Rechtssatz RS0111205
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111205
Entscheidungsdatum
16.02.2006
Norm
ABGB §884
ABGB §897
ABGB §1400 A
Scheckeinlösungsabk §1
Scheckeinlösungsabk §2 Z2
Scheckeinlösungsabk §2 Z3
Rechtssatz
a) Die Einlösungszusage nach dem Scheckeinlösungs-Abkommen in der Fassung 1995 ist die mit dem Scheck verbundene bürgerlich-rechtliche Anweisung.
b) Die Scheckeinlösungszusage kann auch unter einer aufschiebenden Bedingung abgegeben werden.
c) Die Einhaltung der Formvorschrift des § 2 Z 3 des Scheckeinlösungs-Abkommens ist keine Gültigkeitsvoraussetzung für die bereits vorher abgegebene Einlösungszusage der bezogenen Bank, sondern eine bloße Ordnungsvorschrift.c) Die Einhaltung der Formvorschrift des Paragraph 2, Ziffer 3, des Scheckeinlösungs-Abkommens ist keine Gültigkeitsvoraussetzung für die bereits vorher abgegebene Einlösungszusage der bezogenen Bank, sondern eine bloße Ordnungsvorschrift.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 121/98w
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 121/98w
Veröff: SZ 71/193
- 6 Ob 305/05d
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 305/05d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine auffallende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht eine wirksame Annahme einer Anweisung (Akkreditiv) wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit von einschränkenden Bedindungen bejaht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111205
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0010OB00121_98W0000_001