Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Nach § 1014 ABGB ist der Gewaltgeber verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäfts notwendigen oder nützlich gemachten Aufwand selbst bei fehlgeschlagenem Erfolg zu ersetzen. Das hierin zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip des Anspruchs auf Auslagenersatz im Fall einer aufgetragenen Tätigkeit lässt nach ständiger Rechtsprechung eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeitsverträge sachgerecht erscheinen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arbeitsvertrag zu einer Geschäftsbesorgung und/oder faktischen Tätigkeit verpflichtet (F. Bydlinski, Risikohaftung 2 ff; Strasser in Rummel, ABGB³ §§ 1014, 1015 Rz 2; P. Bydlinski in KBB § 1014 Rz 2; Faber, Risikohaftung 185 ff; 4 Ob 35/82, ZAS 1984/1 [Jabornegg] = Hanreich, JBl 1984, 361 = Schrank, ZAS 1985, 8; 9 ObA 111/89; 9 ObA 15/97g; 8 ObA 224/00z; 9 ObA 275/01h, ZAS 2003/47 [Stärker]; RIS-Justiz RS0019637, RS0019687 ua). Der Erstattungsanspruch nach § 1014 ABGB umfasst ua auch die Kosten, die einem Dienstnehmer erwachsen, der im Auftrag seines Dienstgebers eine Dienstreise verrichtet. Die Ersatzpflicht bedarf keiner besonderen Vereinbarung (vgl RIS-Justiz RS0114985 ua). Der Aufwandersatz nach § 1014 ABGB gehört nicht zum Entgelt (9 ObA 19/87; 9 ObA 19/93 ua).Nach Paragraph 1014, ABGB ist der Gewaltgeber verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäfts notwendigen oder nützlich gemachten Aufwand selbst bei fehlgeschlagenem Erfolg zu ersetzen. Das hierin zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip des Anspruchs auf Auslagenersatz im Fall einer aufgetragenen Tätigkeit lässt nach ständiger Rechtsprechung eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeitsverträge sachgerecht erscheinen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arbeitsvertrag zu einer Geschäftsbesorgung und/oder faktischen Tätigkeit verpflichtet (F. Bydlinski, Risikohaftung 2 ff; Strasser in Rummel, ABGB³ Paragraphen 1014, 1015, Rz 2; P. Bydlinski in KBB Paragraph 1014, Rz 2; Faber, Risikohaftung 185 ff; 4 Ob 35/82, ZAS 1984/1 [Jabornegg] = Hanreich, JBl 1984, 361 = Schrank, ZAS 1985, 8; 9 ObA 111/89; 9 ObA 15/97g; 8 ObA 224/00z; 9 ObA 275/01h, ZAS 2003/47 [Stärker]; RIS-Justiz RS0019637, RS0019687 ua). Der Erstattungsanspruch nach Paragraph 1014, ABGB umfasst ua auch die Kosten, die einem Dienstnehmer erwachsen, der im Auftrag seines Dienstgebers eine Dienstreise verrichtet. Die Ersatzpflicht bedarf keiner besonderen Vereinbarung vergleiche RIS-Justiz RS0114985 ua). Der Aufwandersatz nach Paragraph 1014, ABGB gehört nicht zum Entgelt (9 ObA 19/87; 9 ObA 19/93 ua).
Die Beklagte ist sich dieser gesetzlichen Verpflichtung bewusst, gewährt sie doch ihren Dienstnehmern schon seit Jahren für die in ihrem Auftrag durchgeführten Dienstreisen "Kilometergeld". Die näheren Bedingungen hiefür wurden von der Beklagten in den von ihr erlassenen Dienstreisevorschriften festgelegt. Für die gegenständlichen Dienstreisen in den Jahren 1999 bis 2002 sind die vom Vorstand der Beklagten erlassenen Dienstreisevorschriften 1993 maßgeblich, auf die sich beide Parteien stützen. Dem liegt die nicht zu beanstandende Auffassung zugrunde, dass die Dienstreisevorschriften als (ergänzende) Vertragsschablone infolge Unterwerfung des Klägers Eingang in den Dienstvertrag zwischen den Parteien gefunden haben (vgl 8 ObA 2312/96z; RIS-Justiz RS0052786 ua).Die Beklagte ist sich dieser gesetzlichen Verpflichtung bewusst, gewährt sie doch ihren Dienstnehmern schon seit Jahren für die in ihrem Auftrag durchgeführten Dienstreisen "Kilometergeld". Die näheren Bedingungen hiefür wurden von der Beklagten in den von ihr erlassenen Dienstreisevorschriften festgelegt. Für die gegenständlichen Dienstreisen in den Jahren 1999 bis 2002 sind die vom Vorstand der Beklagten erlassenen Dienstreisevorschriften 1993 maßgeblich, auf die sich beide Parteien stützen. Dem liegt die nicht zu beanstandende Auffassung zugrunde, dass die Dienstreisevorschriften als (ergänzende) Vertragsschablone infolge Unterwerfung des Klägers Eingang in den Dienstvertrag zwischen den Parteien gefunden haben vergleiche 8 ObA 2312/96z; RIS-Justiz RS0052786 ua).
Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeiternehmer (ebenfalls) zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden (RIS-Justiz RS0014543 ua). Das Verfahren ergab, dass das „große" Kilometergeld bis 1996/97 zwar relativ häufig, aber keineswegs immer gewährt wurde. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass die tatsächliche Handhabung im gegenständlichen Fall noch nicht ausreicht, um bereits das Vorliegen einer bestimmten betrieblichen Übung anzunehmen, ist daher nicht zu beanstanden.Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (Paragraph 863, ABGB) - Zustimmung der Arbeiternehmer (ebenfalls) zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden (RIS-Justiz RS0014543 ua). Das Verfahren ergab, dass das „große" Kilometergeld bis 1996/97 zwar relativ häufig, aber keineswegs immer gewährt wurde. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass die tatsächliche Handhabung im gegenständlichen Fall noch nicht ausreicht, um bereits das Vorliegen einer bestimmten betrieblichen Übung anzunehmen, ist daher nicht zu beanstanden.
Die Dienstreisevorschriften 1993 unterscheiden zwischen „kleinem" und "großem" Kilometergeld; das „kleine" beträgt für den hier gegenständlichen Zeitraum EUR 0,15 pro Kilometer, das „große" durch Verweis auf die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl 1955/133, EUR 0,36 pro Kilometer. Die Beklagte behauptet nicht, dass ihre Dienstreisevorschriften dahin konzipiert wurden, dass die Dienstnehmer um einen vollständigen Aufwandersatz gebracht werden sollen oder - anders formuliert - von der gesetzlichen Verpflichtung des Dienstgebers nach § 1014 ABGB zu Lasten der Dienstnehmer abgegangen werden sollte. Umgekehrt behauptet aber auch der Kläger nicht, dass ihm die Dienstreisevorschriften einen über den nach § 1014 ABGB gebührenden Aufwandersatz hinausgehenden Vorteil verschaffen sollen. Den Dienstreisevorschriften kann daher das konsensuale Verständnis der Parteien zugrundegelegt werden, dass der Dienstgeber dem Dienstnehmer - wie in § 1014 ABGB festgelegt - allen zur Besorgung der aufgetragenen Dienstreise notwendigen oder nützlich gemachten Aufwand zu ersetzen hat. Dies gilt sowohl für das „kleine" als auch für das „große" Kilometergeld. Bei beiden handelt es sich demnach um einen reinen Aufwandersatz des Dienstnehmers und nicht um ein Entgelt; so jedenfalls die erstinstanzliche Konzeption beider Parteien. Dies entspricht auch dem herkömmlichen Verständnis, wonach Reisegebühren ihrem Wesen nach Aufwandersatz für tatsächlich anfallende Mehrkosten infolge auswärtiger Dienstleistungen sind (RIS-Justiz RS0008817 ua).Die Dienstreisevorschriften 1993 unterscheiden zwischen „kleinem" und "großem" Kilometergeld; das „kleine" beträgt für den hier gegenständlichen Zeitraum EUR 0,15 pro Kilometer, das „große" durch Verweis auf die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl 1955/133, EUR 0,36 pro Kilometer. Die Beklagte behauptet nicht, dass ihre Dienstreisevorschriften dahin konzipiert wurden, dass die Dienstnehmer um einen vollständigen Aufwandersatz gebracht werden sollen oder - anders formuliert - von der gesetzlichen Verpflichtung des Dienstgebers nach Paragraph 1014, ABGB zu Lasten der Dienstnehmer abgegangen werden sollte. Umgekehrt behauptet aber auch der Kläger nicht, dass ihm die Dienstreisevorschriften einen über den nach Paragraph 1014, ABGB gebührenden Aufwandersatz hinausgehenden Vorteil verschaffen sollen. Den Dienstreisevorschriften kann daher das konsensuale Verständnis der Parteien zugrundegelegt werden, dass der Dienstgeber dem Dienstnehmer - wie in Paragraph 1014, ABGB festgelegt - allen zur Besorgung der aufgetragenen Dienstreise notwendigen oder nützlich gemachten Aufwand zu ersetzen hat. Dies gilt sowohl für das „kleine" als auch für das „große" Kilometergeld. Bei beiden handelt es sich demnach um einen reinen Aufwandersatz des Dienstnehmers und nicht um ein Entgelt; so jedenfalls die erstinstanzliche Konzeption beider Parteien. Dies entspricht auch dem herkömmlichen Verständnis, wonach Reisegebühren ihrem Wesen nach Aufwandersatz für tatsächlich anfallende Mehrkosten infolge auswärtiger Dienstleistungen sind (RIS-Justiz RS0008817 ua).
