Die Revision ist nicht berechtigt.
Im geltenden Recht findet sich keine ausdrückliche Regelung über den Ersatz der Vorstellungskosten; auch der Oberste Gerichtshof wurde, soweit überblickbar, mit dieser Frage bisher nicht befaßt. Im Schrifttum wird der Anspruch auf Kosten der Auslagen für eine Vorstellung, die aufgrund einer Aufforderung des potentiellen Arbeitgebers erfolgte, im wesentlichen übereinstimmend bejaht, wobei dieses Ergebnis vor allem auf § 863 ABGB, aber auch auf §§ 1002 ff, insbesondere § 1014 ABGB, überzeugend gegründet wird. Für die Annahme einer stillschweigenden Willenserklärung kommt es nicht primär auf das tatsächliche Vorliegen eines rechtsgeschäftlichen Willens oder Bewußtseins an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Erklärungsempfänger - hier der Stellenbewerber - bei sorgfältiger Deutung eine bestimmte rechtsgeschäftliche Absicht erschließen durfte oder erschlossen hat, die auch bei Fehlen von ausdrücklichen und übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln läßt (§ 863 ABGB), daß sich der andere in bestimmter Weise hier zur Zahlung der angefallenen Vorstellungskosten verpflichten wollte. Das wird in der Regel der Fall sein, wenn ein Teil Leistungen erbringt, wenn sich also der Stellenbewerber nach Aufforderung durch den Arbeitgeber vorstellt und dieser die damit verbundenen Leistungen, sofern nicht der Arbeitgeber den Ersatzanspruch von vornherein klar ausschließt oder sich ein solcher Ausschluß aus den Umständen, unter denen die Vorstellung erfolgt, ergibt. Wird der Arbeitnehmer ausdrücklich zur persönlichen Vorstellung durch den Arbeitgeber aufgefordert, so besteht Grund zur Annahme, daß sich der Arbeitgeber nach § 863 ABGB stillschweigend zum Kostenersatz verpflichtet hat (Egger, DRdA 1982, 89 ff, insbesonders 100; Schoibl, RdW 1985, 247 ff, insbesonders 248; Mayer-Maly, Arbeitsrecht I !1987 , 60).Im geltenden Recht findet sich keine ausdrückliche Regelung über den Ersatz der Vorstellungskosten; auch der Oberste Gerichtshof wurde, soweit überblickbar, mit dieser Frage bisher nicht befaßt. Im Schrifttum wird der Anspruch auf Kosten der Auslagen für eine Vorstellung, die aufgrund einer Aufforderung des potentiellen Arbeitgebers erfolgte, im wesentlichen übereinstimmend bejaht, wobei dieses Ergebnis vor allem auf Paragraph 863, ABGB, aber auch auf Paragraphen 1002, ff, insbesondere Paragraph 1014, ABGB, überzeugend gegründet wird. Für die Annahme einer stillschweigenden Willenserklärung kommt es nicht primär auf das tatsächliche Vorliegen eines rechtsgeschäftlichen Willens oder Bewußtseins an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Erklärungsempfänger - hier der Stellenbewerber - bei sorgfältiger Deutung eine bestimmte rechtsgeschäftliche Absicht erschließen durfte oder erschlossen hat, die auch bei Fehlen von ausdrücklichen und übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln läßt (Paragraph 863, ABGB), daß sich der andere in bestimmter Weise hier zur Zahlung der angefallenen Vorstellungskosten verpflichten wollte. Das wird in der Regel der Fall sein, wenn ein Teil Leistungen erbringt, wenn sich also der Stellenbewerber nach Aufforderung durch den Arbeitgeber vorstellt und dieser die damit verbundenen Leistungen, sofern nicht der Arbeitgeber den Ersatzanspruch von vornherein klar ausschließt oder sich ein solcher Ausschluß aus den Umständen, unter denen die Vorstellung erfolgt, ergibt. Wird der Arbeitnehmer ausdrücklich zur persönlichen Vorstellung durch den Arbeitgeber aufgefordert, so besteht Grund zur Annahme, daß sich der Arbeitgeber nach Paragraph 863, ABGB stillschweigend zum Kostenersatz verpflichtet hat (Egger, DRdA 1982, 89 ff, insbesonders 100; Schoibl, RdW 1985, 247 ff, insbesonders 248; Mayer-Maly, Arbeitsrecht römisch eins !1987 , 60).
