Rechtssatz RS0108394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108394
Entscheidungsdatum
19.12.2014
Rechtssatz
Wird eine Bankgarantie unter aufschiebender Bedingung erteilt, hängt ihre Gültigkeit vom Eintritt der gesetzten Bedingung ab. Der Formulierung des Garanten in seinem Begleitschreiben (".....Haftungsübernahme wird unter folgendem Vorbehalt der Wirksamkeit abgegeben") ist sein Anliegen zu entnehmen, daß die gleichzeitig abgegebene Garantieerklärung nur dann wirksam werden sollte, wenn die im Schreiben genannten Voraussetzungen eintreten. Er wollte damit eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit ihrer Erklärung setzen und nicht eine, den Eintritt des Garantiefalles hindernde Effektivklausel, macht er doch damit nicht die Zahlung aus der Garantie, sondern die Wirksamkeit der Vereinbarung von den im Schreiben näher bezeichneten Umständen abhängig.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 56/97i
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 5 Ob 56/97i
Veröff: SZ 70/177
- 3 Ob 81/97a
Entscheidungstext OGH 14.01.1998 3 Ob 81/97a
- 1 Ob 121/98w
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 121/98w
Vgl auch; nur: Wird eine Bankgarantie unter aufschiebender Bedingung erteilt, hängt ihre Gültigkeit vom Eintritt der gesetzten Bedingung ab. (T1) Veröff: SZ 71/193
- 6 Ob 37/04s
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 37/04s
Vgl
- 6 Ob 305/05d
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 305/05d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine auffallende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht eine wirksame Annahme einer Anweisung (Akkreditiv) wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit von einschränkenden Bedindungen bejaht. (T2)
- 8 Ob 87/14y
Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 87/14y
Auch; Beisatz: Im Fall einer als Wirksamkeitsbedingung ausgestalteten Valutierungsklausel muss die Bank vorweg prüfen, ob der Begünstigte seine Leistung erbracht hat, weil die Gültigkeit des Garantieversprechens vom Eintritt einer gesetzten Bedingung abhängt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108394
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015
Dokumentnummer
JJR_19970909_OGH0002_0050OB00056_97I0000_001