Die Beklagte bekräftigte in ihrer Revisionsbeantwortung, dass keiner ihrer Dienstnehmer gezwungen ist, bei Dienstreisen öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden; von jedem Dienstnehmer könne stets der private PKW verwendet werden, hiefür gebühre jedenfalls das "kleine" Kilometergeld. Dies war auch hier der Fall. Niemand machte dem Kläger die Verwendung des privaten PKW streitig, er bekam für alle gegenständlichen Dienstreisen (zumindest) das "kleine" Kilometergeld. Erstmalige Andeutungen der Beklagten in der Revisionsbeantwortung, dem Kläger gehe es ausschließlich darum, „aus seiner Behinderung" einen „finanziellen Vorteil" zu lukrieren, widerstreiten in dieser Form dem Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO). Auf diese Unterstellung ist daher nicht Bedacht zu nehmen. Neu - und damit ebenfalls irrelevant - ist der von der Beklagten erstmals aufgeworfene Aspekt, schon das „kleine" Kilometergeld enthalte eine „Gewinnspanne" für die Dienstnehmer. Diese Frage (einschließlich jener der bisherigen steuerlichen Behandlung dieser „Gewinnspanne" durch die Beklagte) ist hier nicht weiter zu erörtern. Es ist nur darauf hinzuweisen, dass das amtliche Kilometergeld, an das sich das „große" Kilometergeld der Beklagten anlehnt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bis zu einer jährlichen Kilometerleistung von 30.000 - von der der Kläger weit entfernt ist - im Regelfall den tatsächlichen Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug entspricht und daher steuerfrei ausbezahlt werden kann (VwGH 97/15/0073; 2001/15/0088 ua; vgl dazu auch § 26 Z 4 EStG). Das Revisionsverfahren bleibt somit auf die Frage beschränkt, ob dem Kläger von der Beklagten - wie er geltend macht - durch Nichtgewährung des „großen" Kilometergelds ein vollständiger Aufwandersatz vorenthalten wird.Die Beklagte bekräftigte in ihrer Revisionsbeantwortung, dass keiner ihrer Dienstnehmer gezwungen ist, bei Dienstreisen öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden; von jedem Dienstnehmer könne stets der private PKW verwendet werden, hiefür gebühre jedenfalls das "kleine" Kilometergeld. Dies war auch hier der Fall. Niemand machte dem Kläger die Verwendung des privaten PKW streitig, er bekam für alle gegenständlichen Dienstreisen (zumindest) das "kleine" Kilometergeld. Erstmalige Andeutungen der Beklagten in der Revisionsbeantwortung, dem Kläger gehe es ausschließlich darum, „aus seiner Behinderung" einen „finanziellen Vorteil" zu lukrieren, widerstreiten in dieser Form dem Neuerungsverbot (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO). Auf diese Unterstellung ist daher nicht Bedacht zu nehmen. Neu - und damit ebenfalls irrelevant - ist der von der Beklagten erstmals aufgeworfene Aspekt, schon das „kleine" Kilometergeld enthalte eine „Gewinnspanne" für die Dienstnehmer. Diese Frage (einschließlich jener der bisherigen steuerlichen Behandlung dieser „Gewinnspanne" durch die Beklagte) ist hier nicht weiter zu erörtern. Es ist nur darauf hinzuweisen, dass das amtliche Kilometergeld, an das sich das „große" Kilometergeld der Beklagten anlehnt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bis zu einer jährlichen Kilometerleistung von 30.000 - von der der Kläger weit entfernt ist - im Regelfall den tatsächlichen Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug entspricht und daher steuerfrei ausbezahlt werden kann (VwGH 97/15/0073; 2001/15/0088 ua; vergleiche dazu auch Paragraph 26, Ziffer 4, EStG). Das Revisionsverfahren bleibt somit auf die Frage beschränkt, ob dem Kläger von der Beklagten - wie er geltend macht - durch Nichtgewährung des „großen" Kilometergelds ein vollständiger Aufwandersatz vorenthalten wird.
