Aus der Begründung:
Soweit sich die Beklagte gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes wendet, daß sie dem Kläger nach § 1295 Abs. 2 ABGB zum Schadenersatz verpflichtet sei, kommt ihren Rekursausführungen Berechtigung zu. Daß ihm von der Beklagten "in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zugefügt" worden wäre, hat der Kläger im Verfahren vor den Untergerichten nicht einmal behauptet; davon abgesehen, könnte im bloßen Abschluß einer Vereinbarung, nach welcher der Arbeitnehmer das Risiko einer zufälligen Beschädigung seines - im Interesse des Arbeitgebers verwendeten - Kraftfahrzeuges selbst zu tragen hat, keinesfalls eine vorsätzliche Schädigung des Arbeitnehmers gesehen werden, wie sie Voraussetzung einer Anwendung des § 1295 Abs. 2 ABGB wäre.Soweit sich die Beklagte gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes wendet, daß sie dem Kläger nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB zum Schadenersatz verpflichtet sei, kommt ihren Rekursausführungen Berechtigung zu. Daß ihm von der Beklagten "in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zugefügt" worden wäre, hat der Kläger im Verfahren vor den Untergerichten nicht einmal behauptet; davon abgesehen, könnte im bloßen Abschluß einer Vereinbarung, nach welcher der Arbeitnehmer das Risiko einer zufälligen Beschädigung seines - im Interesse des Arbeitgebers verwendeten - Kraftfahrzeuges selbst zu tragen hat, keinesfalls eine vorsätzliche Schädigung des Arbeitnehmers gesehen werden, wie sie Voraussetzung einer Anwendung des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB wäre.
Für die Beklagte ist damit aber im Ergebnis nichts gewonnen. Gemäß § 1157 Abs. 1 ABGB hat der Dienstgeber die Dienstleistungen so zu regeln und bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß Leben und Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden; nach § 18 Abs. 1 AngG ist der Dienstgeber verpflichtet, auf seine Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Angestellten erforderlich sind. Historischer Ausgangspunkt und Kernbereich dieser sogenannten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers war demnach der Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers, wie er seither vor allem in den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. 1972/234, und der dazu erlassenen Verordnungen konkretisiert worden ist, aber etwa auch der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltsfortzahlung im Krankheits- oder Unglücksfall oder zur regelmäßigen Gewährung eines Erholungsurlaubes zugrunde liegt (s. dazu Kramer, Arbeitsvertragsrechtliche Verbindlichkeiten neben Lohnzahlung und Dienstleistung 50 ff.; derselbe, Vermögensrechtliche Aspekte der Treue- und Fürsorgepflicht, in: Treue- und Fürsorgepflicht im Arbeitsrecht, herausgegeben von Tomandl, 107 ff.). Für eine Ausdehnung dieser Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch auf vermögensrechtliche Interessen des Arbeitnehmers ist in Österreich vor allem Strasser (Dienstgeber und eingebrachtes Dienstnehmereigentum, RdA 1954 H 10 S 15 ff.) eingetreten, welcher den demonstrativen Charakter der in § 1157 ABGB enthaltenen Aufzählung der Schutzobjekte nachgewiesen und aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, der Billigkeit und der Verkehrssitte sowie aus dem sozialen Charakter des Arbeitsverhältnisses eine allgemeine Rechtspflicht des Arbeitgebers zur Obsorge auch für eingebrachtes Arbeitnehmereigentum (wie etwa abgelegte Straßenkleidung, abgestellte Fahrzeuge oder mitgebrachte Arbeitsgeräte) abgeleitet hat (Strasser aaO 17, 19; vgl. dazu auch Ribnitz, Die Haftung des Dienstgebers für eingebrachte Sachen des Dienstnehmers, ÖJZ 1968, 511 ff.). Ihren zusammenfassenden gesetzlichen Niederschlag - nach den vorgegangenen Einzelregelungen des Schauspielergesetzes (§ 24) und des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes (§ 4 Abs. 1, § 8) - haben diese Gedanken schließlich im Arbeitnehmerschutzgesetz gefunden, nach dessen § 14 Abs. 4 der Arbeitgeber nicht nur für die sichere Aufbewahrung der von den Arbeitnehmern abgelegten Straßen-, Arbeits- und Schutzkleider sowie der von ihnen zur Verrichtung der Arbeitsleistung mitgebrachten Gegenstände, sondern darüber hinaus für alle jene Sachen haftet, die vom Arbeitnehmer nach Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen werden. Daß diese dem öffentlichen Recht angehörende Regelung zugleich auch arbeitsvertragsrechtliche Schutzpflichten des Arbeitgebers begrundet (oder doch zumindest "konkretisiert"), hat Schwarz (Öffentliches und privates Recht in der arbeitsrechtlichen Systembildung, insbesondere 42 ff.) überzeugend begrundet (im gleichen Sinn auch Kramer, Arbeitsvertragsrechtliche Verbindlichkeiten 16 f., 71 = Vermögensrechtliche Aspekte 121).Für die Beklagte ist damit aber im Ergebnis nichts gewonnen. Gemäß Paragraph 1157, Absatz eins, ABGB hat der Dienstgeber die Dienstleistungen so zu regeln und bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß Leben und Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden; nach Paragraph 18, Absatz eins, AngG ist der Dienstgeber verpflichtet, auf seine Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Angestellten erforderlich sind. Historischer Ausgangspunkt und Kernbereich dieser sogenannten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers war demnach der Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers, wie er seither vor allem in den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. 