Die Beklagten führen im Wesentlichen aus, die klagende Partei habe durch ihr Verhalten (vertragswidrig) die Abrufung der Garantiesumme provoziert, ohne dass hiefür ein sachlicher Grund gegeben gewesen sei. Es könne dem Garanten nicht freistehen, die vorzeitige Fälligstellung einer zunächst in Raten zu tilgenden und durch seine Garantie gesicherte Forderung zu provozieren, um dann die Garantieauftraggeber auf den vollen Betrag in Anspruch zu nehmen.
Damit zeigen die Revisionswerber aber keine rechtliche Fehlbeurteilung auf. Der Erst- und die Zweitbeklagte gestehen sogar ausdrücklich zu, dass der Garantieauftraggeber dem Garanten im "Regressprozess" gewöhnlich eine zu Unrecht erfolgte Inanspruchnahme der Garantie nicht entgegenhalten könne. Warum die - allenfalls vertragswidrige und schuldhafte - Herbeiführung der Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten an dem nach § 1014 ABGB bestehenden Anspruch auf Aufwandersatz etwas ändern sollte, wird nicht nachvollziehbar begründet.Damit zeigen die Revisionswerber aber keine rechtliche Fehlbeurteilung auf. Der Erst- und die Zweitbeklagte gestehen sogar ausdrücklich zu, dass der Garantieauftraggeber dem Garanten im "Regressprozess" gewöhnlich eine zu Unrecht erfolgte Inanspruchnahme der Garantie nicht entgegenhalten könne. Warum die - allenfalls vertragswidrige und schuldhafte - Herbeiführung der Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten an dem nach Paragraph 1014, ABGB bestehenden Anspruch auf Aufwandersatz etwas ändern sollte, wird nicht nachvollziehbar begründet.
Es ist ganz unstrittig, dass die Vereinbarung zwischen einem Kunden und der Bank, eine Garantie an den Begünstigten hinauszulegen, als Auftragsverhältnis (§§ 1002 ff ABGB) zu qualifizieren ist (vgl nur Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II, Rz 3/53). Gemäß § 1014 ABGB ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Beauftragten allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand zu ersetzen. Dass die Auszahlung des Garantiebetrags an die Nebenintervenientin angesichts des Abrufs durch die Begünstigte notwendig war, kann nicht zweifelhaft sein, zumal dabei regelmäßig auf den Zeitpunkt der Aufwendung abzustellen ist (Apathy in Schwimann², Rz 5 zu § 1014 ABGB). Der Aufwand war auch insoweit nützlich, als damit die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Nebenintervenientin getilgt wurden, die der Höhe nach gar nicht mehr in Zweifel gezogen werden.Es ist ganz unstrittig, dass die Vereinbarung zwischen einem Kunden und der Bank, eine Garantie an den Begünstigten hinauszulegen, als Auftragsverhältnis (Paragraphen 1002, ff ABGB) zu qualifizieren ist vergleiche nur Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch zwei, Rz 3/53). Gemäß Paragraph 1014, ABGB ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Beauftragten allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand zu ersetzen. Dass die Auszahlung des Garantiebetrags an die Nebenintervenientin angesichts des Abrufs durch die Begünstigte notwendig war, kann nicht zweifelhaft sein, zumal dabei regelmäßig auf den Zeitpunkt der Aufwendung abzustellen ist (Apathy in Schwimann², Rz 5 zu Paragraph 1014, ABGB). Der Aufwand war auch insoweit nützlich, als damit die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Nebenintervenientin getilgt wurden, die der Höhe nach gar nicht mehr in Zweifel gezogen werden.
Die von der drittbeklagten Partei vertretene Auffassung, eine vorzeitige, vertragswidrige Kündigung der Garantie nehme dem Garanten das grundsätzliche Rückgriffsrecht gegen den Schuldner, hätte zum Ergebnis, dass die drittbeklagte Partei durch die Zahlung zwar von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Nebenintervenientin befreit wäre, aber auch an die Klägerin keine (Rück-)Zahlungen tätigen müsste. Demgemäß kann auch vertragswidriges Verhalten des (zahlenden) Garanten nicht dazu führen, dass sich der Schuldner die Kreditvaluta im Ergebnis ohne Gegenleistung - zu Lasten des Garanten - behalten dürfte.
