Rechtssatz RS0026694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026694
Entscheidungsdatum
31.05.1983
Rechtssatz
Im bloßen Abschluß einer Vereinbarung, nach welcher der Arbeitnehmer das Risiko einer zufälligen Beschädigung seines - im Interesse des Arbeitgebers verwendeten - Kraftfahrzeuges selbst zu tragen hat, kann keinesfalls eine vorsätzliche Schädigung des Arbeitnehmers gesehen werden, wie sie Voraussetzung einer Anwendung des § 1295 Abs 2 ABGB wäre.Im bloßen Abschluß einer Vereinbarung, nach welcher der Arbeitnehmer das Risiko einer zufälligen Beschädigung seines - im Interesse des Arbeitgebers verwendeten - Kraftfahrzeuges selbst zu tragen hat, kann keinesfalls eine vorsätzliche Schädigung des Arbeitnehmers gesehen werden, wie sie Voraussetzung einer Anwendung des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB wäre.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 35/82
Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 35/82
Veröff: Arb 10268 = RdA 1984/1 S 32 (Jabornegg) = JBl 1984,391 = EvBl 1983/154 S 572 = SZ 56/86 = ZAS 1985,14; hiezu zustimmend Hanreich JBl 1984,361; hiezu siehe auch Schrank, Betriebsrisiko und arbeitsrechtliche Wertordnung ZAS 1985,8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0026694
Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00035_8200000_009