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Rechtssatz RS0014463×

Rechtssatz RS0014463

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014463

Geschäftszahl

9ObA111/89

Entscheidungsdatum

12.07.1989

Rechtssatz

Eine konkludente Zusage zur Tragung der Vorstellungskosten wird dann vorliegen, wenn ein Teil Leistungen erbringt, wenn sich also der Stellenbewerber nach Aufforderung durch den AG vorstellt und dieser die damit verbundenen Leistungen entgegennimmt, sofern nicht der AG den Ersatzanspruch von vornherein klar ausschließt oder sich ein solcher Ausschluß aus den Umständen, unter denen die Vorstellung erfolgt, ergibt. Wird also der AN ausdrücklich zu persönlichen Vorstellung durch den AG aufgefordert, so besteht Grund zu Annahme, daß sich der AG nach Paragraph 863, ABGB stillschweigend zum Kostenernsatz verpflichtet hat.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 111/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 9 ObA 111/89
    Veröff: EvBl 1990/3 S 22 = JBl 1990,127 = Arb 10814 ( s. Schima RdW 1990,345 ) = ZAS 1990/15 S 134 = SZ 62/134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014463

Dokumentnummer

JJR_19890712_OGH0002_009OBA00111_8900000_002