Auch wenn der Abruf der Bankgarantie durch den Begünstigten allenfalls auf schuldhaftes Fehlverhalten des Garanten zurückzuführen sein sollte, änderte dies nichts an dessen Anspruch auf Aufwandersatz nach § 1014 ABGB. Sollte dem Garantieauftraggeber durch eine verschuldete Vertragsverletzung allerdings ein Vermögensnachteil entstanden sein, käme - wie bereits das Berufungsgericht angedeutet hat - grundsätzlich, wie auch sonst bei Verletzung vertraglicher Pflichten, ein Schadenersatzanspruch des Garantieauftraggebers in Betracht. Da die zweit- und die drittbeklagte Partei Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin aber gar nicht erhoben haben, war darauf auch nicht einzugehen.Auch wenn der Abruf der Bankgarantie durch den Begünstigten allenfalls auf schuldhaftes Fehlverhalten des Garanten zurückzuführen sein sollte, änderte dies nichts an dessen Anspruch auf Aufwandersatz nach Paragraph 1014, ABGB. Sollte dem Garantieauftraggeber durch eine verschuldete Vertragsverletzung allerdings ein Vermögensnachteil entstanden sein, käme - wie bereits das Berufungsgericht angedeutet hat - grundsätzlich, wie auch sonst bei Verletzung vertraglicher Pflichten, ein Schadenersatzanspruch des Garantieauftraggebers in Betracht. Da die zweit- und die drittbeklagte Partei Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin aber gar nicht erhoben haben, war darauf auch nicht einzugehen.
Bei ihrem Vorwurf, die Klägerin habe den Abruf der Bankgarantie provoziert, obwohl die Voraussetzungen für die Fälligstellung des gesamten Darlehensbetrags nicht vorgelegen seien, übersehen die Revisionswerber offenbar auch Punkt 5 der Vereinbarung mit der Nebenintervenientin, nach dem diese "diese Bankgarantie" - u.a. - in Anspruch nehmen kann, wenn der Kunde mit mehr als drei Raten (von ursprünglich je S 8.500 je Monat) im Rückstand ist. Da die Beklagten weitere Teilzahlungen gar nicht behauptet haben, ist von den Aufstellungen der Nebenintervenientin (Beilage VI und VII) auszugehen, aus denen sich ergibt, dass zum 31. 12. 1996 rund 27.000 S weniger gezahlt wurden als vereinbart, was einem Rückstand von mehr als drei Raten entspricht. Selbst wenn man davon ausginge, zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt (offenbar im November 1996) sei vereinbart worden, dass in Zukunft vierteljährlich Beträge von je S 50.000 zurückgezahlt werden sollten, wäre zum Zeitpunkt des Abrufs der Bankgarantie (20. 3. 1997) jedenfalls ein Betrag offen, der S 25.500 (also drei Monatsraten zu je S 8.500) überstieg, und zwar auch dann, wenn die nächste Rate (über nunmehr S 50.000) erst Ende März 1997 fällig geworden sein sollte.Bei ihrem Vorwurf, die Klägerin habe den Abruf der Bankgarantie provoziert, obwohl die Voraussetzungen für die Fälligstellung des gesamten Darlehensbetrags nicht vorgelegen seien, übersehen die Revisionswerber offenbar auch Punkt 5 der Vereinbarung mit der Nebenintervenientin, nach dem diese "diese Bankgarantie" - u.a. - in Anspruch nehmen kann, wenn der Kunde mit mehr als drei Raten (von ursprünglich je S 8.500 je Monat) im Rückstand ist. Da die Beklagten weitere Teilzahlungen gar nicht behauptet haben, ist von den Aufstellungen der Nebenintervenientin (Beilage römisch sechs und römisch sieben) auszugehen, aus denen sich ergibt, dass zum 31. 12. 1996 rund 27.000 S weniger gezahlt wurden als vereinbart, was einem Rückstand von mehr als drei Raten entspricht. Selbst wenn man davon ausginge, zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt (offenbar im November 1996) sei vereinbart worden, dass in Zukunft vierteljährlich Beträge von je S 50.000 zurückgezahlt werden sollten, wäre zum Zeitpunkt des Abrufs der Bankgarantie (20. 3. 1997) jedenfalls ein Betrag offen, der S 25.500 (also drei Monatsraten zu je S 8.500) überstieg, und zwar auch dann, wenn die nächste Rate (über nunmehr S 50.000) erst Ende März 1997 fällig geworden sein sollte.
