Vorweg ist festzuhalten, dass entgegen der Rechtsansicht der Rechtsmittelwerber die Frage der Zulässigkeit der Revision bei Klage und Widerklage grundsätzlich getrennt zu beurteilen ist (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 IV 1 § 502 Rz 168; RIS-Justiz RS0037252 mwN zuletzt OGH 10 Ob 129/05a). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision betreffend das Zwischenurteil über die Berechtigung des Anspruches auf Zuspruch der Kosten für die Straßensanierung nach der Verlegung, dem Grund nach ist daher gesondert zu prüfen. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist aber zulässig und berechtigt. Sie zeigen zutreffend auf, dass das Berufungsgericht nicht ausreichend zwischen der Frage des Auftrages im Innenverhältnis einerseits und der im Außenverhältnis andererseits damit verbundenen Vollmacht unterschieden hat.Vorweg ist festzuhalten, dass entgegen der Rechtsansicht der Rechtsmittelwerber die Frage der Zulässigkeit der Revision bei Klage und Widerklage grundsätzlich getrennt zu beurteilen ist vergleiche Zechner in Fasching/Konecny2 römisch vier 1 Paragraph 502, Rz 168; RIS-Justiz RS0037252 mwN zuletzt OGH 10 Ob 129/05a). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision betreffend das Zwischenurteil über die Berechtigung des Anspruches auf Zuspruch der Kosten für die Straßensanierung nach der Verlegung, dem Grund nach ist daher gesondert zu prüfen. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist aber zulässig und berechtigt. Sie zeigen zutreffend auf, dass das Berufungsgericht nicht ausreichend zwischen der Frage des Auftrages im Innenverhältnis einerseits und der im Außenverhältnis andererseits damit verbundenen Vollmacht unterschieden hat.
Vereinfacht lässt sich der vorliegende Streitfall dahin zusammenfassen, dass sich die Beklagten bei Kaufvertragsabschluss zwar zur Errichtung einer Zufahrtsstraße zu dem „Kaufobjekt" verpflichtet haben, dass aber eine ausdrückliche Definition der Höhenpunkte der Zufahrtsstraße, die oberhalb der am Hang liegenden gekauften Grundstücke parallel zu diesen auf dem Grundstück der Verkäuferinnen verlaufen sollte, im Vertrag nicht erfolgte. Zwar war klar, dass die Grundstücke der Errichtung von Doppelhäusern dienen sollte und war die Rechtskraft eines Bebauungsplanes, der deren Errichtung ermöglicht, auch Bedingung für die Wirksamkeit, konkret aus der Errichtung der Doppelhäuser ergebende besondere Vorgaben für den Verlauf der Zufahrtsstraße wurden aber in dem Vertrag ebenso wenig aufgenommen wie die genaue Höhenangabe der letztlich errichteten Häuser (selbst in dem dem Kaufvertrag nachträglich angeschlossenen Plan sind diese nicht enthalten; die beiden Höhepunkte hinsichtlich der Straße weichen von der letztlich angenommenen Höhe von 1105 ab). Die Beklagte hatte dann ausgehend vom Bebauungsplan, der in der dem Kaufvertrag angeschlossenen Form ebenfalls keine Höhenquoten enthält, vorweg bereits vor Kaufvertragsabschluss am 30. 7. 1997 ein Anbot eingeholt und schließlich am 12. bzw 13. 3. 1998 die Baufirma entsprechend diesem Anbot und dem Bebauungsplan, der noch die Höhe 1106 enthielt, den Auftrag erteilt. Mittlerweile hatte der von den Beklagten mit der Erstellung des Bebauungsplanes aber nicht der Durchführung des Straßenprojektes beauftragte Bauingenieur in einer Besprechung gegenüber dem Planungsbüro der Klägerin am 4. 3. 1998 eine Absenkung der Straße auf ein Niveau von 1105 zugesagt. Die Genehmigung des Bebauungsplanes am 12. 3. 1998 erfolgte aber noch auf dem Niveau 1106. Im Juli 1998 wurde dann die Straße ausgehend davon fertig gestellt. Die Einreichung der Häuser bei der Baubehörde stützte sich noch auf den Bebauungsplan mit der Höhenquote 1106 während die Bauanzeige (22. 7. 1998) bereits eine Grundgrenze von 1105,30 bzw 1105,10 aufwies. Mit Kaufvertragsnachtrag vom 8. 7. 1998 bzw unterfertigt durch die Beklagte am 16. 7. 1998 (zufolge dem vorgelegten Bauakt der Tag der Bauverhandlung) wurde der Eintritt der im Kaufvertrag aufschiebend festgelegten Bedingungen und die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages bestätigt. In weiterer Folge wurde 1998 mit dem Bau der Doppelhäuser begonnen. Im Dezember 1998 wurde dann nach Besprechung mit dem Planungsbüro der Klägerin, bei der auch der Bauingenieur der Beklagten anwesend war, von der Straßenbaufirma, die mittlerweile auch von der Klägerin mit der Erstellung der Außenanlagen beauftragt worden war, die bereits errichtete Straße unfachgerecht abgesenkt. Nach der Vollendungsanzeige betreffend die Doppelhäuser im Juli 1999 kam es im August 1999 an den Doppelhäusern zu beträchtlichen Wasserschäden. Die oberhalb der gekauften Grundstücke befindlichen Grundstücke wurden auf die Aufschließungsstraße entwässert, die über keine ausreichende Wasserableitung verfügte. Wegen der erheblichen Gefahr neuerlicher Wassereinbrüche setzte dann die Klägerin den Beklagten eine Frist zur Erfüllung des Kaufvertrages, drohte die Ersatzvornahme an und nahm diese schließlich vor.