1972/234, und der dazu erlassenen Verordnungen konkretisiert worden ist, aber etwa auch der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltsfortzahlung im Krankheits- oder Unglücksfall oder zur regelmäßigen Gewährung eines Erholungsurlaubes zugrunde liegt (s. dazu Kramer, Arbeitsvertragsrechtliche Verbindlichkeiten neben Lohnzahlung und Dienstleistung 50 ff.; derselbe, Vermögensrechtliche Aspekte der Treue- und Fürsorgepflicht, in: Treue- und Fürsorgepflicht im Arbeitsrecht, herausgegeben von Tomandl, 107 ff.). Für eine Ausdehnung dieser Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch auf vermögensrechtliche Interessen des Arbeitnehmers ist in Österreich vor allem Strasser (Dienstgeber und eingebrachtes Dienstnehmereigentum, RdA 1954 H 10 S 15 ff.) eingetreten, welcher den demonstrativen Charakter der in Paragraph 1157, ABGB enthaltenen Aufzählung der Schutzobjekte nachgewiesen und aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, der Billigkeit und der Verkehrssitte sowie aus dem sozialen Charakter des Arbeitsverhältnisses eine allgemeine Rechtspflicht des Arbeitgebers zur Obsorge auch für eingebrachtes Arbeitnehmereigentum (wie etwa abgelegte Straßenkleidung, abgestellte Fahrzeuge oder mitgebrachte Arbeitsgeräte) abgeleitet hat (Strasser aaO 17, 19; vergleiche dazu auch Ribnitz, Die Haftung des Dienstgebers für eingebrachte Sachen des Dienstnehmers, ÖJZ 1968, 511 ff.). Ihren zusammenfassenden gesetzlichen Niederschlag - nach den vorgegangenen Einzelregelungen des Schauspielergesetzes (Paragraph 24,) und des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes (Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 8,) - haben diese Gedanken schließlich im Arbeitnehmerschutzgesetz gefunden, nach dessen Paragraph 14, Absatz 4, der Arbeitgeber nicht nur für die sichere Aufbewahrung der von den Arbeitnehmern abgelegten Straßen-, Arbeits- und Schutzkleider sowie der von ihnen zur Verrichtung der Arbeitsleistung mitgebrachten Gegenstände, sondern darüber hinaus für alle jene Sachen haftet, die vom Arbeitnehmer nach Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen werden. Daß diese dem öffentlichen Recht angehörende Regelung zugleich auch arbeitsvertragsrechtliche Schutzpflichten des Arbeitgebers begrundet (oder doch zumindest "konkretisiert"), hat Schwarz (Öffentliches und privates Recht in der arbeitsrechtlichen Systembildung, insbesondere 42 ff.) überzeugend begrundet (im gleichen Sinn auch Kramer, Arbeitsvertragsrechtliche Verbindlichkeiten 16 f., 71 = Vermögensrechtliche Aspekte 121).
Die damit eng zusammenhängende Frage einer aus der Fürsorgepflicht abzuleitenden Verpflichtung des Arbeitgebers zum Abschluß einer Schadensversicherung für mitgebrachte oder eingestellte Sachen seiner Arbeitnehmer ist von Strasser (aaO 18) mit gewissen Einschränkungen bejaht, von Wahle (Verpflichtung zum Abschluß einer Lenkerversicherung über die Mindestversicherung hinaus? ZVR 1969, 1 ff.) hingegen ebenso verneint worden wie vom Landesgericht Feldkirch in Arb 8572; Kramer (Arbeitsvertragsrechtliche Verbindlichkeiten 76 = Vermögensrechtliche Aspekte 125 f.) will es grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen, ob er für die Abdeckung solcher Schäden schon im voraus durch Abschluß einer Schaden- bzw. Haftpflichtversicherung oder erst nachträglich durch tatsächliche Schadenersatzleistung Sorge tragen will. Eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers, das besondere Risiko des mit einer gefahrengeneigten Tätigkeit betrauten Arbeitnehmers in Erfüllung seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht durch eine entsprechende und zumutbare (Höher-)Versicherung abzudecken, ist aber vom Obersten Gerichtshof schon zweimal ausdrücklich anerkannt worden: Danach sei der Arbeitgeber (Fahrzeughalter) verpflichtet, eine über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugunsten des bei ihm angestellten Lenkers eines Tankwagenzuges abzuschließen, wenn mit der Möglichkeit zu rechnen sei, daß die gesetzliche Mindestversicherungssumme zur Deckung der vom Arbeitnehmer verursachten oder mitverursachten Schadensfälle nicht ausreichen könnte; unterlasse der Arbeitgeber eine solche Schutzmaßnahme, dann könne er im Regreßweg vom schuldtragenden Lenker nicht vollen Schadenersatz, sondern nur einen solchen