Rechtssatz RS0037119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037119
Geschäftszahl
7Ob559/78 (7Ob560/78); 7Ob602/79; 8Ob20/86; 2Ob524/95; 1Ob73/03x; 8Ob163/06p
Entscheidungsdatum
18.04.2007
Rechtssatz
Ist ein Urteilsbegehren nicht eindeutig, so ist es auch im Anwaltsprozeß nicht Sache des Richters, die für den Kläger ungünstige Auslegung zu wählen. Vielmehr hat er vorerst eine Verbesserung anzuregen und darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht und alle nötigen Aufschlüsse gegeben werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 559/78
Entscheidungstext OGH 20.04.1978 7 Ob 559/78
Veröff: RZ 1978/96 S 197
- 7 Ob 602/79
Entscheidungstext OGH 13.09.1979 7 Ob 602/79
Beisatz: Richterliche Anleitung des Klägers zu Ergänzungen eines deutlichen Klagebegehrens wäre jedoch Parteilichkeit zum Nachteil des Beklagten. (T1)
- 8 Ob 20/86
Entscheidungstext OGH 10.07.1986 8 Ob 20/86
Auch
- 2 Ob 524/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1996 2 Ob 524/95
Beis wie T1
- 1 Ob 73/03x
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 73/03x
Auch; Beisatz: Vor der Abweisung eines unschlüssgen Klagebegehrens ist stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen. (T2)
- 8 Ob 163/06p
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 163/06p
Vgl; Beisatz: Ein unbestimmtes Begehren kann nicht zu einer Abweisung führen; vielmehr hat das Gericht im Rahmen seiner Prozessleitungspflicht vorweg eine Präzisierung zu ermöglichen (stRsp). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037119
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19780420_OGH0002_0070OB00559_7800000_001