Bei der Beurteilung, ob der getätigte Aufwand notwendig oder nützlich war, ist auf den Zeitpunkt der Aufwendung abzustellen (1 Ob 78/02f ua). Durch die Beschränkung auf den notwendig oder nützlich gemachten Aufwand wird für den Dienstgeber ein gewisses Maß an Prognostizierbarkeit der letztlich aufzuwendenden Kosten sichergestellt. Den Dienstnehmer trifft gegenüber seinem Dienstgeber die Interessenwahrungspflicht. Der Dienstgeber kann davon ausgehen, dass der Dienstnehmer im Rahmen der ihm aufgetragenen Dienstreise sorgfältig vorgehen, insbesondere keine aus Sicht des Dienstgebers unnützen Aufwendungen tätigen wird (vgl Faber aaO 186). Der Dienstnehmer wiederum kann davon ausgehen, dass er nicht auf dem notwendig oder nützlich gemachten Aufwand sitzen bleibt.Bei der Beurteilung, ob der getätigte Aufwand notwendig oder nützlich war, ist auf den Zeitpunkt der Aufwendung abzustellen (1 Ob 78/02f ua). Durch die Beschränkung auf den notwendig oder nützlich gemachten Aufwand wird für den Dienstgeber ein gewisses Maß an Prognostizierbarkeit der letztlich aufzuwendenden Kosten sichergestellt. Den Dienstnehmer trifft gegenüber seinem Dienstgeber die Interessenwahrungspflicht. Der Dienstgeber kann davon ausgehen, dass der Dienstnehmer im Rahmen der ihm aufgetragenen Dienstreise sorgfältig vorgehen, insbesondere keine aus Sicht des Dienstgebers unnützen Aufwendungen tätigen wird vergleiche Faber aaO 186). Der Dienstnehmer wiederum kann davon ausgehen, dass er nicht auf dem notwendig oder nützlich gemachten Aufwand sitzen bleibt.
Die Dienstreisevorschriften 1993 regeln in Pkt III.b.8 die näheren Voraussetzungen für die Gewährung des Aufwandersatzes durch Kilometergeld. Von den vier dort normierten Fällen, in denen „großes" Kilometergeld zusteht, stützt sich der Kläger auf jenen nach Pkt III.b.8.b. Danach gebührt „großes" Kilometergeld dann, wenn der Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht verhältnismäßig einfach erreichbar ist. Seine Höhe richtet sich, wie schon erwähnt, nach der Reisegebührenvorschrift 1955 in der jeweils geltenden Fassung; sie ist zwischen den Parteien unstrittig. Uneinigkeit herrscht jedoch über die Voraussetzung "nicht verhältnismäßig einfach erreichbar", und zwar dahin, ob dabei nur auf den Ausbau des öffentlichen Verkehrsnetzes abgestellt wird oder auch die Gegebenheiten des jeweils reisenden Dienstnehmers in Bezug auf die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen sind. Die Dienstvorschriften sind daher auszulegen. Dabei ist nach den §§ 914 ff ABGB zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen; bei diesem ist aber nicht stehenzubleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Letztlich ist eine Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS0017915 ua). Maßgebend ist also weder allein der Wille des Erklärenden noch die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers (RIS-Justiz RS0014160 ua).Die Dienstreisevorschriften 1993 regeln in Pkt römisch drei.b.8 die näheren Voraussetzungen für die Gewährung des Aufwandersatzes durch Kilometergeld. Von den vier dort normierten Fällen, in denen „großes" Kilometergeld zusteht, stützt sich der Kläger auf jenen nach Pkt römisch drei.b.8.b. Danach gebührt „großes" Kilometergeld dann, wenn der Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht verhältnismäßig einfach erreichbar ist. Seine Höhe richtet sich, wie schon erwähnt, nach der Reisegebührenvorschrift 1955 in der jeweils geltenden Fassung; sie ist zwischen den Parteien unstrittig. Uneinigkeit herrscht jedoch über die Voraussetzung "nicht verhältnismäßig einfach erreichbar", und zwar dahin, ob dabei nur auf den Ausbau des öffentlichen Verkehrsnetzes abgestellt wird oder auch die Gegebenheiten des jeweils reisenden Dienstnehmers in Bezug auf die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen sind. Die Dienstvorschriften sind daher auszulegen. Dabei ist nach den Paragraphen 914, ff ABGB zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen; bei diesem ist aber nicht stehenzubleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Letztlich ist eine Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS0017915 ua). Maßgebend ist also weder allein der Wille des Erklärenden noch die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers (RIS-Justiz RS0014160 ua).