Betrag verlangen, der dem Verhältnis seines Verschuldens am Nichtabschluß einer entsprechenden Versicherung zu dem vom Lenker schuldhaft verursachten Unfallsschadens stehe (SZ 39/25). Ebenso treffe den Arbeitgeber dann ein Mitverschulden an einem durch einen Verkehrsunfall seines Arbeitnehmers entstandenen Schaden, wenn er es unterlassen habe, seinem Arbeitnehmer das mit der betreffenden Fahrt verbundene hohe Risiko - es hatte sich um die Beförderung von Langholz auf einer winterlichen Gebirgsstraße gehandelt - durch eine Kaskoversicherung abzunehmen (Arb 8522 = ZVR 1969/86). In der Rechtslehre ist vor allem die Begründung dieser beiden - noch zur Rechtslage vor dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz ergangenen - Entscheidungen mehrfach auf Kritik gestoßen (Wahle aaO; Kramer, Arbeitsvertragsrechtliche Verbindlichkeiten 80 f. = Vermögensrechtliche Aspekte 130; Tomandl, Entwicklungstendenzen der Treue- und Fürsorgepflicht in Österreich, in: Treue- und Fürsorgepflicht im Arbeitsrecht, herausgegeben von Tomandl 1 ff., 29 ff. sowie in ZAS 1974, 129 ff., 135).
Zu der hier unmittelbar interessierenden Frage einer - verschuldensunabhängigen - Haftung des Arbeitgebers für solche Sachschäden, die der Arbeitnehmer bei der Erfüllung seiner Arbeitspflicht erleidet, ist vom OGH bisher nicht Stellung genommen worden. In der Bundesrepublik Deutschland hat zunächst der Große Senat des Bundesarbeitsgerichtes in seinem Beschluß vom 10. 11. 1961, BAGE (GS) 12, 15 (24 ff.) = AP Nr. 2 zu § 611 BGB = VersR 1962, 189, ausgesprochen, daß zwar der Arbeitgeber für Sachschäden, die sein Arbeitnehmer bei der Arbeit ohne eigenes Verschulden erleidet, grundsätzlich nur dann hafte, wenn ihn ein Verschulden trifft; gehe es hingegen um Sachschäden, die beim Vollzug einer gefährlichen Arbeit entstehen und durchaus außergewöhnlich sind, mit denen also der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebes oder nach der Art seiner Tätigkeit nicht zu rechnen hatte, dann habe der (auch schuldlose) Arbeitgeber in analoger Anwendung des § 670 BGB, welcher den Auftraggeber zum Ersatz jener Aufwendungen verpflichtet, die der Beauftragte zum Zweck der Ausführung des Auftrages macht und den Umständen nach für erforderlich halten darf, dem Arbeitnehmer Wertersatz für die Vernichtung oder Beschädigung seiner Sachen zu leisten. Unter gleichzeitiger "Verdeutlichung" dieser vom Großen Senat aufgestellten Grundsätze hat sodann das Bundesarbeitsgerichtin seinem Urteilvom 8. 5. 1980, AP Nr. 6 zu § 611 BGB = DB 1981, 115 = VersR 1981, 363, die Auffassung vertreten, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die an dessen Kraftfahrzeug ohne Verschulden des Arbeitgebers entstandenen Unfallschäden dann ersetzen muß, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im "Betätigungsbereich" des Arbeitgebers eingesetzt war; letzteres sei dann anzunehmen, wenn ohne Einsatz des Fahrzeuges des Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallsgefahr tragen müßte. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers schließe dessen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zwar nicht von vornherein aus, doch sei es in entsprechender Anwendung des § 254 BGB zu berücksichtigen. Dieselbe Rechtsansicht liegt auch zwei weiteren Urteilen des Bundesarbeitsgerichtes vom 8. 5. 1980, VersR 1981, 990, zugrunde.Zu der hier unmittelbar interessierenden Frage einer - verschuldensunabhängigen - Haftung des Arbeitgebers für solche Sachschäden, die der Arbeitnehmer bei der Erfüllung seiner Arbeitspflicht erleidet, ist vom OGH bisher nicht Stellung genommen worden. In der Bundesrepublik Deutschland hat zunächst der Große Senat des Bundesarbeitsgerichtes in seinem Beschluß vom 10. 11. 1961, BAGE (GS) 12, 15 (24 ff.) = AP Nr. 2 zu Paragraph 611, BGB = VersR 1962, 189, ausgesprochen, daß zwar der Arbeitgeber für Sachschäden, die sein Arbeitnehmer bei der Arbeit ohne eigenes Verschulden erleidet, grundsätzlich nur dann hafte, wenn ihn ein Verschulden trifft; gehe es hingegen um Sachschäden, die beim Vollzug einer gefährlichen Arbeit entstehen und durchaus außergewöhnlich sind, mit denen also der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebes oder nach der Art seiner Tätigkeit nicht zu rechnen hatte, dann habe der (auch schuldlose) Arbeitgeber in analoger Anwendung des Paragraph 670, BGB, welcher den Auftraggeber zum Ersatz jener Aufwendungen verpflichtet, die der Beauftragte zum Zweck der Ausführung des Auftrages macht und den Umständen nach für erforderlich halten darf, dem Arbeitnehmer Wertersatz für die Vernichtung oder Beschädigung seiner Sachen zu leisten. Unter gleichzeitiger "Verdeutlichung" dieser vom Großen Senat aufgestellten Grundsätze hat sodann das Bundesarbeitsgerichtin seinem Urteilvom 8. 5. 