Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Es trifft zu, dass es der Klage an der erforderlichen Schlüssigkeit mangelt, weil sich der Rechtsgrund der von der klagenden Partei geltend gemachten Forderung (Kredit oder Bürgschaft) nicht verlässlich aus dem Klagsvorbringen ableiten lässt. Es muss daher gar nicht weiter darauf eingegangen werden, ob es zusätzlich zur aufgezeigten Unschlüssigkeit noch an Ausführungen der klagenden Partei zur Fälligkeit des Klagsbetrags mangelte oder ob nicht ohnehin dem Sachverhaltsvorbringen implizit Behauptungen über die Fälligkeit dieser Forderung zu entnehmen seien. Es ist schließlich auch nicht nötig, darauf einzugehen, ob die klagende Partei Behauptungen im Sinne des § 13 KSchG über die Androhung des Terminsverlustes und die Setzung einer Nachfrist hätte aufstellen müssen, obwohl Terminsverlust in der Klage überhaupt nicht geltend gemacht wurde.Es trifft zu, dass es der Klage an der erforderlichen Schlüssigkeit mangelt, weil sich der Rechtsgrund der von der klagenden Partei geltend gemachten Forderung (Kredit oder Bürgschaft) nicht verlässlich aus dem Klagsvorbringen ableiten lässt. Es muss daher gar nicht weiter darauf eingegangen werden, ob es zusätzlich zur aufgezeigten Unschlüssigkeit noch an Ausführungen der klagenden Partei zur Fälligkeit des Klagsbetrags mangelte oder ob nicht ohnehin dem Sachverhaltsvorbringen implizit Behauptungen über die Fälligkeit dieser Forderung zu entnehmen seien. Es ist schließlich auch nicht nötig, darauf einzugehen, ob die klagende Partei Behauptungen im Sinne des Paragraph 13, KSchG über die Androhung des Terminsverlustes und die Setzung einer Nachfrist hätte aufstellen müssen, obwohl Terminsverlust in der Klage überhaupt nicht geltend gemacht wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats muss das Gericht, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren abweist, dessen Verbesserung anregen. Darauf ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn die klagende Partei die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte (1 Ob 15/02s; 1 Ob 606/95). Auch andere Senate des Obersten Gerichtshofs vertreten die Auffassung, dass das Gericht bei Vorliegen einer unschlüssigen Klage zur Schlüssigstellung gemäß § 182 ZPO im Sinne eines Verbesserungsversuchs gehalten sei (7 Ob 179/02b; 8 Ob 294/01w; SZ 70/136).Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats muss das Gericht, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren abweist, dessen Verbesserung anregen. Darauf ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn die klagende Partei die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte (1 Ob 15/02s; 1 Ob 606/95). Auch andere Senate des Obersten Gerichtshofs vertreten die Auffassung, dass das Gericht bei Vorliegen einer unschlüssigen Klage zur Schlüssigstellung gemäß Paragraph 182, ZPO im Sinne eines Verbesserungsversuchs gehalten sei (7 Ob 179/02b; 8 Ob 294/01w; SZ 70/136).
In der Lehre wird die Ansicht des erkennenden Senats geteilt, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 15 zu § 84 f; Fucik in Rechberger aaO Rz 1 zu § 182; Ballon in FS Fasching, Die Rechtsprechung in Zuständigkeitsfragen, 65; derselbe, Einführung in das österreichische Zivilprozessrecht9 Rz 314; Konecny, Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983, in JBl 1984, 13 [16 ff], 61 ff). Auch Fasching vertritt die Ansicht, dass Inhaltsmängel von Klagen verbesserungsfähig seien, insbesondere wenn dieser Mangel zu einem Versäumungsurteil gegen den Kläger oder zur sofortigen Klagszurückweisung führen müsste, wenngleich er wenige Zeilen zuvor - einschränkend - ausführt, die Unschlüssigkeit einer Klage sei nur dann verbesserungsfähig, wenn sie auf einer solchen Unvollständigkeit des Sachvorbringens beruhe, die die sachliche Antragserledigung nach jeder Richtung hin ausschließe (Fasching, LB2 Rz 513).In der Lehre wird die Ansicht des erkennenden Senats geteilt, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 15 zu Paragraph 84, f; Fucik in Rechberger aaO Rz 1 zu Paragraph 182,; Ballon in FS Fasching, Die Rechtsprechung in Zuständigkeitsfragen, 65; derselbe, Einführung in das österreichische Zivilprozessrecht9 Rz 314; Konecny, Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983, in JBl 1984, 13 [16 ff], 61 ff). Auch Fasching vertritt die Ansicht, dass Inhaltsmängel von Klagen verbesserungsfähig seien, insbesondere wenn dieser Mangel zu einem Versäumungsurteil gegen den Kläger oder zur sofortigen Klagszurückweisung führen müsste, wenngleich er wenige Zeilen zuvor - einschränkend - ausführt, die Unschlüssigkeit einer Klage sei nur dann verbesserungsfähig, wenn sie auf einer solchen Unvollständigkeit des Sachvorbringens beruhe, die die sachliche Antragserledigung nach jeder Richtung hin ausschließe (Fasching, LB2 Rz 513).
