Rechtssatz RS0019686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019686
Entscheidungsdatum
17.06.1987
Rechtssatz
Eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers analog § 1014 ABGB bezüglich der auf den Arbeitnehmer entfallenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung kommt zufolge der Bestimmungen der §§ 51 Abs 3, 51 a Abs 1 und 60 Abs 1 ASVG, in denen ausdrücklich geregelt ist, welche Beitragsteile auf den Arbeitnehmer entfallen und daß diese von seinem Entgelt abzuziehen sind, nicht in Frage.Eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers analog Paragraph 1014, ABGB bezüglich der auf den Arbeitnehmer entfallenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung kommt zufolge der Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz 3, 51, a Absatz eins und 60 Absatz eins, ASVG, in denen ausdrücklich geregelt ist, welche Beitragsteile auf den Arbeitnehmer entfallen und daß diese von seinem Entgelt abzuziehen sind, nicht in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019686
Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_009OBA00019_8700000_001