Rechtlich sind nun bei der vorliegenden Fragestellung verschiedene Themenbereiche auseinanderzuhalten, und zwar die Auslegung des abgeschlossenen Kaufvertrages, die Bedeutung der Erklärungen des Bauingenieurs der Beklagten, die Bedeutung des Kaufvertragsnachtrages und die Unterscheidung zwischen der Verpflichtung zur Kostentragung hinsichtlich der Zufahrtsstraße und der Zulässigkeit von deren Absenkung.
Bei der ersten Frage, der Bestimmung der mit dem Kaufvertrag als Nebenpflicht übernommenen Verpflichtung zur Erstellung „Zufahrtsstraße" bzw allfälliger Änderungen dieser Verpflichtungen durch den Kaufvertragsnachtrag, geht es um die Auslegung der - im Übrigen im Auftrag der Klägerin (vgl Art 8, 13 des Kaufvertrages) erstellten Kaufvertragsurkunde bzw dessen Nachtrag. Die hat zufolge § 914 ABGB „nicht an den buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände die Absicht der Parteien zu erforschen" (vgl RIS-Justiz RS0017817, RS0017915 uva). Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RIS-Justiz RS0017915; RS0017797). Mangels Nachweises, dass für den einen Vertragspartner aus dem Erklärungsverhalten des anderen eine vom Inhalt der Urkunden abweichende Erklärungsbedeutung zu erschließen wäre, ist hier die Absicht der Parteien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung allein aus der Urkunde nach dem objektiven Aussagewert und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung im Zusammenhang mit dem Zweck der Vereinbarung zu ermitteln (vgl RIS-Justiz RS0017833 mwN etwa 8 Ob 29/03b). Auf den Umstand, dass hier ja die Veräußerung auch durch einen Verlassenschaftskurator erfolgte und gerichtlich genehmigt wurde, muss nicht weiter eingegangen werden, da die sonstigen hier relevierten Umstände des Geschäftes, aus denen sich Schlüsse über die Absichten der Parteien ziehen ließen (vgl RIS-Justiz RS0017817 mwN zuletzt OGH 5 Ob 365/97f), im Wesentlichen ohnehin auch aus den Vertragsurkunden ersichtlich sind.Bei der ersten Frage, der Bestimmung der mit dem Kaufvertrag als Nebenpflicht übernommenen Verpflichtung zur Erstellung „Zufahrtsstraße" bzw allfälliger Änderungen dieser Verpflichtungen durch den Kaufvertragsnachtrag, geht es um die Auslegung der - im Übrigen im Auftrag der Klägerin vergleiche Artikel 8, 13, des Kaufvertrages) erstellten Kaufvertragsurkunde bzw dessen Nachtrag. Die hat zufolge Paragraph 914, ABGB „nicht an den buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände die Absicht der Parteien zu erforschen" vergleiche RIS-Justiz RS0017817, RS0017915 uva). Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RIS-Justiz RS0017915; RS0017797). Mangels Nachweises, dass für den einen Vertragspartner aus dem Erklärungsverhalten des anderen eine vom Inhalt der Urkunden abweichende Erklärungsbedeutung zu erschließen wäre, ist hier die Absicht der Parteien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung allein aus der Urkunde nach dem objektiven Aussagewert und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung im Zusammenhang mit dem Zweck der Vereinbarung zu ermitteln vergleiche RIS-Justiz RS0017833 mwN etwa 8 Ob 29/03b). Auf den Umstand, dass hier ja die Veräußerung auch durch einen Verlassenschaftskurator erfolgte und gerichtlich genehmigt wurde, muss nicht weiter eingegangen werden, da die sonstigen hier relevierten Umstände des Geschäftes, aus denen sich Schlüsse über die Absichten der Parteien ziehen ließen vergleiche RIS-Justiz RS0017817 mwN zuletzt OGH 5 Ob 365/97f), im Wesentlichen ohnehin auch aus den Vertragsurkunden ersichtlich sind.
