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Entscheidung 6 Ob 305/05d×

Entscheidung 6 Ob 305/05d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob305/05d

Entscheidungsdatum

16.02.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 56.750 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2005, GZ 2 R 143/05z-34, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. Mai 2005, GZ 20 Cg 92/04p-24, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin erhielt den Auftrag, Kunststoffbehälter gegen Zahlung über ein Akkreditiv zu liefern. Ihre Vertragspartnerin erteilte der Beklagten den unwiderruflichen Auftrag, den auf dem Akkreditiv einlangenden Erlös bis zum Höchstbetrag von EUR 56.750 auf ein Bankkonto der Klägerin zu überweisen. Die an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten enthalten folgende Passagen:

„Wir haben ... den Auftrag erhalten, eine Zahlung in Höhe von EUR 56.750 nach Erhalt von Akkreditiverlösen zu ihren Gunsten zu leisten ...

Die Firma ... hat uns den befristeten, unwiderruflichen Auftrag erteilt, den (die) bei uns einlangenden Erlös(e) aus dem genannten Akkreditiv ... bis zum Höchstbetrag von EUR 56.750 ... zu Ihrer Verfügung zu halten. Wir geben Ihnen ... Kenntnis, dass wir dem Auftrag unter den Voraussetzungen ... des Einganges des Akkreditiverlöses ... nachkommen werden. Die Zahlung werden wir ... - vorbehaltlich des Akkreditiverlöseinganges - unter separatem Aviso auf ihr Konto ... anschaffen."

Das Akkreditiv, auf dem Erlöse von insgesamt ca EUR 680.000 eingingen, lautete insgesamt auf EUR 1,637.850. Strittig ist, ob 1) die auf die Annahme einer Anweisung gegründete abstrakte Zahlungspflicht a) vom Eingang des gesamten Akkreditiverlöses, b) einer weiteren Anweisung („Aviso") abhängig war, 2) die bedingte Annahme keine Verpflichtung entstehen lässt.

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung von Erklärungen im Einzelfall stellt nur bei einer krassen, zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis führenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042555; RS0042776; RS0042936). Davon kann hier keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat die Annahmeerklärungen entsprechend den vorrangigen Auslegungskriterien des Paragraph 914, ABGB nach dem Wortlaut in Verbindung mit dem objektiv erkennbarem Geschäftszweck - hier: Sicherungsfunktion - (RIS-Justiz RS0017781; RS0113932; RS0017160) interpretiert. Das erzielte Auslegungsergebnis, wonach der Wortlaut weder das Einlangen des gesamten Akkreditiverlöses noch eine zusätzliche Anweisung (im Gegensatz zu „Ankündigung" bedeutenden „Aviso") ausdrücklich verlange und die vorrangige Sicherungsfunktion ansonsten verloren ginge, ist keinesfalls unvertretbar. Ebensowenig begründet es eine auffallende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht eine wirksame Annahme einer Anweisung wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit von einschränkenden Bedingungen bejaht vergleiche , RIS-Justiz RS0111205; RS 0108394).

Textnummer

E80087

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00305.05D.0216.000

Im RIS seit

18.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20060216_OGH0002_0060OB00305_05D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017670 Rechtssatz 11.04.1958Zivilrecht
Eine Garantieerklärung ist nicht bloß nach dem Wortlaut, sondern gemäß § 914 ABGB, § 346 HGB nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsgewohnheit auszulegen.
RS0017781 Rechtssatz 27.01.1972Zivilrecht
Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Von der Absicht, nicht vom Willen der Parteien spricht § 914 ABGB. Es kommt daher bei Verkehrsgeschäften nicht auf den inneren Willen, sondern auf die Erklärung an, und zwa …
RS0042555 Rechtssatz 28.03.1995Zivilrecht
Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob eine Offerte inhaltlich ausreichend bestimmt ist und insbesondere, ob in ihr ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfa …
RS0042776 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausge …
RS0042936 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
RS0108394 Rechtssatz 09.09.1997Zivilrecht
Wird eine Bankgarantie unter aufschiebender Bedingung erteilt, hängt ihre Gültigkeit vom Eintritt der gesetzten Bedingung ab. Der Formulierung des Garanten in seinem Begleitschreiben (".....Haftungsübernahme wird unter folgendem Vorbehalt der Wirksamkeit ab …
RS0111205 Rechtssatz 24.11.1998Zivilrecht
a) Die Einlösungszusage nach dem Scheckeinlösungs-Abkommen in der Fassung 1995 ist die mit dem Scheck verbundene bürgerlich-rechtliche Anweisung. b) Die Scheckeinlösungszusage kann auch unter einer aufschiebenden Bedingung abgegeben werden. c) Die Einhaltun …
RS0113932 Rechtssatz 17.05.2000Zivilrecht
Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die …