1980, AP Nr. 6 zu Paragraph 611, BGB = DB 1981, 115 = VersR 1981, 363, die Auffassung vertreten, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die an dessen Kraftfahrzeug ohne Verschulden des Arbeitgebers entstandenen Unfallschäden dann ersetzen muß, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im "Betätigungsbereich" des Arbeitgebers eingesetzt war; letzteres sei dann anzunehmen, wenn ohne Einsatz des Fahrzeuges des Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallsgefahr tragen müßte. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers schließe dessen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zwar nicht von vornherein aus, doch sei es in entsprechender Anwendung des Paragraph 254, BGB zu berücksichtigen. Dieselbe Rechtsansicht liegt auch zwei weiteren Urteilen des Bundesarbeitsgerichtes vom 8. 5. 1980, VersR 1981, 990, zugrunde.
Einige dieser vom Bundesarbeitsgericht zuletzt entwickelten Grundsätze können auch für den Bereich des österreichischen Rechts nutzbar gemacht und damit insbesondere auch zur Beurteilung des vorliegenden Streitfalles herangezogen werden. Dabei ist von § 1014 ABGB auszugehen, welcher den Gewaltgeber nicht nur - wie der insoweit vergleichbare § 670 BGB - verpflichtet, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bei fehlgeschlagenem Erfolg, zu ersetzen und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen auch einen angemessenen Vorschuß zu leisten, sondern auch - über § 670 BGB hinausgehend - eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des Gewaltgebers für allen mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden normiert (s. dazu Koziol - Welser[6] I 280; Kramer, Arbeitsvertragsrechtliche Verbindlichkeiten 77 = Vermögensrechtliche Aspekte 127). Daß der Bevollmächtigungsvertrag nach §§ 1002 ff. ABGB - anders als der Auftragsvertrag nach §§ 662 ff. BGB - nur die "Besorgung von Geschäften" und damit eine im Abschluß von Rechtsgeschäften oder in sonstigen Rechtshandlungen bestehende, Dienste rein tatsächlicher Art nicht umfassende Tätigkeit zum Gegenstand hat, bedeutet entgegen der Auffassung von Messiner (Aufwandersatzanspruch des Arbeitnehmers nach Unfällen bei Dienstfahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug? ZVR 1981, 139 f.) nicht, daß § 1014 ABGB nur auf solche Arbeitsverhältnisse angewendet werden könnte, bei denen dem Arbeitnehmer auch eine Geschäftsbesorgung iS des § 1002 ABGB übertragen worden ist. Das in § 1014 ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip der Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse läßt vielmehr eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeitsverträge schlechthin durchaus sachgerecht erscheinen (so auch Ehrenzweig[2] II/1, 490; Stanzl in Klang[2] IV/1, 849; Kramer, Arbeitsvertragsrechtliche Verbindlichkeiten 77 = Vermögensrechtliche Aspekte 126 f.; vgl. auch § 1151 Abs. 2 ABGB; aM noch SZ 14/100).Einige dieser vom Bundesarbeitsgericht zuletzt entwickelten Grundsätze können auch für den Bereich des österreichischen Rechts nutzbar gemacht und damit insbesondere auch zur Beurteilung des vorliegenden Streitfalles herangezogen werden. Dabei ist von Paragraph 1014, ABGB auszugehen, welcher den Gewaltgeber nicht nur - wie der insoweit vergleichbare Paragraph 670, BGB - verpflichtet, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bei fehlgeschlagenem Erfolg, zu ersetzen und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen auch einen angemessenen Vorschuß zu leisten, sondern auch - über Paragraph 670, BGB hinausgehend - eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des Gewaltgebers für allen mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden normiert (s. dazu Koziol - Welser[6] römisch eins 280; Kramer, Arbeitsvertragsrechtliche Verbindlichkeiten 77 = Vermögensrechtliche Aspekte 127). Daß der Bevollmächtigungsvertrag nach Paragraphen 1002, ff. ABGB - anders als der Auftragsvertrag nach Paragraphen 662, ff. BGB - nur die "Besorgung von Geschäften" und damit eine im Abschluß von Rechtsgeschäften oder in sonstigen Rechtshandlungen bestehende, Dienste rein tatsächlicher Art nicht umfassende Tätigkeit zum Gegenstand hat, bedeutet entgegen der Auffassung von Messiner (Aufwandersatzanspruch des Arbeitnehmers nach Unfällen bei Dienstfahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug? ZVR 1981, 139 f.) nicht, daß Paragraph 1014, ABGB nur auf solche Arbeitsverhältnisse angewendet werden könnte, bei denen dem Arbeitnehmer auch eine Geschäftsbesorgung iS des Paragraph 1002, ABGB übertragen worden ist. Das in Paragraph 1014, ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip der Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse läßt vielmehr eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeitsverträge schlechthin durchaus sachgerecht erscheinen (so auch Ehrenzweig[2] II/1, 490; Stanzl in Klang[2] IV/1, 849; Kramer, Arbeitsvertragsrechtliche Verbindlichkeiten 77 = Vermögensrechtliche Aspekte 126 f.; vergleiche auch Paragraph 1151, Absatz 2, ABGB; aM noch SZ 14/100).