Es ist also zufolge § 914 ABGB zunächst vom Wortsinn und der gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, aber in weiterer Folge auch der Wille der Parteien im Sinne der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen bzw wäre letztlich auch die Übung des redlichen Verkehrs zur Auslegung heranzuziehen (vgl allgemein RIS-Justiz RS0017915 mwN etwa 9 ObA 142/05f oder RIS-Justiz RS0017797 mwN etwa OGH 8 ObA 34/05s). Dann wenn die wörtliche Auslegung des schriftlichen Vertrages erfolglos ist, ist jedenfalls auf die Absicht der Partei zurückzugreifen (vgl RIS-Justiz RS0017791, zuletzt etwa 3 Ob 2/98 oder RIS-Justiz RS0017865 mwN zuletzt 8 Ob 29/03b). Stets ist vom objektiven Erklärungswert der Willensäußerungen auszugehen (vgl RIS-Justiz RS0014160 mwN zuletzt 9 ObA 142/05f).Es ist also zufolge Paragraph 914, ABGB zunächst vom Wortsinn und der gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, aber in weiterer Folge auch der Wille der Parteien im Sinne der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen bzw wäre letztlich auch die Übung des redlichen Verkehrs zur Auslegung heranzuziehen vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0017915 mwN etwa 9 ObA 142/05f oder RIS-Justiz RS0017797 mwN etwa OGH 8 ObA 34/05s). Dann wenn die wörtliche Auslegung des schriftlichen Vertrages erfolglos ist, ist jedenfalls auf die Absicht der Partei zurückzugreifen vergleiche RIS-Justiz RS0017791, zuletzt etwa 3 Ob 2/98 oder RIS-Justiz RS0017865 mwN zuletzt 8 Ob 29/03b). Stets ist vom objektiven Erklärungswert der Willensäußerungen auszugehen vergleiche RIS-Justiz RS0014160 mwN zuletzt 9 ObA 142/05f).
Was nun die Bedeutung der „Parteienabsicht" im Sinne des § 914 anlangt, so ist damit nicht der unkontrollierbare Wille einer Partei gemeint, sondern im Wesentlichen der „Geschäftszweck" (vgl RIS-Justiz RS0017756 mwN zuletzt 1 Ob 211/99g; RIS-Justiz RS0000406 mwN zuletzt 9 ObA 83/98s; ähnlich auch RIS-Justiz RS0017781 mwN zuletzt 6 Ob 305/05d - zur Bedeutung der Erklärung, in dem Sinn, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben musste). Konkret geht es hier nun vorweg um die Auslegung der Klausel im Vertrag, wonach die Parteien die aufschiebenden Bedingung der „Errichtung der zur verkehrsmäßigen Erschließung des Kaufobjektes erforderlichen Aufschließungs- und Zufahrtsstraße... auf Kosten der Verkäuferin" vereinbaren. Zwar wurde dies im Vertrag nicht als ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten festgelegt; im Sinne der allgemeinen Rechtsprechung zur Verpflichtung der Vertragsparteien, auf den Eintritt derartiger aufschiebender Bedingungen einzuwirken und die ausdrückliche Kostenübernahmeregelung, wird insoweit eine Verpflichtung der Beklagten abzuleiten sein (vgl RIS-Justiz RS0017424 mwN zuletzt 7 Ob 526/96 ähnlich auch RIS-Justiz RS0017406 mwN zuletzt 7 Ob 147/05a).Was nun die Bedeutung der „Parteienabsicht" im Sinne des Paragraph 914, anlangt, so ist damit nicht der unkontrollierbare Wille einer Partei gemeint, sondern im Wesentlichen der „Geschäftszweck" vergleiche RIS-Justiz RS0017756 mwN zuletzt 1 Ob 211/99g; RIS-Justiz RS0000406 mwN zuletzt 9 ObA 83/98s; ähnlich auch RIS-Justiz RS0017781 mwN zuletzt 6 Ob 305/05d - zur Bedeutung der Erklärung, in dem Sinn, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben musste). Konkret geht es hier nun vorweg um die Auslegung der Klausel im Vertrag, wonach die Parteien die aufschiebenden Bedingung der „Errichtung der zur verkehrsmäßigen Erschließung des Kaufobjektes erforderlichen Aufschließungs- und Zufahrtsstraße... auf Kosten der Verkäuferin" vereinbaren. Zwar wurde dies im Vertrag nicht als ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten festgelegt; im Sinne der allgemeinen Rechtsprechung zur Verpflichtung der Vertragsparteien, auf den Eintritt derartiger aufschiebender Bedingungen einzuwirken und die ausdrückliche Kostenübernahmeregelung, wird insoweit eine Verpflichtung der Beklagten abzuleiten sein vergleiche RIS-Justiz RS0017424 mwN zuletzt 7 Ob 526/96 ähnlich auch RIS-Justiz RS0017406 mwN zuletzt 7 Ob 147/05a).