Der Beklagten ist zu konzedieren, dass sie ein Interesse daran hat, dass der Aufwandersatz administrierbar ist; dies kann allerdings nicht der alleinige Maßstab sein und vor allem nicht zu Lasten jener Dienstnehmer gehen, die im Auftrag der Beklagten einen Aufwand haben. Der gesetzliche Hintergrund, wonach der Dienstgeber verpflichtet ist, dem Dienstnehmer allen zur Besorgung des Geschäfts notwendigen oder nützlich gemachten Aufwand selbst bei fehlgeschlagenem Erfolg zu ersetzen, ist im Auge zu behalten, zumal die Parteien nicht behaupteten, dass davon in den Dienstreisevorschriften abgegangen werden sollte.
Die Erforschung der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden gebietet die Betrachtung auch der drei anderen Fälle, in denen nach den Dienstreisevorschriften „großes" Kilometergeld gewährt wird. So gebührt dieses wie erwähnt auch dann, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand führen würde (Pkt III.b.8.a), umfangreiches Gepäck mitgeführt werden muss (Pkt III.b.8.c) oder die Dienstreise mehrere Zielorte hat (Pkt III.b.8.d). Dabei zeigt sich, dass die der Beklagten vorschwebende Beschränkung auf rein „objektive" Gesichtspunkte möglicherweise zu kurz greift, zumal auch die „subjektiven" Verhältnisse objektiviert werden müssen. Auch das Wort „verhältnismäßig" scheint für ein weites Verständnis zu sprechen. So kann zwar ein bestimmtes Verkehrsnetz existieren, aus den verschiedensten Gründen (zB Witterung, Fahrplan, Störungen, Streik etc) aber nicht zur Verfügung stehen oder vom Reisenden nicht angenommen werden können. Es sind daher alle für die Erreichbarkeit des Ziels der Dienstreise relevanten „Verhältnisse" miteinzubeziehen. Wenn der Dienstgeber einen stark gehbehinderten Dienstnehmer auf Dienstreisen schickt, darf er den damit verbundenen Aufwand nicht ausblenden.Die Erforschung der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden gebietet die Betrachtung auch der drei anderen Fälle, in denen nach den Dienstreisevorschriften „großes" Kilometergeld gewährt wird. So gebührt dieses wie erwähnt auch dann, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand führen würde (Pkt römisch drei.b.8.a), umfangreiches Gepäck mitgeführt werden muss (Pkt römisch drei.b.8.c) oder die Dienstreise mehrere Zielorte hat (Pkt römisch drei.b.8.d). Dabei zeigt sich, dass die der Beklagten vorschwebende Beschränkung auf rein „objektive" Gesichtspunkte möglicherweise zu kurz greift, zumal auch die „subjektiven" Verhältnisse objektiviert werden müssen. Auch das Wort „verhältnismäßig" scheint für ein weites Verständnis zu sprechen. So kann zwar ein bestimmtes Verkehrsnetz existieren, aus den verschiedensten Gründen (zB Witterung, Fahrplan, Störungen, Streik etc) aber nicht zur Verfügung stehen oder vom Reisenden nicht angenommen werden können. Es sind daher alle für die Erreichbarkeit des Ziels der Dienstreise relevanten „Verhältnisse" miteinzubeziehen. Wenn der Dienstgeber einen stark gehbehinderten Dienstnehmer auf Dienstreisen schickt, darf er den damit verbundenen Aufwand nicht ausblenden.