Auch im Zusammenhang mit der Heranziehung der §§ 1358 f ABGB durch die Vorinstanzen zeigen die Revisionswerber keinen Rechtsirrtum der Vorinstanzen auf. Vorweg ist festzuhalten, dass daraus die (anteilige) Haftung des Erstbeklagten abzuleiten ist, wogegen die weiteren Beklagten - in Ansehung des Kapitalbetrags - ohnehin bereits aus dem mit der Klägerin geschlossenen Auftragsvertrag haften (§ 1014 ABGB). In Lehre und Rechtsprechung (siehe dazu nur die Nachweise bei Koziol/Welser12 II, 142) wird die systematisch dem Bürgschaftsrecht des ABGB zugeordnete Bestimmung des § 1359 auch für andere Fälle einer Mehrheit von Interzedenten herangezogen. So wurde etwa auch dem dritten Pfandbesteller ein dem § 1359 ABGB entsprechender Regress gegen Bürgen und Garanten zugestanden (SZ 60/266; SZ 61/91 ua). Konsequenterweise muss dies auch dort gelten, wo - was bei der Sicherung einer Forderung (auch) durch Bankgarantie naheliegt - der Garant vom Gläubiger in Anspruch genommen wurde und geleistet hat. Da die fehlende Akzessorietät der Garantie für die Frage des internen Ausgleichs zwischen mehreren Interzedenten keine Bedeutung haben kann (so etwa Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II, Rz 3/126 mwN; Schinnerer/Avancini II 295), ist wegen der Gleichartigkeit der Interessenlage auch zugunsten des zahlenden Garanten die Bestimmung des § 1359 ABGB analog anzuwenden. Zutreffend haben die Vorinstanzen daher den Regress der klagenden Partei gegen den Erstbeklagten im Ausmaß eines Drittels des Klagsbetrags zugelassen.Auch im Zusammenhang mit der Heranziehung der Paragraphen 1358, f ABGB durch die Vorinstanzen zeigen die Revisionswerber keinen Rechtsirrtum der Vorinstanzen auf. Vorweg ist festzuhalten, dass daraus die (anteilige) Haftung des Erstbeklagten abzuleiten ist, wogegen die weiteren Beklagten - in Ansehung des Kapitalbetrags - ohnehin bereits aus dem mit der Klägerin geschlossenen Auftragsvertrag haften (Paragraph 1014, ABGB). In Lehre und Rechtsprechung (siehe dazu nur die Nachweise bei Koziol/Welser12 römisch zwei, 142) wird die systematisch dem Bürgschaftsrecht des ABGB zugeordnete Bestimmung des Paragraph 1359, auch für andere Fälle einer Mehrheit von Interzedenten herangezogen. So wurde etwa auch dem dritten Pfandbesteller ein dem Paragraph 1359, ABGB entsprechender Regress gegen Bürgen und Garanten zugestanden (SZ 60/266; SZ 61/91 ua). Konsequenterweise muss dies auch dort gelten, wo - was bei der Sicherung einer Forderung (auch) durch Bankgarantie naheliegt - der Garant vom Gläubiger in Anspruch genommen wurde und geleistet hat. Da die fehlende Akzessorietät der Garantie für die Frage des internen Ausgleichs zwischen mehreren Interzedenten keine Bedeutung haben kann (so etwa Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei, Rz 3/126 mwN; Schinnerer/Avancini römisch zwei 295), ist wegen der Gleichartigkeit der Interessenlage auch zugunsten des zahlenden Garanten die Bestimmung des Paragraph 1359, ABGB analog anzuwenden. Zutreffend haben die Vorinstanzen daher den Regress der klagenden Partei gegen den Erstbeklagten im Ausmaß eines Drittels des Klagsbetrags zugelassen.
