Gemäß § 23 Abs.1 AngG ist die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung das dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt. Entgelt ist alles, was der Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung erhält. Kein Entgelt ist die Vergütung von Auslagen und Aufwendungen des Arbeitnehmers im Interesse des Arbeitgebers, deren Ersatz er in analoger Anwendung des § 1014 ABGB vom Arbeitgeber fordern kann (vgl. SZ 56/86). Eine derartige Ersatzpflicht des Arbeitgebers bezüglich der auf den Arbeitnehmer entfallenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung analog § 1014 ABGB kommt zufolge der Bestimmungen der §§ 51 Abs.3, 51 a Abs.1 und 60 Abs.1 ASVG, in denen ausdrücklich geregelt ist, welche Beitragsteile auf den Arbeitnehmer entfallen und daß diese von seinem Entgelt abzuziehen sind, nicht in Frage. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß das durch die Arbeitsleistung verursachte erhöhte gesundheitliche Risiko durch die Unfallversicherung gedeckt wird, deren Beiträge der Arbeitgeber voll zu tragen hat. In der zum Teil aus Arbeitnehmerbeiträgen finanzierten Kranken- und Pensionsversicherung werden hingegen vor allem die unabhängig von der Arbeit bestehenden Risken der Privatsphäre des Arbeitnehmers versichert, wobei das Arbeitsverhältnis nur den Anlaß für diese Versicherung bildet. Wenn nun der Arbeitgeber diese vom Arbeitnehmer aus seinem Entgelt und in seinem Interesse zu tragenden Beiträge zum Teil in Form einer Sozialversicherungszulage vergütet, ist dies kein Aufwandersatz, sondern Entgelt im Sinne der §§ 23 Abs.1 AngG und 1152 ABGB, das in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen ist. Die Begründung der in Martinek - Schwarz - , AngG6 457 Anm 6 Abs 2 lit c zu § 23 zitierten Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 3.9.1959, Arb 7113, die Übernahme des Dienstnehmeranteiles an den Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber sei nicht als Entgelt, sondern als Auslagenersatz anzusehen, vermag nicht zu überzeugen, weil hier nicht zwischen Aufwendungen, die den Arbeitnehmer treffen und grundsätzlich vom Arbeitgeber nicht abzugelten sind, und solchen Aufwendungen differenziert wird, die vom Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers vorgenommen wurden und ihm daher vom Arbeitgeber zu ersetzen sind. Übernimmt der Arbeitgeber Aufwendungen, die an sich der Arbeitnehmer zu tragen hätte, bildet dieser "Aufwandersatz" einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung und erhöht entgegen der in Arb 7113 vertretenen Ansicht nicht nur das Netto-, sondern auch das Bruttoentgelt des Arbeitnehmers. Sind nun von der nach dem Bruttoentgelt bemessenen Abfertigung weder Dienstnehmer- noch Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen, soll dies bezüglich der Dienstnehmerbeiträge wohl dem Arbeitnehmer, bezüglich der Dienstgeberbeiträge dem Arbeitgeber zugute kommen. Damit ist auch der Argumentation der älteren, in Arb 7113 zitierten Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25.3.1935, Arb 4519, der Boden entzogen, wonach bei Einbeziehung der vom Arbeitgeber getragenen Dienstnehmerbeiträge in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung ebensogut der Standpunkt vertreten werden könne, auch der Dienstgeberanteil sei einzubeziehen, weil sich der Arbeitgeber auch durch das Unterbleiben dieses Aufwandes etwas erspare. Der Revision war daher Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AngG ist die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung das dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt. Entgelt ist alles, was der Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung erhält. Kein Entgelt ist die Vergütung von Auslagen und Aufwendungen des Arbeitnehmers im Interesse des Arbeitgebers, deren Ersatz er in analoger Anwendung des Paragraph 1014, ABGB vom Arbeitgeber fordern kann vergleiche SZ 56/86). Eine derartige Ersatzpflicht des Arbeitgebers bezüglich der auf den Arbeitnehmer entfallenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung analog Paragraph 1014, ABGB kommt zufolge der Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz 3, 51, a Absatz eins und 60 Absatz eins, ASVG, in denen ausdrücklich geregelt ist, welche Beitragsteile auf den Arbeitnehmer entfallen und daß diese von seinem Entgelt abzuziehen sind, nicht in Frage. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß das durch die Arbeitsleistung verursachte erhöhte gesundheitliche Risiko durch die Unfallversicherung gedeckt wird, deren Beiträge der Arbeitgeber voll zu tragen hat. In der zum Teil aus Arbeitnehmerbeiträgen finanzierten Kranken- und Pensionsversicherung werden hingegen vor allem die unabhängig von der Arbeit bestehenden Risken der Privatsphäre des Arbeitnehmers versichert, wobei das Arbeitsverhältnis nur den Anlaß für diese Versicherung bildet. Wenn nun der Arbeitgeber diese vom Arbeitnehmer aus seinem Entgelt und in seinem Interesse zu tragenden Beiträge zum Teil in Form einer Sozialversicherungszulage vergütet, ist dies kein Aufwandersatz, sondern Entgelt im Sinne der Paragraphen 23, Absatz eins, AngG und 1152 ABGB, das in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen ist. Die Begründung der in Martinek - Schwarz - , AngG6 457 Anmerkung 6 Absatz 2, Litera c, zu Paragraph 23, zitierten Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 3.9.1959, Arb 7113, die Übernahme des Dienstnehmeranteiles an den Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber sei nicht als Entgelt, sondern als Auslagenersatz anzusehen, vermag nicht zu überzeugen, weil hier nicht zwischen Aufwendungen, die den Arbeitnehmer treffen und grundsätzlich vom Arbeitgeber nicht abzugelten sind, und solchen Aufwendungen differenziert wird, die vom Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers vorgenommen wurden und ihm daher vom Arbeitgeber zu ersetzen sind. Übernimmt der Arbeitgeber Aufwendungen, die an sich der Arbeitnehmer zu tragen hätte, bildet dieser "Aufwandersatz" einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung und erhöht entgegen der in Arb 7113 vertretenen Ansicht nicht nur das Netto-, sondern auch das Bruttoentgelt des Arbeitnehmers. Sind nun von der nach dem Bruttoentgelt bemessenen Abfertigung weder Dienstnehmer- noch Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen, soll dies bezüglich der Dienstnehmerbeiträge wohl dem Arbeitnehmer, bezüglich der Dienstgeberbeiträge dem Arbeitgeber zugute kommen. Damit ist auch der Argumentation der älteren, in Arb 7113 zitierten Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25.3.1935, Arb 4519, der Boden entzogen, wonach bei Einbeziehung der vom Arbeitgeber getragenen Dienstnehmerbeiträge in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung ebensogut der Standpunkt vertreten werden könne, auch der Dienstgeberanteil sei einzubeziehen, weil sich der Arbeitgeber auch durch das Unterbleiben dieses Aufwandes etwas erspare. Der Revision war daher Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.