Wie schon ausgeführt leidet der Kläger an einer ganzen Reihe sich langsam verschlechternder gesundheitlicher Beeinträchtigungen („Ehlers Danlos-Syndrom"; Steh- und Gehbehinderung, „Gummifinger"; hypertrophe Rücken-Stützmuskulatur; Schwierigkeit den Oberkörper gerade zu halten; fortgeschrittene Skoliose etc). Er ist darauf angewiesen, einen Stützstock und orthopädische Schuhe zu verwenden. Trotz dieser Hilfsmittel ist die Belastung für ihn bei der Zurücklegung von Wegstrecken immer noch weitaus größer als für nichtbehinderte Menschen. Die starke Gehbehinderung wurde dem Kläger auch schon 1993 durch behördliche Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b StVO attestiert. Dem Gesetzesbegriff der starken Gehbehinderung iSd § 29b StVO wird zugrundegelegt, dass die betreffende Person nur unter Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung und großer Schmerzen in der Lage ist, eine Wegstrecke von mehr als 300 m in einer als Gehen zu qualifizierenden Weise zurückzulegen (VwGH 91/02/0136; 94/02/0207 ua). Dies unterstreicht die gegenständlichen Verfahrensergebnisse, die - selbst wenn der Kläger meint, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vom Erstgericht gar nicht vollständig festgestellt wurden - keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass dem Kläger die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Auch die Beklagte ging nur davon aus, dass die Orte der Zielreisen „grundsätzlich" mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen seien. Für das „große" Kilometergeld ist es nach Pkt III.b.8.b nicht erforderlich, dass der Zielort nur (verhältnismäßig) schwer zu erreichen ist; es genügt schon, dass er „nicht verhältnismäßig einfach erreichbar" ist. Diese Voraussetzung wird vom Kläger erfüllt, wenn man sich seine vielen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor Augen hält und etwa an die gleichzeitige Manipulation von Stützstock und Reisegepäck denkt. Der Hinweis des Erstgerichts, dass das Fahren mit der Bahn bequemer und gefahrenfreier sei und es in Bahnhofsgebäuden „üblicherweise" Aufzüge und Rolltreppen gebe, lässt unberücksichtigt, wie der Kläger samt Gepäck „verhältnismäßig einfach" von seiner Wohnung zu einem Bahnhof bzw vom jeweiligen Zielbahnhof zum eigentlichen Einsatzort der Dienstreise kommt. Im Übrigen sind Aufzüge und Rolltreppen in weitläufigen Bahnhofsanlagen für Gehbehinderte auch nur eine teilweise Hilfe. Die Annahme, im August 2002, dem Zeitpunkt der letzten gegenständlichen Dienstreise des Klägers, wäre eine völlig barrierefreie Fortbewegung stark gehbehinderter Menschen mit öffentlichen Verkehrsmitteln „üblicherweise" möglich gewesen, ist auch zu optimistisch.Wie schon ausgeführt leidet der Kläger an einer ganzen Reihe sich langsam verschlechternder gesundheitlicher Beeinträchtigungen („Ehlers Danlos-Syndrom"; Steh- und Gehbehinderung, „Gummifinger"; hypertrophe Rücken-Stützmuskulatur; Schwierigkeit den Oberkörper gerade zu halten; fortgeschrittene Skoliose etc). Er ist darauf angewiesen, einen Stützstock und orthopädische Schuhe zu verwenden. Trotz dieser Hilfsmittel ist die Belastung für ihn bei der Zurücklegung von Wegstrecken immer noch weitaus größer als für nichtbehinderte Menschen. Die starke Gehbehinderung wurde dem Kläger auch schon 1993 durch behördliche Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach Paragraph 29 b, StVO attestiert. Dem Gesetzesbegriff der starken Gehbehinderung iSd Paragraph 29 b, StVO wird zugrundegelegt, dass die betreffende Person nur unter Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung und großer Schmerzen in der Lage ist, eine Wegstrecke von mehr als 300 m in einer als Gehen zu qualifizierenden Weise zurückzulegen (VwGH 91/02/0136; 94/02/0207 ua). Dies unterstreicht die gegenständlichen Verfahrensergebnisse, die - selbst wenn der Kläger meint, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vom Erstgericht gar nicht vollständig festgestellt wurden - keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass dem Kläger die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Auch die Beklagte ging nur davon aus, dass die Orte der Zielreisen „grundsätzlich" mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen seien. Für das „große" Kilometergeld ist es nach Pkt römisch drei.b.8.b nicht erforderlich, dass der Zielort nur (verhältnismäßig) schwer zu erreichen ist; es genügt schon, dass er „nicht verhältnismäßig einfach erreichbar" ist. Diese Voraussetzung wird vom Kläger erfüllt, wenn man sich seine vielen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor Augen hält und etwa an die gleichzeitige Manipulation von Stützstock und Reisegepäck denkt. Der Hinweis des Erstgerichts, dass das Fahren mit der Bahn bequemer und gefahrenfreier sei und es in Bahnhofsgebäuden „üblicherweise" Aufzüge und Rolltreppen gebe, lässt unberücksichtigt, wie der Kläger samt Gepäck „verhältnismäßig einfach" von seiner Wohnung zu einem Bahnhof bzw vom jeweiligen Zielbahnhof zum eigentlichen Einsatzort der Dienstreise kommt. Im Übrigen sind Aufzüge und Rolltreppen in weitläufigen Bahnhofsanlagen für Gehbehinderte auch nur eine teilweise Hilfe. Die Annahme, im August 2002, dem Zeitpunkt der letzten gegenständlichen Dienstreise des Klägers, wäre eine völlig barrierefreie Fortbewegung stark gehbehinderter Menschen mit öffentlichen Verkehrsmitteln „üblicherweise" möglich gewesen, ist auch zu optimistisch.