Davon, dass im Zeitpunkt der Einlösung der Bankgarantie "eine Schuld nicht vorhanden" gewesen sei, kann schon deshalb keine Rede sein, weil sich die Drittbeklagte dazu verpflichtet hatte, den Darlehensbetrag in Raten zurückzuzahlen; die übrigen Beklagten haben die Haftung als Bürgen und Zahler übernommen. Zur Frage der Fälligkeit ist das Berufungsgericht der Auffassung des Erstgerichts gefolgt, nach der das Schreiben der Klägerin vom 7. bzw. 8. Juli 1997, in dem im Falle einer Zahlungsverweigerung der Terminsverlust - also die Fälligkeit sämtlicher offener Raten - angedroht wurde, die Fälligkeit des gesamten Darlehensbetrags herbeigeführt hat. Dazu war die Klägerin auf Grund ihres Eintritts in die Rechtsstellung der Nebenintervenientin gemäß § 1358 ABGB (vgl dazu nur SZ 48/101; 60/87 ua) berechtigt, weil in Punkt 4 des Darlehens- und Liefervertrags vereinbart worden war, dass die Darlehensgeberin alle Außenstände fälligstellen kann, wenn der Kunde den Vertrag verletzt, insbesondere Zahlungen nicht pünktlich leistet.Davon, dass im Zeitpunkt der Einlösung der Bankgarantie "eine Schuld nicht vorhanden" gewesen sei, kann schon deshalb keine Rede sein, weil sich die Drittbeklagte dazu verpflichtet hatte, den Darlehensbetrag in Raten zurückzuzahlen; die übrigen Beklagten haben die Haftung als Bürgen und Zahler übernommen. Zur Frage der Fälligkeit ist das Berufungsgericht der Auffassung des Erstgerichts gefolgt, nach der das Schreiben der Klägerin vom 7. bzw. 8. Juli 1997, in dem im Falle einer Zahlungsverweigerung der Terminsverlust - also die Fälligkeit sämtlicher offener Raten - angedroht wurde, die Fälligkeit des gesamten Darlehensbetrags herbeigeführt hat. Dazu war die Klägerin auf Grund ihres Eintritts in die Rechtsstellung der Nebenintervenientin gemäß Paragraph 1358, ABGB vergleiche dazu nur SZ 48/101; 60/87 ua) berechtigt, weil in Punkt 4 des Darlehens- und Liefervertrags vereinbart worden war, dass die Darlehensgeberin alle Außenstände fälligstellen kann, wenn der Kunde den Vertrag verletzt, insbesondere Zahlungen nicht pünktlich leistet.
Dagegen führen die Revisionswerber in der Sache nichts ins Treffen. Die (nicht näher begründete) Rechtsbehauptung der drittbeklagten Partei, die Voraussetzungen für die Fälligstellung des gesamten Darlehensbetrags seien nicht vorgelegen, widerspricht den dargelegten Bestimmungen des Darlehens- und Liefervertrags.
Die Kostentscheidung beruht auf § 50 Abs 1, § 41 Abs 1 und § 46 ZPO. Die klagende Partei hat eine einheitliche Revisionsbeantwortung zu den Revisionen der Beklagten erstattet. Soweit sämtliche beklagten Parteien in der Hauptsache solidarisch haften (mit einem Drittel des Klagebetrags) war eine allseitige Solidarhaftung auszusprechen. Für die darüber hinausgehenden Kosten der Revisionsbeantwortung haften (nur) die zweit- und die drittbeklagte Partei zur ungeteilten Hand. Der Einheitssatz beträgt (nur) 50 % (§ 23 Abs 1 und Abs 3 RATG).Die Kostentscheidung beruht auf Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 46, ZPO. Die klagende Partei hat eine einheitliche Revisionsbeantwortung zu den Revisionen der Beklagten erstattet. Soweit sämtliche beklagten Parteien in der Hauptsache solidarisch haften (mit einem Drittel des Klagebetrags) war eine allseitige Solidarhaftung auszusprechen. Für die darüber hinausgehenden Kosten der Revisionsbeantwortung haften (nur) die zweit- und die drittbeklagte Partei zur ungeteilten Hand. Der Einheitssatz beträgt (nur) 50 % (Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 3, RATG).