Unter „Zufahrtsstraße" zu einem Kaufobjekt im Sinne eines Baugrundstückes wird mangels besonderer Umstände (etwa Unmöglichkeit der Errichtung der Häuser) oder anderer konkreter Vereinbarungen regelmäßig eine Zufahrtsstraße zu verstehen sein, die an das bestehende Niveau des Grundstückes anschließt. Dass die hier von den Beklagten bereits errichtete Zufahrtsstraße dies nicht erfüllt hatte, hat die Klägerin nicht vorgebracht. Es stellt sich nun weiters die im Ergebnis vom Berufungsgericht relevierte Frage, ob nicht eine abweichende Interpretation deshalb zu erfolgen hat, weil im Vertrag doch eindeutig darauf Bezug genommen wird, dass die Klägerin auf dem Grundstück beabsichtigt „Doppelhäuser" zu errichten. Darauf muss jedoch deshalb nicht weiter eingegangen werden, da die Klägerin bei Vertragsabschluss der Beklagten gar kein konkretes Niveau der Doppelhäuser bekannt gegeben hat, aus dem abgeleitet werden könnte, dass der „Anschluss" einer Zufahrtsstraße auf dem nunmehr begehrten Niveau von 1105 erfolgen müsste. Wie bereits dargestellt wurde dies selbst in dem erst nachträglich angeschlossenen Plan, von dem die Klägerin schon deshalb nicht als Vertragsinhalt ausgehen konnte, weil er erst nach der Unterfertigung des Vertrages durch die Verlassenschaftskuratorin und Bewilligung des Gerichtes angeschlossen wurde, nicht in dieser Weise festgehalten.
Da also ohnehin davon auszugehen ist, dass es der Klägerin nicht gelungen, ist eine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Herstellung der von ihr in „Selbsthilfe" tiefer gelegten Straße nachzuweisen, bedarf es auch keiner näheren Erörterung, ob mit der Bestätigung des „Bedingungseintrittes" durch die Klägerin im Kaufvertragsnachtrag nach Errichtung der Straße nicht die Verpflichtung zu weiteren Schritten zum Bewirken des „Bedingungseintrittes" durch die Beklagten weggefallen ist.
Die weitere Fragestellung, und zwar inwieweit die Beklagten durch Erklärungen ihres mit der Errichtung eines Bebauungsplanes betrauten Bauingenieurs verpflichtet werden konnten, ist unter dem Aspekt des § 1029 ABGB zu beurteilen. Eine ausdrückliche Vollmacht wurde diesem Bauingenieur nicht erteilt. Seine Bevollmächtigung umfasste nun auch nicht die „Verwaltung" des gesamten Bauvorhabens, sondern nur die Erstellung des Bebauungsplanes (vgl zu Architekten etwa RIS-Justiz RS0019538 mwN 5 Ob 219/71; allgemein zur Abgrenzung Strasser in Rummel ABGB3 § 1029 Rz 6 f). Mit der Betrauung zur Erstellung eines Bebauungsplanes zur Bewirkung des Eintrittes einer aufschiebenden Bedingung, die in einem Kaufvertrag festgelegt wurde, ist aber nicht die Befugnis zur Abänderung des Vertrages in einem anderen Punkt (Punkt VI lit b - der verkehrsmäßigen Erschließung des Kaufobjektes durch eine Zufahrtsstraße) verbunden. Geht es bei Errichtung des Bebauungsplanes doch im Wesentlichen um die „Abwicklung" - hier die Bewirkung des Bedingungseintrittes - des Kaufvertrages aber nicht darum, dass dem Bauingenieur die Vollmacht gegenüber den Kaufvertragspartner eingeräumt werden sollte, die Zufahrtsstraße tiefer und damit für die Verkäufer teurer zu erstellen, als dies zum Anschluss an das Kaufobjekt erforderlich ist. Dies zeigt sich im Übrigen auch daraus, dass die Anbote ja auf Grund der ursprünglichen Planung eingeholt wurden. Auch konkrete Umstände, die den Beklagten zurechenbar wären und den „Anschein" einer weitergehenden Bevollmächtigung bewirken könnten, vermochte die Klägerin nicht nachzuweisen (zur „Anscheinsvollmacht" etwa Apathy in Schwimannn ABGB3 § 1029 Rz 7 f mwN).Die weitere Fragestellung, und zwar inwieweit die Beklagten durch Erklärungen ihres mit der Errichtung eines Bebauungsplanes betrauten Bauingenieurs verpflichtet werden konnten, ist unter dem Aspekt des Paragraph 1029, ABGB zu beurteilen. Eine ausdrückliche Vollmacht wurde diesem Bauingenieur nicht erteilt. Seine Bevollmächtigung umfasste nun auch nicht die „Verwaltung" des gesamten Bauvorhabens, sondern nur die