Richtig ist, dass nach § 6 Abs 5 ASchG bei Beschäftigung von behinderten Dienstnehmern auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen ist. Die daran anschließende Überlegung des Erstgerichts, der Kläger hätte darauf dringen können, dass er nicht mit Dienstreisen beauftragt werde, ist jedoch - vor dem Hintergrund der mitschwingenden Überlegung, weil er das nicht getan habe, habe er seinen Aufwand selbst zu tragen - verfehlt. Mit diesem Ansatz wird nämlich das Ziel, behinderten Menschen den Zugang zu allen Lebensbereichen zu ermöglichen, unterlaufen. Selbst im März 2005 - also immerhin rund zweieinhalb Jahre nach der letzten gegenständlichen Dienstreise des Klägers - musste in der Regierungsvorlage betreffend ein Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) einbekannt werden, dass trotz zahlreicher Förderangebote für Dienstgeber von Menschen mit Behinderungen die Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen nach wie vor unter dem Durchschnitt von Menschen ohne Behinderungen liegt, was auch an noch immer bestehenden sozialen Barrieren und Vorurteilen betreffend die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen liegt. Daher muss durch den Abbau von Diskriminierungen in allen Lebensbereichen die wirtschaftliche und soziale Teilhabe gefördert und sozialer Ausgrenzung entgegengewirkt werden (RV 836 BlgNR 22. GP 2). Diese Erkenntnis ist nicht neu. Schon rund acht Jahre vorher bekannte sich die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) in einer Staatszielbestimmung dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten (Art 7 Abs 1 B-VG idF BGBl I 1997/87; Bericht des Verfassungsausschusses 785 BlgNR 20. GP 4 f).Richtig ist, dass nach Paragraph 6, Absatz 5, ASchG bei Beschäftigung von behinderten Dienstnehmern auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen ist. Die daran anschließende Überlegung des Erstgerichts, der Kläger hätte darauf dringen können, dass er nicht mit Dienstreisen beauftragt werde, ist jedoch - vor dem Hintergrund der mitschwingenden Überlegung, weil er das nicht getan habe, habe er seinen Aufwand selbst zu tragen - verfehlt. Mit diesem Ansatz wird nämlich das Ziel, behinderten Menschen den Zugang zu allen Lebensbereichen zu ermöglichen, unterlaufen. Selbst im März 2005 - also immerhin rund zweieinhalb Jahre nach der letzten gegenständlichen Dienstreise des Klägers - musste in der Regierungsvorlage betreffend ein Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) einbekannt werden, dass trotz zahlreicher Förderangebote für Dienstgeber von Menschen mit Behinderungen die Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen nach wie vor unter dem Durchschnitt von Menschen ohne Behinderungen liegt, was auch an noch immer bestehenden sozialen Barrieren und Vorurteilen betreffend die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen liegt. Daher muss durch den Abbau von Diskriminierungen in allen Lebensbereichen die wirtschaftliche und soziale Teilhabe gefördert und sozialer Ausgrenzung entgegengewirkt werden Regierungsvorlage 836 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 2). Diese Erkenntnis ist nicht neu. Schon rund acht Jahre vorher bekannte sich die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) in einer Staatszielbestimmung dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten (Artikel 7, Absatz eins, B-VG in der Fassung BGBl römisch eins 1997/87; Bericht des Verfassungsausschusses 785 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 4 f).