§ 1014 ABGB verpflichtet den Gewaltgeber zum Schadenersatz, soweit es um die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäftes - also um eine Art "Betriebsgefahr" - geht (Koziol - Welser aaO 280); er umfaßt nur den "ex causa mandati", nicht aber auch den "ex occasione mandati" entstandenen Schaden (Stanzl aaO 849). Die gleiche Einschränkung muß auch bei einer analogen Anwendung des § 1014 ABGB auf die Haftung des Arbeitgebers gemacht werden. Auch er hat also dem Arbeitnehmer aus diesem Rechtsgrund nur die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Sachschäden zu ersetzen, welche das spezifische Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verwirklichen, nicht aber auch andere Nachteile, die der Arbeitnehmer nur zufällig ("gelegentlich" seiner Arbeitsverrichtung) erleidet (Kramer, Arbeitsvertragsrechtliche Verbindlichkeiten 77 = Vermögensrechtliche Aspekte 127). Diese Voraussetzung trifft hier zu. Daß die Schäden, die ein Arbeitnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen "gefahrengeneigten" Tätigkeit, wie es insbesondere das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ist, erleidet, "mit der Erfüllung (des Arbeitsauftrages) verbunden" und daher "arbeitsadäquat" sind, kann nicht ernstlich bezweifelt werden. Sie sind daher dem Arbeitnehmer in analoger Anwendung des § 1014 zweiter Halbsatz (2. Fall) ABGB auch dann zu ersetzen, wenn dem Arbeitgeber daran kein Verschulden angelastet werden kann.Paragraph 1014, ABGB verpflichtet den Gewaltgeber zum Schadenersatz, soweit es um die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäftes - also um eine Art "Betriebsgefahr" - geht (Koziol - Welser aaO 280); er umfaßt nur den "ex causa mandati", nicht aber auch den "ex occasione mandati" entstandenen Schaden (Stanzl aaO 849). Die gleiche Einschränkung muß auch bei einer analogen Anwendung des Paragraph 1014, ABGB auf die Haftung des Arbeitgebers gemacht werden. Auch er hat also dem Arbeitnehmer aus diesem Rechtsgrund nur die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Sachschäden zu ersetzen, welche das spezifische Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verwirklichen, nicht aber auch andere Nachteile, die der Arbeitnehmer nur zufällig ("gelegentlich" seiner Arbeitsverrichtung) erleidet (Kramer, Arbeitsvertragsrechtliche Verbindlichkeiten 77 = Vermögensrechtliche Aspekte 127). Diese Voraussetzung trifft hier zu. Daß die Schäden, die ein Arbeitnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen "gefahrengeneigten" Tätigkeit, wie es insbesondere das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ist, erleidet, "mit der Erfüllung (des Arbeitsauftrages) verbunden" und daher "arbeitsadäquat" sind, kann nicht ernstlich bezweifelt werden. Sie sind daher dem Arbeitnehmer in analoger Anwendung des Paragraph 1014, zweiter Halbsatz (2. Fall) ABGB auch dann zu ersetzen, wenn dem Arbeitgeber daran kein Verschulden angelastet werden kann.