Erstellung des Bebauungsplanes vergleiche zu Architekten etwa RIS-Justiz RS0019538 mwN 5 Ob 219/71; allgemein zur Abgrenzung Strasser in Rummel ABGB3 Paragraph 1029, Rz 6 f). Mit der Betrauung zur Erstellung eines Bebauungsplanes zur Bewirkung des Eintrittes einer aufschiebenden Bedingung, die in einem Kaufvertrag festgelegt wurde, ist aber nicht die Befugnis zur Abänderung des Vertrages in einem anderen Punkt (Punkt römisch sechs Litera b, - der verkehrsmäßigen Erschließung des Kaufobjektes durch eine Zufahrtsstraße) verbunden. Geht es bei Errichtung des Bebauungsplanes doch im Wesentlichen um die „Abwicklung" - hier die Bewirkung des Bedingungseintrittes - des Kaufvertrages aber nicht darum, dass dem Bauingenieur die Vollmacht gegenüber den Kaufvertragspartner eingeräumt werden sollte, die Zufahrtsstraße tiefer und damit für die Verkäufer teurer zu erstellen, als dies zum Anschluss an das Kaufobjekt erforderlich ist. Dies zeigt sich im Übrigen auch daraus, dass die Anbote ja auf Grund der ursprünglichen Planung eingeholt wurden. Auch konkrete Umstände, die den Beklagten zurechenbar wären und den „Anschein" einer weitergehenden Bevollmächtigung bewirken könnten, vermochte die Klägerin nicht nachzuweisen (zur „Anscheinsvollmacht" etwa Apathy in Schwimannn ABGB3 Paragraph 1029, Rz 7 f mwN).
Im Hinblick auf die mangelnde Bevollmächtigung des Bauingenieurs bedarf es auch keines weiteren Eingehens darauf, inwieweit hier vom Schriftvorbehalt abgegangen werden konnte (vgl allgemein RIS-Justiz RS0038673 mwN zuletzt 7 Ob 215/06b; zum Erfordernis des Nachweises einer Bevollmächtigung auch zum Abgehen von der Schriftform 8 Ob 609/91). Auch insoweit kann also eine Grundlage für eine Verpflichtung der Beklagten hinsichtlich des veränderten Straßenniveaus und damit eine allfällige Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der „Ersatzvornahme" - auf die näheren Voraussetzungen ist nicht einzugehen - nicht begründet werden. Schon aus diesem Grund wäre auf Grundlage der getroffenen Feststellungen das auf die Erstattung dieser Kosten gerichtete Klagebegehren abzuweisen. Das Berufungsgericht hat jedoch die Beweisrüge ua zum Umfang der Bevollmächtigung des Bauingenieurs und der Ausführbarkeit des Bauprojektes auch auf höherem Niveau unbehandelt gelassen; es hat daher eine Zurückverweisung an das Berufungsgerichtes zu erfolgen. Zur Widerklage ist aufzuzeigen, dass es hier nicht nur um die Frage geht, inwieweit die Beklagten verpflichtet wären, die Kosten der „Tieferlegung" der Aufschließungs- und Zufahrtsstraße zu tragen, sondern auch darum, ob von einer Zustimmung der Beklagten zu einer solchen „Tieferlegung" ausgegangen werden kann und unter welchen Rahmenbedingungen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Beklagten das Verhalten des Bauingenieurs jedenfalls insoweit zurechnen lassen müssten, als dies zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung erfolgte. Er hatte den Bebauungsplan mit dem im Kaufvertrag als „bekannt" festgelegten Bauprojekt abzustimmen. Der Bauingenieur der Beklagten ist insoweit als bevollmächtigt anzusehen.Im Hinblick auf die mangelnde Bevollmächtigung des Bauingenieurs bedarf es auch keines weiteren Eingehens darauf, inwieweit hier vom Schriftvorbehalt abgegangen werden konnte vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0038673 mwN zuletzt 7 Ob 215/06b; zum Erfordernis des Nachweises einer Bevollmächtigung auch zum Abgehen von der Schriftform 8 Ob 609/91). Auch insoweit kann also eine Grundlage für eine Verpflichtung der Beklagten hinsichtlich des veränderten Straßenniveaus und damit eine allfällige Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der „Ersatzvornahme" - auf die näheren Voraussetzungen ist nicht einzugehen - nicht begründet werden. Schon aus diesem Grund wäre auf Grundlage der getroffenen Feststellungen das auf die Erstattung dieser Kosten gerichtete Klagebegehren abzuweisen. Das Berufungsgericht hat jedoch die Beweisrüge ua zum