All dies berücksichtigend, ergibt sich folgendes Resümee der Auslegung: Selbst wenn man der Beklagten folgt, dass die von ihr gebrauchte Formulierung „nicht verhältnismäßig einfach erreichbar" in Pkt III.b.8.b. Dienstreisevorschriften 1993 nicht „subjektiv", sondern „objektiv" im Sinne einer bloßen Bedachtnahme auf den Ausbau des öffentlichen Verkehrsnetzes gedacht war und zu verstehen ist, ist für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Dann läge nämlich hier ein Problemfall vor, für den keine Regelung besteht, weil nicht daran gedacht wurde. In einem solchen Fall ist im Sinne ergänzender Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des verfolgten Zwecks sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (Rummel in Rummel, ABGB3 § 914 Rz 9 ff mwN, RIS-Justiz RS0113932 ua). Die Lösung, die diesen Kriterien gerecht wird, kann nur dahin lauten, dass derjenige, der - wie der Kläger - wegen körperlicher Behinderung objektivierbar das Reiseziel „nicht verhältnismäßig einfach erreichen„ kann und dennoch in Kenntnis dieses Umstands vom Dienstgeber mit der Verrichtung der Dienstreise beauftragt wird, den in den Dienstreisevorschriften vorgesehenen Anspruch auf das „große" Kilometergeld hat.All dies berücksichtigend, ergibt sich folgendes Resümee der Auslegung: Selbst wenn man der Beklagten folgt, dass die von ihr gebrauchte Formulierung „nicht verhältnismäßig einfach erreichbar" in Pkt römisch drei.b.8.b. Dienstreisevorschriften 1993 nicht „subjektiv", sondern „objektiv" im Sinne einer bloßen Bedachtnahme auf den Ausbau des öffentlichen Verkehrsnetzes gedacht war und zu verstehen ist, ist für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Dann läge nämlich hier ein Problemfall vor, für den keine Regelung besteht, weil nicht daran gedacht wurde. In einem solchen Fall ist im Sinne ergänzender Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des verfolgten Zwecks sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 914, Rz 9 ff mwN, RIS-Justiz RS0113932 ua). Die Lösung, die diesen Kriterien gerecht wird, kann nur dahin lauten, dass derjenige, der - wie der Kläger - wegen körperlicher Behinderung objektivierbar das Reiseziel „nicht verhältnismäßig einfach erreichen„ kann und dennoch in Kenntnis dieses Umstands vom Dienstgeber mit der Verrichtung der Dienstreise beauftragt wird, den in den Dienstreisevorschriften vorgesehenen Anspruch auf das „große" Kilometergeld hat.
Dass der Kläger überwiegend das „kleine" Kilometergeld beantragte, ist ohne rechtliche Bedeutung, steht doch fest, dass er nicht müde wurde, vor jeder Dienstreise bei seinem Vorgesetzten um das „große" Kilometergeld anzufragen. Dass er jemals auch nur annähernd zum Ausdruck gebracht habe, er finde sich mit dem „kleinen" Kilometergeld ab und verzichte auf einen vollständigen Ersatz seines tatsächlichen Aufwands in Höhe des „großen" Kilometergelds, behauptete die Beklagte nicht. Dass die Gewährung des „großen" Kilometergelds in Pkt III.b.8. der Dienstreisevorschriften als Kann-Bestimmung formuliert ist, ist gleichfalls ohne Bedeutung. Die Beklagte machte, wie schon erwähnt nicht geltend, dass die Gewährung von Aufwandersatz in ihrem Belieben stehe. Zusammenfassend ist daher der Berufung des Klägers Folge zu geben und seinem Klagebegehren - nach der bereits in Teilrechtskraft erwachsenen Teilstattgebung des Erstgerichts hinsichtlich der Stadtfahrten - in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen nunmehr auch hinsichtlich der begehrten Differenz zwischen „großem" und „kleinem" Kilometergeld stattzugeben.Dass der Kläger überwiegend das „kleine" Kilometergeld beantragte, ist ohne rechtliche Bedeutung, steht doch fest, dass er nicht müde wurde, vor jeder Dienstreise bei seinem Vorgesetzten um das „große" Kilometergeld anzufragen. Dass er jemals auch nur annähernd zum Ausdruck gebracht habe, er finde sich mit dem „kleinen" Kilometergeld ab und verzichte auf einen vollständigen Ersatz seines tatsächlichen Aufwands in Höhe des „großen" Kilometergelds, behauptete die Beklagte nicht. Dass die Gewährung des „großen" Kilometergelds in Pkt römisch drei.b.8. der Dienstreisevorschriften als Kann-Bestimmung formuliert ist, ist gleichfalls ohne Bedeutung. Die Beklagte machte, wie schon erwähnt nicht geltend, dass die Gewährung von Aufwandersatz in ihrem Belieben stehe. Zusammenfassend ist daher der Berufung des Klägers Folge zu geben und seinem Klagebegehren - nach der bereits in Teilrechtskraft erwachsenen Teilstattgebung des Erstgerichts hinsichtlich der Stadtfahrten - in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen nunmehr auch hinsichtlich der begehrten Differenz zwischen „großem" und „kleinem" Kilometergeld stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der gemäß § 21 Abs 1 RATG begehrte Honorarzuschlag von 100 % für den Ansatz der Berufung des Klägers nach TP 3B steht mangels Vorliegens der Voraussetzungen einer nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigenden Leistung nicht zu.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, RATG begehrte Honorarzuschlag von 100 % für den Ansatz der Berufung des Klägers nach TP 3B steht mangels Vorliegens der Voraussetzungen einer nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigenden Leistung nicht zu.