihn sachlich - wenn auch nicht in stattgebendem Sinn - abgesprochen werden kann. (T12)
Beis wie T6
- 3 Ob 222/12m
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 222/12m
Auch; Beis wie T5; Beis wie T9
- 10 Ob 50/13w
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 Ob 50/13w
Auch; Beis wie T5; Beis wie T9
Veröff: SZ 2014/42
- 3 Ob 7/16z
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 7/16z
Auch; Beisatz: Ein unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt. (T13)
Veröff: SZ 2016/48
- 4 Ob 136/19g
Entscheidungstext OGH 22.08.2019 4 Ob 136/19g
Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Zurückweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit ohne vorheriges Verbesserungsverfahren. (T14)