Umfang der Bevollmächtigung des Bauingenieurs und der Ausführbarkeit des Bauprojektes auch auf höherem Niveau unbehandelt gelassen; es hat daher eine Zurückverweisung an das Berufungsgerichtes zu erfolgen. Zur Widerklage ist aufzuzeigen, dass es hier nicht nur um die Frage geht, inwieweit die Beklagten verpflichtet wären, die Kosten der „Tieferlegung" der Aufschließungs- und Zufahrtsstraße zu tragen, sondern auch darum, ob von einer Zustimmung der Beklagten zu einer solchen „Tieferlegung" ausgegangen werden kann und unter welchen Rahmenbedingungen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Beklagten das Verhalten des Bauingenieurs jedenfalls insoweit zurechnen lassen müssten, als dies zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung erfolgte. Er hatte den Bebauungsplan mit dem im Kaufvertrag als „bekannt" festgelegten Bauprojekt abzustimmen. Der Bauingenieur der Beklagten ist insoweit als bevollmächtigt anzusehen.
Die Frage der Anpassung des Bebauungsplanes an das der Verkäuferin zufolge des Kaufvertrages als „bekannt" anzunehmende Bauprojekt wurde im Kaufvertrag noch als „aufschiebende Bedingung" formuliert ( vgl zu deren Wirkungen RIS-Justiz RS0017406 mwN). Die Parteien haben in dem Kaufvertragsnachtrag im Juli 1998 übereinstimmend deren „Eintritt" bestätigt. Zu diesem Zeitpunkt war das Bauprojekt der Klägerin nicht nur dem Bauingenieur der Beklagten sondern auch durch die Einreichung bereits klar dokumentiert. Die Beklagten waren in diesem Bauverfahren auch beteiligt. Darin war die Straße bereits auf der geringeren Höhe ausgewiesen. Ebenso aber war die Zufahrtsstraße bereits errichtet. Die Parteien haben im Kaufvertragsnachtrag unter dem Aspekt des Bedingungseintritts vereinbart, dass der Vertrag wirksam sein soll, obwohl der Bebauungsplan nicht dem nunmehr in der konkreten Form „bekannten" Bauprojekt entsprach. Dass die Parteien mit ihrer Bestätigung über den Eintritt der Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages gegenüber der Klägerin (Herstellung der Aufschließungsstraße - Bebauungsplan) von dem wesentlichen Vertragsziel des Liegenschaftskaufes zur Errichtung der nunmehr tatsächlich als „bekannt" anzunehmenden Häuser, abgehen wollten, kann nicht angenommen werden. Es liegt im Ergebnis ein nunmehr „unbedingter" übereinstimmender Vertragswille vor, den Verkauf ohne weitere Bedingungen durchzuführen, jedoch mit dem klaren Ziel die „bekannten" Bauprojekte zu verwirklichen.Die Frage der Anpassung des Bebauungsplanes an das der Verkäuferin zufolge des Kaufvertrages als „bekannt" anzunehmende Bauprojekt wurde im Kaufvertrag noch als „aufschiebende Bedingung" formuliert ( vergleiche zu deren Wirkungen RIS-Justiz RS0017406 mwN). Die Parteien haben in dem Kaufvertragsnachtrag im Juli 1998 übereinstimmend deren „Eintritt" bestätigt. Zu diesem Zeitpunkt war das Bauprojekt der Klägerin nicht nur dem Bauingenieur der Beklagten sondern auch durch die Einreichung bereits klar dokumentiert. Die Beklagten waren in diesem Bauverfahren auch beteiligt. Darin war die Straße bereits auf der geringeren Höhe ausgewiesen. Ebenso aber war die Zufahrtsstraße bereits errichtet. Die Parteien haben im Kaufvertragsnachtrag unter dem Aspekt des Bedingungseintritts vereinbart, dass der Vertrag wirksam sein soll, obwohl der Bebauungsplan nicht dem nunmehr in der konkreten Form „bekannten" Bauprojekt entsprach. Dass die Parteien mit ihrer Bestätigung über den Eintritt der Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages gegenüber der Klägerin (Herstellung der Aufschließungsstraße - Bebauungsplan) von dem wesentlichen Vertragsziel des Liegenschaftskaufes zur Errichtung der nunmehr tatsächlich als „bekannt" anzunehmenden Häuser, abgehen wollten, kann nicht angenommen werden. Es liegt im Ergebnis ein nunmehr „unbedingter" übereinstimmender Vertragswille vor, den Verkauf ohne weitere Bedingungen durchzuführen, jedoch mit dem klaren Ziel die „bekannten" Bauprojekte zu verwirklichen.