Geht es dabei, wie im vorliegenden Fall, um den Ersatz des Schadens, den der Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt mit seinem eigenen Kraftfahrzeug erlitten hat, dann bedarf es darüber hinaus iS der vorstehenden Erwägungen noch der Beantwortung der weiteren Frage, ob diese Benützung des eigenen Fahrzeuges dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers oder aber dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist, hat doch der Arbeitgeber nur im letztgenannten Fall nach § 1014 ABGB für den Schaden des Arbeitnehmers einzustehen. Dabei können aber die vom Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom 8. 5. 1980 entwickelten Grundsätze auch für den österreichischen Rechtsbereich herangezogen werden. Es kommt danach vor allem darauf an, ob der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers ein eigenes Fahrzeug einsetzen und so das damit verbundene Unfallrisiko selbst hätte tragen müssen. Könnte nämlich der Arbeitnehmer die ihm aufgetragene Tätigkeit ebensogut (oder nahezu ebensogut) ohne Kraftfahrzeug erledigen und benützt er daher sein Fahrzeug nur zur persönlichen Erleichterung, dann ist der Einsatz dieses Fahrzeuges seinem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen und im Fall seiner Beschädigung ein Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber ausgeschlossen; wäre hingegen die dem Arbeitnehmer aufgetragene Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug überhaupt nicht ordentlich zu bewältigen, sodaß der Arbeitgeber in diesem Fall dem Arbeitnehmer ein anderes (Dienst-)Fahrzeug zur Verfügung stellen (und damit auch das Unfallrisiko tragen) müßte, dann gehört die Benützung des Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers in den Betätigungsbereich des Arbeitgebers, welcher dann auch das Unfallrisiko des Arbeitnehmers zu tragen hat.Geht es dabei, wie im vorliegenden Fall, um den Ersatz des Schadens, den der Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt mit seinem eigenen Kraftfahrzeug erlitten hat, dann bedarf es darüber hinaus iS der vorstehenden Erwägungen noch der Beantwortung der weiteren Frage, ob diese Benützung des eigenen Fahrzeuges dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers oder aber dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist, hat doch der Arbeitgeber nur im letztgenannten Fall nach Paragraph 1014, ABGB für den Schaden des Arbeitnehmers einzustehen. Dabei können aber die vom Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom 8. 5. 1980 entwickelten Grundsätze auch für den österreichischen Rechtsbereich herangezogen werden. Es kommt danach vor allem darauf an, ob der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers ein eigenes Fahrzeug einsetzen und so das damit verbundene Unfallrisiko selbst hätte tragen müssen. Könnte nämlich der Arbeitnehmer die ihm aufgetragene Tätigkeit ebensogut (oder nahezu ebensogut) ohne Kraftfahrzeug erledigen und benützt er daher sein Fahrzeug nur zur persönlichen Erleichterung, dann ist der Einsatz dieses Fahrzeuges seinem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen und im Fall seiner Beschädigung ein Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber ausgeschlossen; wäre hingegen die dem Arbeitnehmer aufgetragene Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug überhaupt nicht ordentlich zu bewältigen, sodaß der Arbeitgeber in diesem Fall dem Arbeitnehmer ein anderes (Dienst-)Fahrzeug zur Verfügung stellen (und damit auch das Unfallrisiko tragen) müßte, dann gehört die Benützung des Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers in den Betätigungsbereich des Arbeitgebers, welcher dann auch das Unfallrisiko des Arbeitnehmers zu tragen hat.
Im konkreten Fall haben die Vorinstanzen als erwiesen angenommen, daß die Außendiensttätigkeit der Erhebungsorgane der Beklagten bei Benützung von Massenbeförderungsmitteln zT überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht zweckmäßig und rationell durchgeführt werden könnte. Die Beklagte erwartet deshalb auch von jedem Bediensteten, der sich um eine Stelle im Erhebungsdienst der Leistungsabteilung bewirbt, daß er einen Führerschein besitzt und einen PKW lenken kann; wer dazu nicht in der Lage ist, wäre für eine solche Tätigkeit von vornherein nicht in Frage gekommen. Da die Landesstelle Salzburg der Beklagten über keine Dienstfahrzeuge verfügt, die sie ihren Erhebungsbeamten zu diesem Zweck zur Verfügung stellen könnte, erwartet sie von ihnen überdies den Einsatz eines eigenen Kraftfahrzeuges, zu dessen Anschaffung sie gegebenenfalls auch durch Gewährung eines Darlehens beizutragen bereit ist. Auch die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges des Klägers bei Ausführung der ihm übertragenen Erhebungstätigkeit im Außendienst lag daher überwiegend im dienstlichen Interesse der Beklagten; sie war damit nicht etwa seinem persönlichen Lebensbereich, sondern dem Betätigungsbereich der Beklagten zuzurechnen und begrundet deshalb gemäß § 1014 zweiter Halbsatz ABGB deren - verschuldensunabhängige - Haftung für allfällige Unfallschäden an diesem Fahrzeug.Im konkreten Fall haben die Vorinstanzen als erwiesen angenommen, daß die Außendiensttätigkeit der Erhebungsorgane der Beklagten bei Benützung von Massenbeförderungsmitteln zT überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht zweckmäßig und rationell durchgeführt werden könnte. Die Beklagte erwartet deshalb auch von jedem Bediensteten, der sich um eine Stelle im Erhebungsdienst der Leistungsabteilung bewirbt, daß er einen Führerschein besitzt und einen PKW lenken kann; wer dazu nicht in der Lage ist, wäre für eine solche Tätigkeit von vornherein nicht in Frage gekommen. Da die Landesstelle Salzburg der Beklagten über keine Dienstfahrzeuge verfügt, die sie ihren Erhebungsbeamten zu diesem Zweck zur Verfügung stellen könnte, erwartet sie von ihnen überdies den Einsatz eines eigenen Kraftfahrzeuges, zu dessen Anschaffung sie gegebenenfalls auch durch Gewährung eines Darlehens beizutragen bereit ist. Auch die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges des Klägers bei Ausführung der ihm übertragenen Erhebungstätigkeit im Außendienst lag daher überwiegend im dienstlichen Interesse der Beklagten; sie war damit nicht etwa seinem persönlichen Lebensbereich, sondern dem Betätigungsbereich der Beklagten zuzurechnen und begrundet deshalb gemäß Paragraph 1014, zweiter Halbsatz ABGB deren - verschuldensunabhängige - Haftung für allfällige Unfallschäden an diesem Fahrzeug.