Die Aufforderung durch den Arbeitgeber zur Vorstellung des Bewerbers kann aber auch als Anbot eines Auftrages gesehen werden, der vom Bewerber ausdrücklich oder stillschweigend durch konkludente Handlung angenommen wird und einen Ersatzanspruch aus den §§ 1002 ff, 1014 ABGB entstehen läßt. Nach der letztgenannten Norm ist der Gewaltgeber verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes notwendigen oder nützlich gemachten Aufwand selbst bei fehlgeschlagenem Erfolg zu ersetzen und ihm auf Verlangen auch einen angemessenen Vorschuß zur Bestreitung der Barauslagen zu leisten; er muß ferner allen durch sein Verschulden entstandenen oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten. Daß der "Bevollmächtigungsvertrag" nach §§ 1002 ff ABGB - anders als der "Auftragsvertrag" nach §§ 662 ff dBGB - nur die "Besorgung von Geschäften" und damit eine im Abschluß von Rechtsgeschäften oder in sonstigen Rechtshandlungen bestehende, Dienste rein tatsächlicher Art nicht umfassende Tätigkeiten zum Gegenstand hat, bedeutet nicht daß § 1014 ABGB nur auf solche Arbeitsverhältnisse angewendet werden könnte, in deren Rahmen dem Arbeitnehmer auch eine "Geschäftsbesorgung" im Sinn des § 1002 ABGB übertragen worden ist. Das im § 1014 ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip des Anspruchs auf Auslagenersatz im Fall einer aufgetragenen Tätigkeit läßt vielmehr eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeitsverträge durchaus sachgerecht erscheinen (so für den Fall der "Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse" Arb 10.268 mwN; zuletzt 9 Ob A 139/89). In der Lehre wie auch in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird damit im Bereich des Arbeitsrechtes die Aufrechterhaltung einer strengen Trennung zwischen Geschäftsbesorgung auf der einen und faktischer Tätigkeit in fremdem Interesse auf der anderen Seite, insbesonders im Fall des § 1014 ABGB, nicht mehr vertreten (so auch Jabornegg, DRdA 1984, 37; Schoibl aaO 249). Der Erstattungsanspruch folgt daher aus § 1014 ABGB, wonach der Auftraggeber verpflichtet ist, dem Beauftragten die ihm zur Besorgung des Geschäftes gemachten notwendigen und nützlichen Aufwendungen zu ersetzen. Diese Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen umfaßt auch die Kosten, die einem Stellenbewerber erwachsen, der sich über Veranlassung des potentiellen Arbeitgebers zu einem Vorstellungsgespräch bei diesem einfindet.Die Aufforderung durch den Arbeitgeber zur Vorstellung des Bewerbers kann aber auch als Anbot eines Auftrages gesehen werden, der vom Bewerber ausdrücklich oder stillschweigend durch konkludente Handlung angenommen wird und einen Ersatzanspruch aus den Paragraphen 1002, ff, 1014 ABGB entstehen läßt. Nach der letztgenannten Norm ist der Gewaltgeber verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes notwendigen oder nützlich gemachten Aufwand selbst bei fehlgeschlagenem Erfolg zu ersetzen und ihm auf Verlangen auch einen angemessenen Vorschuß zur Bestreitung der Barauslagen zu leisten; er muß ferner allen durch sein Verschulden entstandenen oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten. Daß der "Bevollmächtigungsvertrag" nach Paragraphen 1002, ff ABGB - anders als der "Auftragsvertrag" nach Paragraphen 662, ff dBGB - nur die "Besorgung von Geschäften" und damit eine im Abschluß von Rechtsgeschäften oder in sonstigen Rechtshandlungen bestehende, Dienste rein tatsächlicher Art nicht umfassende Tätigkeiten zum Gegenstand hat, bedeutet nicht daß Paragraph 1014, ABGB nur auf solche Arbeitsverhältnisse angewendet werden könnte, in deren Rahmen dem Arbeitnehmer auch eine "Geschäftsbesorgung" im Sinn des Paragraph 1002, ABGB übertragen worden ist. Das im Paragraph 1014, ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip des Anspruchs auf Auslagenersatz im Fall einer aufgetragenen Tätigkeit läßt vielmehr eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeitsverträge durchaus sachgerecht erscheinen (so für den Fall der "Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse" Arb 10.268 mwN; zuletzt 9 Ob A 139/89). In der Lehre wie auch in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird damit im Bereich des Arbeitsrechtes die Aufrechterhaltung einer strengen Trennung zwischen Geschäftsbesorgung auf der einen und faktischer Tätigkeit in fremdem Interesse auf der anderen Seite, insbesonders im Fall des Paragraph 1014, ABGB, nicht mehr vertreten (so auch Jabornegg, DRdA 1984, 37; Schoibl aaO 249). Der Erstattungsanspruch folgt daher aus Paragraph 1014, ABGB, wonach der Auftraggeber verpflichtet ist, dem Beauftragten die ihm zur Besorgung des Geschäftes gemachten notwendigen und nützlichen Aufwendungen zu ersetzen. Diese Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen umfaßt auch die Kosten, die einem Stellenbewerber erwachsen, der sich über Veranlassung des potentiellen Arbeitgebers zu einem Vorstellungsgespräch bei diesem einfindet.