Hinsichtlich der nunmehr nicht den Planungen bei dem konkreten Bauprojekt entsprechenden Zufahrtsstraße haben die Parteien keine weiteren Regelungen getroffen. In einem solchen Fall ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, was unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes redliche und vernünftige Parteien zur Lösung dieses Problems vereinbart hätten (vgl RIS-Justiz RS0017758 mwN zuletzt 6 Ob 172/05w ähnlich RIS-Justiz RS0017832 mwN zuletzt 6 Ob 157/05i oder RIS-Justiz RS0017899). Es ist nun kein Grund ersichtlich ist, warum die Verkäufer, die bereits die Zufahrtsstraße auf ihre Kosten haben errichten lassen, die Kosten einer Absenkung wegen des zwischenzeitig konkretisierten Bauprojektes übernehmen sollten. Es ist aber doch davon auszugehen, dass die Vertragsparteien ja eine Benützung dieses Grundstückes zum Zweck des konkreten Doppelhausbaues ermöglichen wollten. Es ist daher anzunehmen, dass redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten, dass naturgemäß ausgehend von einer ordnungsgemäßen Herstellung der bisherigen Zufahrtsstraße in dem den Vertragsregelungen entsprechenden Sinne dann weitere Aufwendungen zur „Tieferlegung", um die genannte Benützung des Grundstückes zu ermöglichen, auf Kosten des Käufers zu erfolgen haben, die Verkäufer dieser aber zustimmen. Auch kann die Zustimmung der Verkäufer nur dahin verstanden werden, dass sie ausschließlich eine „fachgerechte" Absenkung des Straßenniveaus erfasst, bei der die wesentlichen Interessen der Beklagten als Grundstückseigentümer und Nachbarn gewahrt werden. In diesem Umfange könnte dem Begehren der Beklagten als Widerklägerinnen Berechtigung zukommen.Hinsichtlich der nunmehr nicht den Planungen bei dem konkreten Bauprojekt entsprechenden Zufahrtsstraße haben die Parteien keine weiteren Regelungen getroffen. In einem solchen Fall ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, was unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes redliche und vernünftige Parteien zur Lösung dieses Problems vereinbart hätten vergleiche RIS-Justiz RS0017758 mwN zuletzt 6 Ob 172/05w ähnlich RIS-Justiz RS0017832 mwN zuletzt 6 Ob 157/05i oder RIS-Justiz RS0017899). Es ist nun kein Grund ersichtlich ist, warum die Verkäufer, die bereits die Zufahrtsstraße auf ihre Kosten haben errichten lassen, die Kosten einer Absenkung wegen des zwischenzeitig konkretisierten Bauprojektes übernehmen sollten. Es ist aber doch davon auszugehen, dass die Vertragsparteien ja eine Benützung dieses Grundstückes zum Zweck des konkreten Doppelhausbaues ermöglichen wollten. Es ist daher anzunehmen, dass redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten, dass naturgemäß ausgehend von einer ordnungsgemäßen Herstellung der bisherigen Zufahrtsstraße in dem den Vertragsregelungen entsprechenden Sinne dann weitere Aufwendungen zur „Tieferlegung", um die genannte Benützung des Grundstückes zu ermöglichen, auf Kosten des Käufers zu erfolgen haben, die Verkäufer dieser aber zustimmen. Auch kann die Zustimmung der Verkäufer nur dahin verstanden werden, dass sie ausschließlich eine „fachgerechte" Absenkung des Straßenniveaus erfasst, bei der die wesentlichen Interessen der Beklagten als Grundstückseigentümer und Nachbarn gewahrt werden. In diesem Umfange könnte dem Begehren der Beklagten als Widerklägerinnen Berechtigung zukommen.