Von dieser Ersatzpflicht kann sich die Beklagte auch durch den Einwand eines - zumindest teilweisen - Selbstverschuldens des Klägers nicht ohne weiteres befreien. Wenn die Beklagte für den Unfallschaden des Klägers gerade deshalb nach § 1014 zweiter Halbsatz ABGB einzustehen hat, weil der Kläger sein Fahrzeug in ihrem Betätigungsbereich einsetzen mußte und dabei schon nach der Art dieser Tätigkeit der ständigen Gefahr einer Beschädigung seines Eigentums ausgesetzt war, dann muß sie den Kläger für das ihm übertragene Unfallrisiko nach den gleichen Grundsätzen entlasten, wie sie bei Beschädigung eines dem Arbeitnehmer von ihr zur Verfügung gestellten (Dienst-)Fahrzeuges zur Anwendung kämen. Nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes - in seiner hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle 1983, BGBl. 169 - hätte sie in diesem Fall nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens durch den Arbeitnehmer Anspruch auf vollen Schadenersatz, während bei einem minderen Grad des Versehens des Arbeitnehmers dessen Ersatzpflicht gemäß § 2 Abs. 1 DHG aus Gründen der Billigkeit gemäßigt oder ganz erlassen werden könnte und bei einer entschuldbaren Fehlleistung des Arbeitnehmers ebenso wie bei gänzlichem Fehlen eines Verschuldens auf seiner Seite der Schaden allein von der Klägerin zu tragen wäre. Nach den gleichen Grundsätzen müssen dann aber auch jene Ersatzansprüche beurteilt werden, die der Arbeitnehmer bei Beschädigung seines eigenen Fahrzeuges während einer im Betätigungsbereich des Arbeitgebers unternommenen Dienstfahrten stellen kann. Das bedeutet, daß eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers nur bei Vorsatz oder auffallender Sorglosigkeit des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist, während bei Schuldlosigkeit des Arbeitnehmers (oder bei einer ihm unterlaufenen entschuldbaren Fehlleistung) der Arbeitgeber vollen Schadenersatz zu leisten hat; fällt hingegen dem Arbeitnehmer ein minderer Grad des Versehens, also nur leichte Fahrlässigkeit, zur Last, dann ist der Umfang allfälliger Ersatzansprüche des Arbeitnehmers nach den in § 2 Abs. 1 DHG angeführten Kriterien zu beurteilen.Von dieser Ersatzpflicht kann sich die Beklagte auch durch den Einwand eines - zumindest teilweisen - Selbstverschuldens des Klägers nicht ohne weiteres befreien. Wenn die Beklagte für den Unfallschaden des Klägers gerade deshalb nach Paragraph 1014, zweiter Halbsatz ABGB einzustehen hat, weil der Kläger sein Fahrzeug in ihrem Betätigungsbereich einsetzen mußte und dabei schon nach der Art dieser Tätigkeit der ständigen Gefahr einer Beschädigung seines Eigentums ausgesetzt war, dann muß sie den Kläger für das ihm übertragene Unfallrisiko nach den gleichen Grundsätzen entlasten, wie sie bei Beschädigung eines dem Arbeitnehmer von ihr zur Verfügung gestellten (Dienst-)Fahrzeuges zur Anwendung kämen. Nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes - in seiner hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle 1983, Bundesgesetzblatt 169 - hätte sie in diesem Fall nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens durch den Arbeitnehmer Anspruch auf vollen Schadenersatz, während bei einem minderen Grad des Versehens des Arbeitnehmers dessen Ersatzpflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, DHG aus Gründen der Billigkeit gemäßigt oder ganz erlassen werden könnte und bei einer entschuldbaren Fehlleistung des Arbeitnehmers ebenso wie bei gänzlichem Fehlen eines Verschuldens auf seiner Seite der Schaden allein von der Klägerin zu tragen wäre. Nach den gleichen Grundsätzen müssen dann aber auch jene Ersatzansprüche beurteilt werden, die der Arbeitnehmer bei Beschädigung seines eigenen Fahrzeuges während einer im Betätigungsbereich des Arbeitgebers unternommenen Dienstfahrten stellen kann. Das bedeutet, daß eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers nur bei Vorsatz oder auffallender Sorglosigkeit des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist, während bei Schuldlosigkeit des Arbeitnehmers (oder bei einer ihm unterlaufenen entschuldbaren Fehlleistung) der Arbeitgeber vollen Schadenersatz zu leisten hat; fällt hingegen dem Arbeitnehmer ein minderer Grad des Versehens, also nur leichte Fahrlässigkeit, zur Last, dann ist der Umfang allfälliger Ersatzansprüche des Arbeitnehmers nach den in Paragraph 2, Absatz eins, DHG angeführten Kriterien zu beurteilen.