Im Gegensatz zur zuvor zitierten Judikatur hat der 2. Senat des Obersten Gerichtshofs ausgesprochen, die Verbesserung eines Schriftsatzes sei nicht möglich, wenn zwar unschlüssiges Vorbringen vorliege, darüber aber - wenn auch nicht in stattgebendem Sinne - abgesprochen werden könne (2 Ob 222/01p; 2 Ob 524/95 = RdW 1997, 18). Ebenso argumentierten der 6. Senat in AZ 6 Ob 182/00h und der 8. Senat in AZ 8 Ob 205/99a. Diese Ansicht ist aber abzulehnen:
Gewiss geht undeutliches und unvollständiges Vorbringen in der Klage zu Lasten der klagenden Partei und führt, wenn diese die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt, letzten Endes zur Abweisung des Klagebegehrens. Unschlüssiges Klagebegehren kann also für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben, doch hat der Verhandlungsrichter gemäß § 182 Abs 1 ZPO darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt bzw klargestellt werden. Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, entscheidungserhebliche Tatsachen, die von den Parteien erkennbar übersehen wurden, geltend zu machen und zu klären. In diesem Sinne muss das Gericht, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren abweist, dessen Verbesserung anregen. Das Vortragen weiterer Tatsachen, wodurch die bisherigen Behauptungen der klagenden Partei ergänzt bzw klargestellt werden, war selbst bei der ersten Tagsatzung möglich (1 Ob 606/95). Geht man von diesen, schon den Grundtendenzen der Zivilverfahrens-Novelle 1983 entsprechenden Kriterien, namentlich dass das materielle Recht nicht wegen prozessualer Form- und Inhaltsvorschriften verloren gehen soll bzw erschwert erlangt werden kann (Konecny aaO 62), aus und nimmt man überdies auf die Waffengleichheit zwischen den Parteien Bedacht (Fasching aaO, Konecny aaO 62 f), dann ist nicht einzusehen, warum unschlüssiges Klagebegehren nicht schon von Anfang an einer Verbesserung zugänglich gemacht werden sollte, und auch nicht recht verständlich, dass ein Verbesserungsverfahren nicht einzuleiten sei, sofern eine sachliche Erledigung "nicht ausgeschlossen" wäre (6 Ob 182/00h ua), ist doch eine "sachliche Erledigung" des unschlüssigen Klagebegehrens grundsätzlich nie ausgeschlossen, sondern letzten Endes - für den Fall unterbliebener Verbesserung - auch gesetzlich geboten. Vor der sachlichen Erledigung ist aber im Sinne der bereits durch die ZVN 1983 geschaffenen Möglichkeiten, Mängel des Schriftsatzinhalts zu verbessern, ein Verbesserungsversuch zu unternehmen, ehe ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widersprüchliches Begehren abzuweisen ist.Gewiss geht undeutliches und unvollständiges Vorbringen in der Klage zu Lasten der klagenden Partei und führt, wenn diese die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt, letzten Endes zur Abweisung des Klagebegehrens. Unschlüssiges Klagebegehren kann also für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben, doch hat der Verhandlungsrichter gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt bzw klargestellt werden. Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, entscheidungserhebliche Tatsachen, die von den Parteien erkennbar übersehen wurden, geltend zu machen und zu klären. In diesem Sinne muss das Gericht, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren abweist, dessen Verbesserung anregen. Das Vortragen weiterer Tatsachen, wodurch die bisherigen Behauptungen der klagenden Partei ergänzt bzw klargestellt werden, war selbst bei der ersten Tagsatzung möglich (1 Ob 606/95). Geht man von diesen, schon den Grundtendenzen der Zivilverfahrens-Novelle 1983 entsprechenden Kriterien, namentlich dass das materielle Recht nicht wegen prozessualer Form- und Inhaltsvorschriften verloren gehen soll bzw erschwert erlangt werden kann (Konecny aaO 62), aus und nimmt man überdies auf die Waffengleichheit zwischen den Parteien Bedacht (Fasching aaO, Konecny aaO 62 f), dann ist nicht einzusehen, warum unschlüssiges Klagebegehren nicht schon von Anfang an einer Verbesserung zugänglich gemacht werden sollte, und auch nicht recht verständlich, dass ein Verbesserungsverfahren nicht einzuleiten sei, sofern eine sachliche Erledigung "nicht ausgeschlossen" wäre (6 Ob 182/00h ua), ist doch eine "sachliche Erledigung" des unschlüssigen Klagebegehrens grundsätzlich nie ausgeschlossen, sondern letzten Endes - für den Fall unterbliebener Verbesserung - auch gesetzlich geboten. Vor der sachlichen Erledigung ist aber im Sinne der bereits durch die ZVN 1983 geschaffenen Möglichkeiten, Mängel des Schriftsatzinhalts zu verbessern, ein Verbesserungsversuch zu unternehmen, ehe ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widersprüchliches Begehren abzuweisen ist.
In Stattgebung der Revision sind die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben. Das Erstgericht wird die klagende Partei zur Verbesserung des Klageschriftsatzes aufzufordern und erst danach - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten - neuerlich zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.