Sowohl § 863 ABGB wie auch § 1014 ABGB bilden daher eine taugliche Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Vorstellung erwachsen sind, sodaß ungeprüft bleiben konnte, ob der Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die im Zusammenhang mit der Einschulung entstanden sind, auch nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (allenfalls aus einer Haftung für eine von der beklagten Partei zu vertretende culpa in contrahendo) zusteht.Sowohl Paragraph 863, ABGB wie auch Paragraph 1014, ABGB bilden daher eine taugliche Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Vorstellung erwachsen sind, sodaß ungeprüft bleiben konnte, ob der Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die im Zusammenhang mit der Einschulung entstanden sind, auch nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (allenfalls aus einer Haftung für eine von der beklagten Partei zu vertretende culpa in contrahendo) zusteht.
Die Vorinstanzen haben den Zuspruch von 250 S für Aufenthaltskosten nicht unter dem Rechtsgrund eines bestimmten Diätensatzes vorgenommen, sondern haben unter Anwendung des § 273 ZPO den vom Kläger für diese Aufwendungen begehrten Betrag für angemessen erachtet, wobei das Berufungsgericht durch die Erwähnung der Kosten des Mittag- und Abendessens die wesentlichen Komponenten dieser Aufwendungen hervorhob. Darin liegt weder eine Aktenwidrigkeit noch eine unrichtige Anwendung des Gesetzes. Die Meinung der beklagten Partei, daß die Prozeßparteien nicht von einer Entgeltlichkeit der Vorstellung und des Besuchs der Produktveranstaltung ausgegangen seien, ist verfehlt. Der Kläger begehrt nämlich kein Entgelt für eine im Auftrag der beklagten Partei entfaltete Tätigkeit, sondern nur den Ersatz von tatsächlichen Auslagen, so daß sich die Frage, ob dem Kläger ein Entgelt zusteht, nicht stellt. Soweit die Revision die finanziellen Risken ins Treffen führt, die für den Arbeitgeber mit der Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Vorstellung verbunden seien, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Arbeitgeber es in der Hand hat, einerseits durch Beschränkungen des Kreises der Personen, die zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden, und andererseits durch ausdrücklichen Ausschluß des Kostenersatzes anläßlich der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch eine derartige Belastung zu begrenzen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Vorinstanzen haben den Zuspruch von 250 S für Aufenthaltskosten nicht unter dem Rechtsgrund eines bestimmten Diätensatzes vorgenommen, sondern haben unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO den vom Kläger für diese Aufwendungen begehrten Betrag für angemessen erachtet, wobei das Berufungsgericht durch die Erwähnung der Kosten des Mittag- und Abendessens die wesentlichen Komponenten dieser Aufwendungen hervorhob. Darin liegt weder eine Aktenwidrigkeit noch eine unrichtige Anwendung des Gesetzes. Die Meinung der beklagten Partei, daß die Prozeßparteien nicht von einer Entgeltlichkeit der Vorstellung und des Besuchs der Produktveranstaltung ausgegangen seien, ist verfehlt. Der Kläger begehrt nämlich kein Entgelt für eine im Auftrag der beklagten Partei entfaltete Tätigkeit, sondern nur den Ersatz von tatsächlichen Auslagen, so daß sich die Frage, ob dem Kläger ein Entgelt zusteht, nicht stellt. Soweit die Revision die finanziellen Risken ins Treffen führt, die für den Arbeitgeber mit der Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Vorstellung verbunden seien, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Arbeitgeber es in der Hand hat, einerseits durch Beschränkungen des Kreises der Personen, die zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden, und andererseits durch ausdrücklichen Ausschluß des Kostenersatzes anläßlich der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch eine derartige Belastung zu begrenzen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.