Die hier (ua.) zu beantwortende Frage, ob bei der Bemessung des Entgelts das mit der ausgeübten Tätigkeit verbundene Wagnis berücksichtigt worden ist, ist von den Untergerichten im vorliegenden Fall mit Recht verneint worden. Daß mit der "besonderen Entschädigung" nach § 72 Abs. 5 und 6 DO.A - ebenso wie mit dem amtlichen Kilometergeld nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete - nur der Aufwand für den "normalen" Betrieb des Kraftfahrzeuges, nicht aber auch das Risiko seiner unfallbedingten Beschädigung oder Zerstörung abgegolten wird, ergibt sich entgegen der Meinung der Beklagten schon daraus, daß diese Entschädigung "anstatt der sonst in Betracht kommenden Reisekosten" (iS des § 72 Abs. 1 bis 4 DO.A) gebührt. Gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, daß bei der Bemessung des amtlichen Kilometergeldes insbesondere auch die Kosten einer Kaskoversicherung nicht berücksichtigt worden sind, bestehen deshalb keine Bedenken.Die hier (ua.) zu beantwortende Frage, ob bei der Bemessung des Entgelts das mit der ausgeübten Tätigkeit verbundene Wagnis berücksichtigt worden ist, ist von den Untergerichten im vorliegenden Fall mit Recht verneint worden. Daß mit der "besonderen Entschädigung" nach Paragraph 72, Absatz 5 und 6 DO.A - ebenso wie mit dem amtlichen Kilometergeld nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete - nur der Aufwand für den "normalen" Betrieb des Kraftfahrzeuges, nicht aber auch das Risiko seiner unfallbedingten Beschädigung oder Zerstörung abgegolten wird, ergibt sich entgegen der Meinung der Beklagten schon daraus, daß diese Entschädigung "anstatt der sonst in Betracht kommenden Reisekosten" (iS des Paragraph 72, Absatz eins bis 4 DO.A) gebührt. Gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, daß bei der Bemessung des amtlichen Kilometergeldes insbesondere auch die Kosten einer Kaskoversicherung nicht berücksichtigt worden sind, bestehen deshalb keine Bedenken.
Allfällige Ansprüche des Klägers gegen einen am Unfall (mit)schuldigen Dritten könnten hingegen die Ersatzpflicht der Beklagten nicht mindern. Daß der Kläger möglicherweise einen anderen Fahrzeuglenker oder -halter nach den Bestimmungen der §§ 1295 ff. ABGB oder nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz - also ex delicto - auf Schadenersatz in Anspruch nehmen könnte, ändert nichts an der vertraglichen, aus § 1014 ABGB abgeleiteten Haftpflicht seiner Arbeitgeberin. Auf die damit zusammenhängende Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte nach einer Ersatzleistung an den Kläger gegen den mithaftenden Dritten Regreß nehmen könnte, braucht bei der hier gegebenen Sachlage nicht weiter eingegangen zu werden.Allfällige Ansprüche des Klägers gegen einen am Unfall (mit)schuldigen Dritten könnten hingegen die Ersatzpflicht der Beklagten nicht mindern. Daß der Kläger möglicherweise einen anderen Fahrzeuglenker oder -halter nach den Bestimmungen der Paragraphen 1295, ff. ABGB oder nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz - also ex delicto - auf Schadenersatz in Anspruch nehmen könnte, ändert nichts an der vertraglichen, aus Paragraph 1014, ABGB abgeleiteten Haftpflicht seiner Arbeitgeberin. Auf die damit zusammenhängende Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte nach einer Ersatzleistung an den Kläger gegen den mithaftenden Dritten Regreß nehmen könnte, braucht bei der hier gegebenen Sachlage nicht weiter eingegangen zu werden.
Zur Beurteilung der nach § 2 Abs. 1 DHG maßgebenden Kriterien - insbesondere eines allfälligen Eigenverschuldens des Klägers an dem Verkehrsunfall vom 5. 11. 1980 - bedarf es noch ergänzender Feststellungen über den Unfallshergang.Zur Beurteilung der nach Paragraph 2, Absatz eins, DHG maßgebenden Kriterien - insbesondere eines allfälligen Eigenverschuldens des Klägers an dem Verkehrsunfall vom 5. 11. 1980 - bedarf es noch ergänzender Feststellungen über den Unfallshergang.