Die mangelnde Bestimmtheit des in der Widerklage gestellten Wiederherstellungsbegehrens und des damit im Zusammenhang stehenden Unterlassungsbegehrens wird von den Beklagten gar nicht substantiiert bekämpft. Im Wesentlichen zeigen sie aber zutreffend auf, dass ein unbestimmtes Begehren nicht zu einer Abweisung führen kann, sondern vorweg das Gericht im Rahmen seiner Prozessleistungspflicht eine Präzisierung zu ermöglichen hat. Diese ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl RIS-Justiz RS0036355 mit zahlreichen weiteren Nachweisen 8 Ob 58/06x ebenso RIS-Justiz RS0037161 mwN zuletzt 7 Ob 149/03t oder RIS-Justiz RS0037119 mwN zuletzt 1 Ob 73/03x oder RIS-Justiz RS0037166 mwN zuletzt 8 ObS 4/06f und zahlreiche andere) blieb jedoch vom Berufungsgericht unbeachtet. Schon aus diesem Grund hat insoweit eine Zurückverweisung zu erfolgen.Die mangelnde Bestimmtheit des in der Widerklage gestellten Wiederherstellungsbegehrens und des damit im Zusammenhang stehenden Unterlassungsbegehrens wird von den Beklagten gar nicht substantiiert bekämpft. Im Wesentlichen zeigen sie aber zutreffend auf, dass ein unbestimmtes Begehren nicht zu einer Abweisung führen kann, sondern vorweg das Gericht im Rahmen seiner Prozessleistungspflicht eine Präzisierung zu ermöglichen hat. Diese ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche RIS-Justiz RS0036355 mit zahlreichen weiteren Nachweisen 8 Ob 58/06x ebenso RIS-Justiz RS0037161 mwN zuletzt 7 Ob 149/03t oder RIS-Justiz RS0037119 mwN zuletzt 1 Ob 73/03x oder RIS-Justiz RS0037166 mwN zuletzt 8 ObS 4/06f und zahlreiche andere) blieb jedoch vom Berufungsgericht unbeachtet. Schon aus diesem Grund hat insoweit eine Zurückverweisung zu erfolgen.
Mit den obigen Einschränkungen wird auch die Berechtigung des Feststellungsbegehrens hinsichtlich der Schäden durch die „Absenkung" zu beurteilen sein. Die grundsätzliche Berechtigung dieses Feststellungsbegehrens lässt sich schon aus der festgestellten Gefahr von weiteren Böschungseinbrüchen ableiten. Was die Frage des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich der „Ableitung" der Oberflächenwässer von den verkauften Grundstücken auf die Liegenschaft der Beklagten anlangt, so wurde weder festgestellt, inwieweit dies überhaupt erfolgte und den Veränderungen durch die Klägerin zuzurechnen ist. Soweit die Klägerin als „Störer" auftreten sollte, würde es an ihr liegen, Behauptungen darüber aufzustellen und zu beweisen, dass die Wiederholungsgefahr weggefallen ist (vgl RIS-Justiz RS0037661, RIS-Justiz RS0005402), wobei es allerdings als Indiz für das Vorhandensein der Wiederholungsgefahr zu werten ist, wenn im Prozess die Unterlassungspflicht bestritten ist und kein Gewähr dafür besteht, dass der Eingriff in absehbarer Zeit unterlassen wird (vgl RIS-Jusitz RS0012055).Mit den obigen Einschränkungen wird auch die Berechtigung des Feststellungsbegehrens hinsichtlich der Schäden durch die „Absenkung" zu beurteilen sein. Die grundsätzliche Berechtigung dieses Feststellungsbegehrens lässt sich schon aus der festgestellten Gefahr von weiteren Böschungseinbrüchen ableiten. Was die Frage des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich der „Ableitung" der Oberflächenwässer von den verkauften Grundstücken auf die Liegenschaft der Beklagten anlangt, so wurde weder festgestellt, inwieweit dies überhaupt erfolgte und den Veränderungen durch die Klägerin zuzurechnen ist. Soweit die Klägerin als „Störer" auftreten sollte, würde es an ihr liegen, Behauptungen darüber aufzustellen und zu beweisen, dass die Wiederholungsgefahr weggefallen ist vergleiche RIS-Justiz RS0037661, RIS-Justiz RS0005402), wobei es allerdings als Indiz für das Vorhandensein der Wiederholungsgefahr zu werten ist, wenn im Prozess die Unterlassungspflicht bestritten ist und kein Gewähr dafür besteht, dass der Eingriff in absehbarer Zeit unterlassen wird vergleiche RIS-Jusitz RS0012055).
Insgesamt war daher die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.